ࡱ> ` Wbjbj1Oȟȟȟ8)D444fuD$7hJ]]]44]!44]:,48 0aȟ 0) D]]]]]]]X]]])]]]]ȟȟ  RAHMEN- KOLLEKTIVVERTRAG fr die Arbeiterinnen und Arbeiter der sterreichischen Textilindustrie vom 1. April 1991 in der Fassung vom 1. April 2005 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie sterreichs einerseits und dem sterreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall Textil andererseits RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie sterreichs einerseits und dem sterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall Textil andererseits. INHALTSVERZEICHNIS  TOC \o "1-3"  1 GELTUNGSBEREICH  PAGEREF _Toc108584194 \h 5 2 NORMALARBEITSZEIT  PAGEREF _Toc108584195 \h 5 (1) wchentliche Normalarbeitszeit.  PAGEREF _Toc108584196 \h 5 (2) AZ im erheblichen umfang und arbeitsbereitschaft.  PAGEREF _Toc108584197 \h 5 (3) 24. und 31. Dezember.  PAGEREF _Toc108584199 \h 5 (4) Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit  PAGEREF _Toc108584200 \h 5 (5) Durchrechenbare Normalarbeitszeit  PAGEREF _Toc108584201 \h 6 (6) Schichtarbeit  PAGEREF _Toc108584202 \h 7 (7) Vereinbarungen gem Abs.46.  PAGEREF _Toc108584203 \h 7 (8) Vollkontinuierliche Arbeitszeit  PAGEREF _Toc108584204 \h 7 (9) zuschlge im vollkuntinuierlichen schichtsystem.  PAGEREF _Toc108584205 \h 8 (10) Soweit bei mehrschichtiger Betriebsweise Ruhepausen gem. 11 (1) AZG betrieblich nicht festgelegt werden, sind Essenspausen 2) bei laufenden Maschinen zu gewhren. Wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt, gelten die Essenspausen bei laufenden Maschinen als Arbeitszeit.  PAGEREF _Toc108584206 \h 8 (11) Die Putzzeit fr die Reinigung von Maschinen und Werkzeugen gilt als Arbeitszeit.  PAGEREF _Toc108584207 \h 8 3 MEHRARBEIT  PAGEREF _Toc108584208 \h 8 4 KURZARBEIT  PAGEREF _Toc108584209 \h 8 4a ALTERSTEILZEIT  PAGEREF _Toc108584210 \h 9 5 BERSTUNDEN, SONN- UND Feiertagsarbeit, schicht- und nachtarbeit  PAGEREF _Toc108584211 \h 10 5a NACHTARBEIT  PAGEREF _Toc108584214 \h 11 6 MEHRSTELLENARBEIT  PAGEREF _Toc108584215 \h 12 7 ENTLOHNUNG  PAGEREF _Toc108584216 \h 12 (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584217 \h 12 (gilt nur fr Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584218 \h 12 7a INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG  PAGEREF _Toc108584219 \h 13 8 AKKORDE UND PRMIEN  PAGEREF _Toc108584220 \h 13 (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584221 \h 13 A. Akkorde und akkordhnliche Prmien  PAGEREF _Toc108584222 \h 13 B. Sonstige variable Leistungsprmien  PAGEREF _Toc108584223 \h 14 8 AKKORDE UND PRMIEN (Gilt nur fr tirol)  PAGEREF _Toc108584224 \h 14 8 AKKORD(gitl nur fr vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584226 \h 15 9 ENTLOHNUNG BEI WECHSELNDER Ttigkeit  PAGEREF _Toc108584228 \h 16 (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584230 \h 16 9 ENTLOHNUNG BEI WECHSELNDER Ttigkeit  PAGEREF _Toc108584231 \h 16 (gilt nur fr Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584233 \h 16 10 LOHNAUSZAHLUNG  PAGEREF _Toc108584234 \h 17 11 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG  PAGEREF _Toc108584235 \h 17 A. Aus wichtigen, die Person des/der Arbeitnehmers/in betreffenden Grnden  PAGEREF _Toc108584236 \h 17 B. Aus Grnden, die nicht die Person des/der Arbeitnehmers/in betreffen  PAGEREF _Toc108584237 \h 18 11a ELTERNKARENZ Verstndigung durch den/die Arbeitgeber/in  PAGEREF _Toc108584238 \h 19 12 URLAUB  PAGEREF _Toc108584239 \h 19 13 URLAUBSZUSCHUSS  PAGEREF _Toc108584240 \h 19 14 WEIHNACHTSREMUNERATION  PAGEREF _Toc108584241 \h 20 14a Sonderzahlungen fr Teilzeitbeschftigte  PAGEREF _Toc108584242 \h 21 15 ABFERTIGUNG  PAGEREF _Toc108584243 \h 21 15a WECHSEL IN DAS SYSTEM DER "Abfertigung neu"  PAGEREF _Toc108584244 \h 21 16 BETRIEBSVERSAMMLUNG  PAGEREF _Toc108584246 \h 21 17 VERBESSERUNGSVORSCHLGE  PAGEREF _Toc108584247 \h 22 18 BEISTELLUNG VON SCHUHEN UND Arbeitskleidern  PAGEREF _Toc108584248 \h 22 19 EINSTELLUNG VON Arbeitnehmern/innen  PAGEREF _Toc108584250 \h 22 