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Zusatzübereinkommen vom 30. Mai 1949 zum Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe vom 27. November 1948, abgeschlossen zwischen den Landesinnungen Oberösterreich und Salzburg der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppe Isolierer (Kälte-, Wärme- und Schallschutz) einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, andererseits.
Dieses Zusatzübereinkommen erstreckt sich:
a) räumlich: auf den Bereich der Landeinnungen Oberösterreich und Salzburg;
b) fachlich: auf alle Betrieb, deren Inhaber Mitglieder der Landesinnung Oberösterreich und Salzburg der Bauhilfsgewerbe, Berufsgruppe Isolierer (Kälte-, Wärme- und Schallschutz), im Sinne der Fachgruppenordung sind;
c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer im Sinne des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe.
Für nachstehende Arbeiten gebühren Zulagen auf den normalen Stundelohn für jene Zeiten, während welcher solche Arbeiten geleistet werden:
1. Für Isolierarbeiten, bei welchen ausschließlich mit heißem Teer, heißem Pech oder heißem Kitt gearbeitet wird, erhalten alle Arbeitnehmer 10 %
2. Für Arbeiten beim Pechkessel und Zutransport 10 %
3. bei anderen Arbeiten dieser Art, wie an Rohrleitungen, Schiebern, Flanschen und Soleleitungen 10 %
4. Während der Dauer der Ausführung von Isolierarbeiten in einem Arbeitsraum, in welchem die Lufttemperatur in Kopfhöhe des Arbeitnehmers 50 ° C beträgt, ohne nennenswerte Leistungsverminderung 25 %
5. Für Isolierer- und Verputzarbeiten, welche mit Glaswolle, Schlackenwolle, Mineralwolle, Gesteinswolle, Schnüren und Stoffen und diesen Materialen ausgeführt werden, für die Dauer dieser Arbeit für alle damit beschäftigten Arbeitnehmer 5 %
6. Bei Arbeiten in schmutzigen oder nicht begehbaren gedeckten Kanälen oder Räumen und in Räumen, in denen Wasser oder Ölabfälle stehen, die den Fußboden bedecken 10 %
7. Auf Arbeitsstätten, auf denen keine ständige Aufsichtsperson anwesend ist, erhalten Arbeitnehmer, die eine Arbeitspartie von mindestens fünf Mann beaufsichtigen und die verpflichtet sind, selbst mitzuarbeiten (Partieführer) 10 %
8.
Bei Arbeiten auf Gerüsten
über
sechs Metern Höhe
gebührt ein Aufschlag von
8 %
über 10 Meter Höhe ein solcher von
10 %
über 15 Meter Höhe ein solcher von
12 %
Bei Zusammentreffen mehrerer Zulagen sind nur die zwei höchsten in Betracht kommenden Zulagen zu bezahlen. Die Partienführerzulage fällt nicht unter diese Einschränkung.
Die unter Punkt 1 bis 3 bezeichneten Erschwerniszulage können im Akkordsatz abgegolten werden.
1. Isolierer bzw. Isolierspengler sind Arbeitnehmer, die selbständig und fachgemäß Rohre und andere Körper oder Räume sowie jede Isolierarbeit mit Wärme-, Kälte- oder Schallschutzmitteln gegen Wärme- oder Kälteverlust bzw. Schalleinwirkungen in angemessener Zeit versehen.
Isolierer sollen entweder Isolierer mit dreijähriger Lehrzeit oder umgeschulte Maurer bzw. umgeschulte Spengler mit zweijähriger Lehrzeit oder Umschulzeit sein, dies das Lehrziel gemäß vorhergehendem Absatz erreicht haben.
2. Hilfsisolierer sind Isolierer, welche nicht jede Isolierungsarbeit beherrschen, jedoch in einigen Isolierungsarbeiten selbständig arbeiten können. Sie müssen eine mindestens zweijährige Lehr- oder Anlernzeit nachweisen.
3. Isolierhelfer sind solche Hilfsarbeiter, welche durch mindestens ein Jahr mit befriedigenden Leistungen einen Isolierer oder Hilfsisolierer zugeteilt waren.
4. Einreihungen in die Berufsgruppe und Vorrückung in den Berufsgruppen sind vom Arbeitgeber nach Verständigung des Betriebsrates festzusetzen.
1. Die Beistellung der notwendigen Handwerkzeuge erfolgt durch den Arbeitgeber.
2. Dieses Zusatzübereinkommen bildet einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe vom 27. November 1948.
Dieses Zusatzübereinkommen tritt am 22. Mai 1949 in Kraft und kann von beiden vertragschließenden Teilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefes jederzeit gekündigt werden. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen wegen Erneuerungen bzw. Änderungen des Zusatzübereinkommens zu führen.