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für das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW |
abgeschlossen zwischen
der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte Transport und Verkehr, Fachverband
für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
(in der Folge kurz
Fachverband genannt), Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien,
einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA
(in der Folge kurz
Gewerkschaft genannt), Margaretenstraße 166, 1050 Wien, andererseits zur Regelung
der allgemeinen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der im Geltungsbereich
dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
Gültig ab 1.
Jänner 2009
1. Teil: Allgemeine arbeitsrechtliche
Bestimmungen
II.
Geltungsbereich
III.
Geltungsdauer
V.
Arbeitszeit
1. Normalarbeitszeit
2.
Wöchentliche Höchstarbeitszeit
3.
Lenkzeit
4.
Lenkpause
5.
Ruhepause
6.
Tägliche Ruhezeit
7.
Wöchentliche Ruhezeit
8.
Einsatzzeit
9.
Schichtwechsel
10. Nachtarbeit
VI.
Überstunden
VII.
Arbeiten während der wöchentlichen
Ruhezeit, Feiertagsarbeit
VIII. Urlaub
IX.
Beendigung
des Dienstverhältnisses
X.
Fortzahlung
des Lohnes bei Arbeitsverhinderung
XI.
Schadenhaftung
XIII.
Abfertigung
XIV. Dienstzettel
XV.
Urlaubszuschuss
und Weihnachtsremuneration
XVI. Schlussbestimmungen
2. Teil: Allgemeine Lohnbestimmungen
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Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen
nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
1.
Teil: Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen
Dieser
Kollektivvertrag wurde zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Sparte
Transport und Verkehr, Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit
Personenkraftwagen (in der Folge kurz Fachverband genannt), Wiedner Hauptstraße
63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA (in der Folge kurz Gewerkschaft genannt),
Margaretenstraße 166, 1050 Wien, andererseits zur Regelung der allgemeinen
Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der im Geltungsbereich dieses
Bundeskollektivvertrages beschäftigen Arbeitnehmer am 3. Juli 2008
abgeschlossen.
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.1.2009
in Kraft und gliedert sich in zwei Teile:
1. Teil Allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen,
2. Teil Allgemeine Lohnbestimmungen
Dieser Kollektivvertrag gilt:
1) Räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreich
2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW
a) das Taxigewerbe
ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit PKW
sind.
b) das
Mietwagengewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die
Beförderungs-Gewerbe mit PKW sind.
3) Persönlich:
a) Für alle
Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind
b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich
das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische
Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die
Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag
kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes
gekündigt werden.
Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist
Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.
1. Bei
Inbetriebnahme des Fahrzeuges hat sich der Lenker zu überzeugen, ob sich das
Fahrzeug in betriebsfähigem Zustand befindet. Dazu gehört insbesondere die
Überprüfung der Bremsen, der Lichtanlage, des Ölstandes des Motors und des
Kühlwasserstandes. Ferner ist beim Tanken regelmäßig der Luftdruck der Reifen
sowie die Profiltiefe der Reifen zu kontrollieren. Mängel, die vom Lenker nicht
sofort behoben werden können, sind dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. In
diesem Falle darf der Lenker das Fahrzeug nur in Betrieb nehmen, wenn er dazu
vom Dienstgeber ausdrücklich schriftlich ermächtigt wurde.
Der Lenker hat vor
Inbetriebnahme des Fahrzeuges folgende Kontrollpflichten:
·
Funktionstüchtigkeit
des Taxameters (soweit vorhanden)
·
Kontrolle aller
vorgeschriebenen Prüfplaketten
·
Kontrolle aller
mitführpflichtigen Unterlagen (z.B. europäischer Unfallbericht)
2. Der Lenker
ist verpflichtet, die Bestimmungen von StVO, KFG, der Bundes- und Landesbetriebsordnung sowie die jeweiligen
gesetzlichen Funktionsbestimmungen korrekt einzuhalten.
3. Während der
Dienstzeit darf das Fahrzeug nur im Sinne des Betriebszweckes verwendet werden.
Fahrten für andere Zwecke sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung
durch den Arbeitgeber gestattet.
4. Der Lenker
ist innerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig zu
behandeln und in sauberem Zustand zu halten sowie die notwendigen Vor- und
Abschlussarbeiten durchzuführen.
