Zu Punkt 1:
Bezeichnung des Lehrberechtigten
Bei natürlichen Personen ist der Familien- und Vorname, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes und bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften der genaue Firmenwortlaut anzugeben
AUSBILDER:
Der Lehrberechtigte kann einen Ausbilder bestellen; bildet er jedoch selbst aus, so ist er nicht im Feld "Ausbilder" einzutragen. Er muss hingegen mit der Ausbildung von Lehrlingen andere Personen (Ausbilder), die den gesetzlichen Anforderungen (z.B. Fachkenntnisse, Ausbilderprüfung bzw. Ausbilderkurs) entsprechen, betrauen, sofern es sich

1) bei dem Lehrberechtigen um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder eine natürliche Person, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen gem.BAG i.d.g.F. nachweisen kann.

2) um ein Unternehmen, dessen Art oder Umfang eine fachliche Ausbildung des Lehrlings in dem betreffenden Lehrberuf unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulässt (z.B. Industriebetrieb) oder

3) um einen Fortbetrieb im Sinne der GewO handelt. Die Betrauung bzw. der Wechsel eines Ausbilders ist der Lehrlingsstelle binnen 4 Wochen bekannt zugeben!

Ausbildungsleiter:
Dieser ist mit der Koordination der gesamten Ausbildung, wenn es zur sachgemäßen Ausbildung der Lehrlinge erforderlich ist (z.B. mehrere Ausbilder im Betrieb). Die Betrauung bzw. der Wechsel eines Ausbildungsleiters ist der Lehrlingsstelle binnen 4 Wochen bekannt zugeben!
Zu Punkt 2:
Lehrling Familien- und Vorname sowie Geburtsdatum und -ort sind anhand der Geburtsurkunde einzutragen. Die Sozialversicherungsnummer ist am Lehrvertrag einzusetzen.

STAATSBÜRGERSCHAFT:
Ist der Lehrling weder österreichischer Staatsbürger noch Bürger eines EU- bzw. EWR-Staates, wir eine Beschäftigungsbewilligung benötigt, um die VOR DER EINSTELLUNG DES LEHRLINGS DURCH DEN LEHRBERECHTIGEN beim Arbeitsmarktservice angesucht werden muss. Diese Bewilligung ist dem Lehrvertrag anzuschließen. Ist der Lehrling im Besitz eines gültigen Befreiungsscheines, einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz oder einer Bescheinigung über den Flüchtlingsstatus von Konventionsflüchtlingen, so ist dieser Nachweis dem Lehrvertrag anzuschließen.

Zu Punkt 3:
Lehrberuf
Der Lehrberuf muss geschlechtsspezifisch angegeben werden. Die genaue Bezeichnung der Lehrberufe und die Dauer der Lehrzeiten ist der Lehrberufsliste zu entnehmen. Die Lehrberufsbezeichnung für ein Mädchen im Lehrberuf Bäcker lautet daher in Hinkunft Bäckerin; für den Einzelhandelskaufmann in Hinkunft Einzelhandelskauffrau. Als Lehrzeit gilt jeweils das Eintrittsdatum, an dem der Lehrling in Ihrem Betrieb sein Lehrverhältnis beginnt. DIE PROBEZEIT BETRÄGT 3 MONATE.
Zu Punkt 5:
Gesetzliche(r) Vertreter
Bei minderjährigen Lehrlingen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf der Abschluss des Lehrvertrages der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gesetzlicher Vertreter ist bei aufrechter Ehe grundsätzlich sowohl der Vater, als auch die Mutter des Lehrlings. Beide sind im Lehrvertrag einzutragen! Bei geschiedenen Eltern ist der gesetzliche Vertreter durch Gerichtsbeschluss festgelegt. Der Gerichtsbeschluss ist dem Lehrvertrag beizulegen. Bei Amtsvormundschaft ist der Lehrvertrag vom zuständigen Jugendamt zu unterfertigen. Wurde ein Vormund bestellt, so ist dessen Unterschrift erforderlich und das Vormundschaftsdekret dem Lehrvertrag beizulegen.
Zu Punkt 6:
Vorlehren, Ausbildungszeiten gem. BAG i.d.g.F. bzw. anrechenbare schulmäßige Ausbildungszeiten (gem. BAG i.d.g.F.) sind genau anzuführen und durch die entsprechenden Lehrverträge, Bescheide bzw. Schulzeugnisse nachzuweisen.
Zu Punkt 8:
Die vorzeitige Auflösung ist nur dann wirksam, wenn sie SCHRIFTLICH zwischen den Lehrvertragspartnern erfolgt. Entsprechende Formulare können kostenlos bei der Lehrlingsstelle angefordert werden bzw. direkt im Internet ausgefüllt werden.
Zum Ausfüllen der Mitarbeitervorsorgekasse:
Falls der Lehrvertrag gleichzeitig die Funktion eines Dienstzettels erfüllen soll, müssen ab 1.1.2003 auch Name und Anschrift der ausgewählten Mitarbeitervorsorgekasse enthalten sein.
 Zur Ausfüllung des Beschäftigtenstandes:
Die Eintragung über die Anzahl der Fachkräfte und Lehrlinge muss ausschließlich in bezug auf den AM LEHRVERTRAG VEREINBARTEN LEHRBERUF und AUSBILDUNGSSTANDORT erfolgen. Das Zusammenzählen aller Fachkräfte und Lehrlinge in verschiedenen Lehrberufe und Ausbildungsorten ist daher nicht zulässig.