20 KNDIGUNG DES Arbeitsverhltnisses  PAGEREF _Toc108584252 \h 22 21 ERLSCHEN VON ANSPRCHEN  PAGEREF _Toc108584254 \h 22 22 BESONDERE BESTIMMUNGEN FR TIROL UND VORARLBERG  PAGEREF _Toc108584255 \h 23 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN  PAGEREF _Toc108584256 \h 23 Anhang 1 heimarbeitsgesamtvertrag  PAGEREF _Toc108584257 \h 24 Anhang 2 Klarstellung zur aliquotierung von sonderzahlungen  PAGEREF _Toc108584259 \h 25 Anhang 3 gemeinsame erklrung zu aus- und weiterbildung  PAGEREF _Toc108584261 \h 26 Anhang 4 empfehlung betreffend dienstjubilum  PAGEREF _Toc108584263 \h 27 Anhang 5 gemeinsame erklrung der kv-parteien  PAGEREF _Toc108584265 \h 28 Anhang 6 lohngruppeneinteilung (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584269 \h 29 Baumwollspinnereien und -webereien (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584270 \h 29 Kammgarn-, Streichgarn- und Vigogne-Spinnereien und Wollwebereien (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584272 \h 30 Strick- und Wirkwarenindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584274 \h 32 Textilveredlungsindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584276 \h 34 Rei-, Kunst- und Putzwollindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584278 \h 36 Teppich- und Mbelstoffindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584280 \h 37 Band- und Flechtwaren- und Posamentenindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584282 \h 39 Seilerwarenindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584284 \h 40 Watte-, Wattelin- und Verbandstoffindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584286 \h 42 Rosshaarspinnereien und Rosshaarzurichtereien (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584288 \h 43 Strickgarn-, Hkelgarn- und Nhfadenindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584290 \h 44 Seiden- und Krawattenstoff-Webereien (Gltig ab 1. Juni 19739)  PAGEREF _Toc108584292 \h 45 Bobinet-, Spitzen- und Gardinenwebereien (Gltig ab 1. Juni 1973)  PAGEREF _Toc108584294 \h 46 Bastfaserindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971)  PAGEREF _Toc108584296 \h 47 Filztuchindustrie (Gltig ab 1. januar 1971)  PAGEREF _Toc108584298 \h 49 Anhang 6 Lohngruppeneinteilung (gilt fr Tirol)  PAGEREF _Toc108584300 \h 51 Baumwolle (gltig ab 1.1.1967)  PAGEREF _Toc108584301 \h 51 Schafwolle (gltig ab 1.1.1967)  PAGEREF _Toc108584302 \h 57 Wirkerei, Strickerei, Konfektion (gltig ab 1.12.1950)  PAGEREF _Toc108584303 \h 60 Anhang 8 Lohngruppeneinteilung (gilt fr Vorarlberg)  PAGEREF _Toc108584305 \h 62 Baumwoll-Industrie (in der ab 1.3.1954 gltigen Fassung)  PAGEREF _Toc108584306 \h 62 Wollspinnerei und -weberei (1.Oktober 1946)  PAGEREF _Toc108584307 \h 71 Technische Hilfsbetriebe  PAGEREF _Toc108584308 \h 74 Wirkerei, Strickerei, Konfektion (1. Oktober 1946)  PAGEREF _Toc108584309 \h 76  1 GELTUNGSBEREICH Der Kollektivvertrag gilt: Rumlich: fr alle Bundeslnder in der Republik sterreich; Fachlich: fr alle dem Fachverband der Textilindustrie angehrenden Betriebe bzw. selbstndigen Betriebsabteilungen, ausgenommen die Stickereiindustrie Vorarlbergs; Persnlich: fr alle Arbeiter/innen sowie die gewerblichen Lehrlinge. 2 NORMALARBEITSZEIT (1) Die wchentliche Normalarbeitszeit darf, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, 38,5 Stunden nicht berschreiten. Die Verteilung der wchentlichen Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der tglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen sind unter Bercksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere gem 97 (1) 2.ArbVG) zu vereinbaren. Bei einschichtig gefhrten Betrieben ist die wchentliche Normalarbeitszeit grundstzlich auf 5Arbeitstage in der Woche aufzuteilen. Gem 11 Abs.2 KJBG kann die wchentliche Normalarbeitszeit insbesondere zur Ermglichung einer lngeren Wochenendruhe an jene der erwachsenen Arbeitnehmer/innen angeglichen werden. Erfolgt eine ungleichmige Verteilung der wchentlichen Normalarbeitszeit ber einen