5. Der Lenker
ist verpflichtet, auftretende Mängel am Fahrzeug sofort dem Arbeitgeber zu
melden. Nach einem eventuellen Abstellen in einer Werkstatt hat der Lenker
dafür zu sorgen, dass
a) das Funkgerät (soweit
vorhanden) auch nicht irrtümlich in Betrieb genommen werden kann
b) der
Telefonschlüssel (soweit vorhanden) sicher verwahrt wird,
c) Papiere und
sonstige Wertsachen des Fahrzeuges sichergestellt werden.
Bei
Verkehrsunfällen müssen die Unfallmeldungen unabhängig von der Verpflichtung
einer behördlichen Aufnahme sorgfältig und vollständig ausgefüllt dem
Arbeitgeber unverzüglich (spätestens nach 48 Stunden) ausgehändigt werden. Die
Übergabe der ausgefüllten Schadensmeldung ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zu bestätigen.
6. Der Lenker
muss an vom Arbeitgeber bezahlten weiterbildenden berufsfördernden Kursen
teilnehmen. Die Dauer der Kursteilnahme ist auf die Arbeitszeit anzurechnen.
7. Der Lenker ist
bei sonstiger Haftung verpflichtet, den Verlust, den Entzug bzw. die Abnahme
der Lenkberechtigung, des Taxilenkerausweises oder des
Schülerbeförderungsausweis dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.
8. Beim
Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Lenker die ihm anvertrauten Gegenstände
zurückzugeben. Trifft den Lenker ein Verschulden am Verlust von Eigentum des
Arbeitgebers, haftet er dafür (unter
Berücksichtigung einer eventuellen Wertminderung) nach den Bestimmungen des
Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
9. Jeder Lenker ist zur regelmäßigen Säuberung des ihm übergebenen
Kraftfahrzeuges verpflichtet. Er erhält die erforderlichen Reinigungsmittel vom
Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt.
10. Lenker können
erforderlichenfalls auch zu sonstigen, mit dem Personenbeförderungsgewerbe im
Zusammenhang stehenden Arbeitsleistungen (z.B. vorübergehende Mitarbeit am
Telefon oder in der Funkzentrale, Pflege von
betriebseigenen Fahrzeugen und dgl.) herangezogen werden.
1. Normalarbeitszeit
a) Taxigewerbe gemäß Artikel II 2a
Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b
Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt die tägliche Normalarbeitszeit 12
Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden.
Der
Arbeitnehmer ist verpflichtet, entsprechend der 55-Stunden-Woche unter
Berücksichtigung des Arbeitsruhegesetzes mindestens zweimal pro Monat auch an
Sonn- und Feiertagen seinen Dienst zu verrichten.
b) Mietwagengewerbe gemäß Artikel II 2b
Unter
Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt
die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit
45 Stunden.
c) Normalarbeitszeit bei
Mehrfachverwendung
Mehrfachverwendung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer in einem Betrieb sowohl Tätigkeiten gemäß Artikel II Ziffer 2a als
auch Ziffer 2b verrichtet.
Im Falle der
Mehrfachverwendung bestimmt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der
überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers in der jeweils laufenden Woche.
2.Wöchentliche Höchstarbeitszeit (Lenker)
Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1
AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen
60 Stunden und gemäß § 13 b Absatz 3 AZG innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen
Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungszeitraumes im Durchschnitt 55
Stunden betragen, wenn zumindest die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit
in Form von Arbeitsbereitschaft geleistet wird.
Der Beginn
des Durchrechnungszeitraumes ist in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.
Bei Fehlen einer Vereinbarung beginnt der
Durchrechnungszeitraum mit dem Beginn des Kalenderjahres bzw. mit 1.7.des
Kalenderjahres.
3. Lenkzeit
Die gesamte
Lenkzeit innerhalb der zulässigen Arbeitszeit darf zwischen zwei Ruhezeiten
neun Stunden und innerhalb einer Woche 56 Stunden nicht überschreiten. Zweimal
in der Woche darf die Lenkzeit auf zehn
Stunden ausgedehnt werden.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden
Wochen darf die Lenkzeit 90 Stunden nicht überschreiten.
4. Lenkpause
Nach einer Lenkzeit von höchstens vier Stunden ist eine
Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen.
Zeiten im fahrenden Fahrzeug können auf Lenkpausen angerechnet
werden. Andere Arbeiten dürfen nicht ausgeübt werden. Lenkpausen dürfen nicht
auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden.
Die
Lenkpause kann mit der Ruhepause
bzw. mit Teilen der Ruhepause zusammenfallen.
5. Ruhepause (Lenker)
Die tägliche
unbezahlte Ruhepause beträgt
·
bei einer Tagesarbeitszeit von sechs
bis neun Stunden mindestens 30 Minuten,
·
bei einer Tagesarbeitszeit von mehr als
neun Stunden mindestens 45 Minuten
und ist
spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.
Die tägliche
unbezahlte Ruhepause kann in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten aufgeteilt
werden.
Die tägliche
unbezahlte Ruhepause bzw. Teile der Ruhepause können mit einer Lenkpause
zusammenfallen. Eine Ruhepause liegt nur dann vor, wenn sich der Lenker vom
Fahrzeug entfernen kann.
6. Tägliche Ruhezeit
Die tägliche
Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit beträgt grundsätzlich 11 Stunden,
kann aber auf mindestens 10 Stunden verkürzt werden (Verkürzungsmöglichkeit von
1 Stunde). Jede Verkürzung (maximal 1 Stunde) ist innerhalb der nächsten 10
Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder
wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen.
7. Wöchentliche Ruhezeit
Die
wöchentliche Ruhezeit richtet sich nach den § 2 bis 5 bzw. 19 Arbeitsruhegesetz
und beträgt 36 Stunden.
Die
wöchentliche Ruhezeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 26
Wochen durchgerechnet werden. Dabei kann die wöchentliche Ruhezeit in einzelnen
Wochen des Durchrechnungszeitraumes 36 Stunden unterschreiten oder ganz
entfallen, wenn die durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit im
Durchrechnungszeitraum mindestens 36 Stunden beträgt. Zur Berechnung, ob im
Durchschnitt 36 Stunden wöchentliche Ruhezeit eingehalten wurden, dürfen nur
mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
8. Einsatzzeit (Lenker)
Die
Einsatzzeit umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die
Arbeitszeitunterbrechungen. Die Einsatzzeit beträgt gemäß § 16 Absatz 4 AZG
maximal 14 Stunden.
9. Schichtwechsel
Die
Schichtwechselzeiten werden vom Arbeitgeber nach den Erfordernissen des
Geschäftsanfalles festgelegt. Sie müssen jedoch 24 Stunden vor Dienstbeginn dem
Arbeitnehmer bekannt gegeben werden.
10. Nachtarbeit (Lenker)
1. Als Nacht
gilt die Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr,
2. Als
Nachtarbeit gilt jede Tätigkeit, die in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 4.00 Uhr
den Zeitraum von 1 Stunde überschreitet.
3. Die
Tagesarbeitszeit des Lenkers darf an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
zehn Stunden überschreiten.
4. Dem Lenker gebührt gemäß § 14 Absatz 4 AZG für geleistete
Nachtarbeit aus arbeitsorganisatorischen Gründen kein Ausgleich.
1.
Überschreitungen der im Abschnitt V Ziffer 1 festgelegten Normalarbeitszeit
sind, sofern sie über Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Bevollmächtigten
geleistet werden, als Überstunden zu entlohnen.
2. Gemäß § 7 Absatz 2 AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1
zulässigen Überstunden 10 weitere Überstunden pro Woche zulässig. Pro Woche
sind insgesamt 20 Überstunden zulässig.
3. Gemäß § 7 Absatz 3 AZG bzw. §
13 b Absatz 2 AZG darf durch Überstunden die Tagesarbeitszeit bis auf 13
Stunden, die Wochenarbeitszeit bis auf 60 Stunden ausgedehnt werden.
4. Die Überstundenentlohnung
besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn bei
Arbeitnehmern in Betrieben gemäß Artikel II 2a beträgt 1/238, bei Arbeitnehmern
in Betrieben gemäß Artikel II 2b beträgt der Grundstundenlohn 1/173. Der
Zuschlag beträgt 50 %.
Für Arbeiten während der wöchentlichen Ruhezeit sowie an Feiertagen
gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/83.
Als Feiertage gelten:
1. und 6.
Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam,
15. August, 26. Oktober, 1. November, 8. Dezember, 25. und 26. Dezember. Für
Angehörige der Evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und
der Methodistenkirche gilt der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag.
Für den Urlaub gilt das Bundesgesetz, BGBl. 390/1976 betreffend die
Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer
Pflegefreistellung (Urlaubsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.
1. Während des ersten Monats kann das Dienstverhältnis
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden (Probezeit).
2. Nach Ablauf der
Probezeit kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter
Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen jeweils zum Kalenderwochenende
gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt bei einer ununterbrochenen
Dienstzeit von
mehr als 1
Monat 1 Woche
mehr als 1 Jahr 2
Wochen
Bei Kündigung
durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein
Verlangen ohne Schmälerung des Entgelts ausreichend Zeit zum Aufsuchen einer
anderen Arbeitsstelle, wöchentlich jedoch höchstens 1 Arbeitstag, freizugeben.
3. In Gemeinden, in denen die
Verwendung eines Fahrpreisanzeigers verpflichtend vorgeschrieben ist, wird das
Nichteinschalten entgegen der Bestimmungen der jeweils gültigen Tarif-VO in der
Regel einen Entlassungsgrund darstellen.
1. Im Falle einer Erkrankung (Unglücksfall) und eines
Arbeitsunfalles gelten die gesetzlichen Bestimmungen des
Entgeltfortzahlungsgesetzes in der jeweiligen Fassung.
Kommt der Arbeitnehmer einer seiner Verpflichtungen gemäß § 4 EFZG nicht
nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Das
gleiche gilt, wenn sich der Arbeitnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freizeit unter
Fortzahlung des Entgelts aus folgenden Anlässen bis zur angegebenen
Höchstdauer:
a) bei
eigener Eheschließung 2 Tage
b) bei
Niederkunft der Ehegattin oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Lebensgefährtin 2 Tage
c) bei Tod
des Ehegatten oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten 2
Tage
d) Tod der
Eltern, Schwiegereltern oder der eigenen Kinder 2 Tage
e) bei
Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar 1 Tag
f) Teilnahme
an der Beerdigung von Geschwistern und Großeltern 1 Tag
g) Teilnahme
an der Eheschließung der Kinder, Geschwister und Eltern 1 Tag
3. Der Arbeitnehmer
hat weiters Anspruch auf Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts – jedoch nur
bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb des Dienstjahres – für
nachweislich notwendige Zeit ambulatorischer, zahnärztlicher oder
zahntechnischer Behandlung (falls diese nicht außerhalb der Arbeitszeit
erfolgen kann) und für die Befolgung von Vorladungen zu Behörden, Ämtern und
Gerichten. Eine Fortzahlung des Entgelts gebührt in diesen Fällen nur dann,
wenn der betreffende Lenker keine Entschädigung seitens der vorladenden Stelle
oder von dritter Seite erhält bzw. auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in
Anspruch nehmen kann. Eine Fortzahlung des Entgeltes entfällt, wenn der Lenker
als Beschuldigter auf Grund seines Verhaltens in einem Strafverfahren
(ausgenommen in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit) oder als Partei in einem
Zivilverfahren geladen ist.
1. Der Arbeitnehmer haftet für Schäden, die er verursacht
und verschuldet hat, nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes.
2. Eine Aufrechnung
von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer ist nur zulässig, wenn diese schriftlich
erfolgt und der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der
Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem
Arbeitsverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach
Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen.
Als Fälligkeitstag für vom Arbeitgeber zu erhebende Schadenersatzansprüche
gilt jener Tag, an dem der Arbeitgeber vom erlittenen Schaden Kenntnis erhält.
Als Fälligkeitstag für Ansprüche der Arbeitnehmer gilt der Auszahlungstag
jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Arbeitnehmer eine
ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde.
Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist
gewahrt.
Hinsichtlich
der Abfertigung gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003
begonnen haben, die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes, sofern kein
Übertritt (Teil- oder Vollübertritt) gemäß § 47
BMSVG erfolgt.
Für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2002 begonnen
haben, gilt das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
(BMSVG) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Bestimmungen über
den Dienstzettel gem. § 2 AVRAG BGBL. 459/1993 sowie § 17 c Absatz 1 AZG und §
22 d ARG sind einzuhalten.
Im Dienstzettel bzw.
schriftlichen Arbeitsvertrag muss zusätzlich zu den gemäß § 2 AVRAG
vorgeschriebenen Mindestangaben auch ein Hinweis auf folgende
Rechtsvorschriften samt Einsichtsmöglichkeiten enthalten sein:
·
Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen
·
Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und
betriebsbezogener Bescheide
A. Alle Arbeitnehmer, die am 1. Juni ein
Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten einen Urlaubszuschuss, der am 1.
Juni fällig ist. Dieser beträgt
bei
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Dienstjahr:
¾
Brutto-KV-Mindestmonatslohn
bei
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ab dem 2. Dienstjahr:
1
Brutto-KV-Mindestmonatslohn
Der Urlaubszuschuss gebührt abweichend vom
Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1.
Juni.
B. Alle Arbeitnehmer, die am 1. Dezember
ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Weihnachtsremuneration, die
am 1. Dezember fällig ist. Diese beträgt
bei
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Dienstjahr:
¾
Brutto-KV-Mindestmonatslohn
bei
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ab dem 2. Dienstjahr:
1
Brutto-KV-Mindestmonatslohn
Die Weihnachtsremuneration gebührt abweichend vom
Kalenderjahr jeweils für den Zeitraum vom letzten Fälligkeitstag bis zum 1.
Dezember.
C. Als
Brutto-KV-Mindestmonatslohn gilt in jenen Bundesländern, für die kein gemäß
Artikel XVI fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in
denen von der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag
nicht Gebrauch gemacht wird, jedenfalls ab 1.1.2009 ein monatlicher Mindestlohn
von 1.000 Euro brutto (Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner).
D.
Arbeitnehmer, die am 1. Juni oder am 1. Dezember noch nicht ein Jahr im Betrieb
beschäftigt sind, erhalten den jeweiligen Anteil des Urlaubszuschusses und der
Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum jeweiligen Stichtag.
E. Bei Ausscheiden
des Arbeitnehmers gebührt der jeweilige Anteil des Urlaubszuschusses und der
Weihnachtsremuneration, berechnet vom Eintritt bis zum Austritt (wenn zwischen
Eintritt und Austritt noch kein Urlaubszuschuss bzw. keine
Weihnachtsremuneration fällig war), bzw. vom letzten Fälligkeitstag bis zum
Austritt. Der anteilige Urlaubszuschuss und die anteilige
Weihnachtsremuneration gebühren bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann,
wenn das Arbeitsverhältnis zwei Monate gedauert hat.
F. Der
Anspruch auf anteiligen Urlaubszuschuss und anteilige Weihnachtsremuneration
entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt
des Arbeitnehmers oder durch Entlassung endet.
G. Bei
Ausscheiden eines Arbeitnehmers sind bereits zuviel ausbezahlte Sonderzahlungen
anteilig rückzuverrechnen.
H.
Vereinbarungen mit dem Inhalt, dass Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
durch eine Überzahlung des kollektivvertraglichen Brutto-Mindestmonatslohnes
abgegolten werden, sind unzulässig.
Mit
Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle bisherigen, auf Landesebene
bestehenden Kollektivverträge außer Kraft.
Ausgenommen davon sind:
·
Lohnübereinkommen der Bundesländer über
die Festlegung von Mindestlöhnen
·
Sonderzahlungsbestimmungen auf
Landesebene
·
Betriebskollektivverträge
·
Sondervereinbarungen auf Landesebene
2.
Teil: Allgemeine Lohnbestimmungen
1) Die einzelnen Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag die Mindestlöhne
im jeweiligen Bundesland selbstständig festlegen (Lohnübereinkommen).
In jenen Bundesländern, für die kein gemäß Artikel XVI
fortbestehendes Lohnübereinkommen auf Landesebene existiert und in denen von
der Möglichkeit eines Lohnübereinkommens mit Landeskollektivvertrag nicht Gebrauch
gemacht wird, gilt ab 1.1.2009
jedenfalls ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto
(Grundsatzvereinbarung der Sozialpartner). Der Mindestlohn von 1.000 Euro
brutto gebührt für die gemäß Artikel V dieses Kollektivvertrages festgelegte
Normalarbeitszeit. Arbeitnehmern mit einer geringeren als in Artikel V dieses
Kollektivvertrages festgelegten Normalarbeitszeit gebührt der Mindestlohn im
aliquoten Ausmaß.
2) Die einzelnen Bundesländer
können mit Landeskollektivvertrag Tagesgelder im Sinne des § 3 Absatz 1 Ziffer
16b EStG festlegen. Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages treten alle
bisherigen, auf Landesebene bestehenden Regelungen über Tagesgelder außer
Kraft.
F.d.
Wirtschaftskammer
Österreich
Fachverband für
die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Der Obmann: Der
Geschäftsführer
Ing. Anton
Eberl e.h. Mag.
Paul Blachnik e.h.
F.d.
Österreichischen
Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende: Der Sektionsvorsitzende:
Rudolf Kaske e.h.
Wilhelm
Haberzettl e.h.
Der Bundessektionssekretär:
Georg Eberl e.h.