durch diesen Kollektivvertrag ermglichten Durchrechnungszeitraum, so kann auch die Wochenarbeitszeit jugendlicher Arbeitnehmer/innen gem 11 Abs.2a KJBG abweichend von den Bestimmungen des 11 Abs.1 dieses Gesetzes ungleichmig verteilt werden sowie gem 19 Abs.7 KJBG das Ausma der Wochenfreizeit in einzelnen Wochen auf 43 zusammenhngende Stunden verkrzt werden. (2) a) Die wchentliche Normalarbeitszeit kann, soweit in diese regelmig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fllt, fr Portier/innen und Nachtwchter/innen bis zu 53,5Stunden und fr Kraftfahrer/innen und Mitfahrer/innen bis zu 50,5Stunden ausgedehnt werden. Fr die so ausgedehnte wchentliche Normalarbeitszeit gebhrt diesen Arbeitnehmer/innen fr die vereinbarte Normalarbeitszeit ein Wochenlohn, der dem entsprechenden Vielfachen des kollektivvertraglichen Stundenlohnes ihrer Lohngruppe ohne jeden Zuschlag entspricht. Darber hinaus kann fr Portier/innen und Nachtwchter/innen die Wochenarbeitszeit durch Mehrarbeit im Sinne des 3 (Mehrarbeit) und berstunden bis zu 60Stunden ausgedehnt werden. b) Fllt in die Arbeitszeit nicht regelmig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft, kann die wchentliche Arbeitszeit durch Mehrarbeit gem 3 und berstunden fr Portier/innen und Nachtwchter/innen bis zu 53,5Wochenstunden sowie fr Kraftfahrer/innen und Mitfahrer/innen bis zu 50,5Wochenstunden ausgedehnt werden. (3) Am 24. und 31. Dezember endet die Normalarbeitszeit fr alle Arbeitnehmer/innen um 12Uhr mittags. Die dadurch ausfallende Normalarbeitszeit, entsprechend der geltenden betrieblichen Arbeitszeitvereinbarung, ist mit dem Stundenlohn bzw. mit dem Akkorddurchschnittsverdienst zu bezahlen. (4) Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit 1. Zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen kann die wchentliche Normalarbeitszeit bis zu 40Wochenstunden ausgedehnt werden, wenn dafr ein Zeitausgleich in ganzen Arbeitstagen innerhalb 13Wochen erfolgt. 2. Dieser Ausgleichszeitraum beginnt mit Geltungsbeginn dieser Vereinbarung, ansonsten mit Ablauf eines solchen unmittelbar zuvor vereinbarten Ausgleichszeitraumes. 3. Mittels Betriebsvereinbarung oder wenn kein Betriebsrat besteht mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, kann der 13-Wochenzeitraum bis zu 52Wochen ausgedehnt werden. 4. Grundstzlich ist die Lage des Zeitausgleichs bereits in der Vereinbarung des Ausgleichszeitraumes festzulegen. Wird der Zeitausgleich nicht von vornherein festgelegt, ist dieser mittels gesonderter Betriebsvereinbarung bzw. einvernehmlich zwischen dem/der Arbeitgeber/in und den Arbeitnehmer/innen festzulegen. Erfolgt keine einvernehmliche Festlegung des Zeitausgleichs vor Ende des vereinbarten Ausgleichszeitraumes, so hat der Zeitausgleich vor dem Ende des Ausgleichszeitraumes zu erfolgen, wobei in diesem Fall bei Urlaub, Feiertagen oder bezahlter Arbeitsverhinderung vor Ende des Ausgleichszeitraumes der Zeitausgleich unmittelbar vorher bzw. nachher zu erfolgen hat. Ist dies aus wichtigen Grnden im Sinne des 20 Arbeitszeitgesetz nicht mglich, kann der Zeitausgleich in die dem vereinbarten Ausgleichszeitraum folgende betriebliche Lohnabrechnungsperiode vorgetragen bzw. ausgeglichen werden. 5. Ist die Lage des Zeitausgleichs nicht im Voraus festgelegt, entsteht fr Tage des Gebhrenurlaubs kein Anspruch auf Zeitausgleich. Wird der Zeitausgleich aus Grnden, die auf Seiten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin liegen, nicht mglich, ist mit Ablauf des vereinbarten Ausgleichszeitraumes bzw. nach Ablauf voranstehender Erstreckungsfristen die ber 38,5 Stunden pro Woche bzw. die ber die Zeit des vereinbarten Schichtturnus geleistete Arbeitszeit mit dem entsprechenden berstundenzuschlag zu bezahlen. Gleiches gilt bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses vor Inanspruchnahme des Zeitausgleichs. 6. Zeiten des Urlaubs fr den gesamten Betrieb oder fr Betriebsabteilungen sind bei Vereinbarung von Ausgleichszeitrumen auszunehmen und es gilt die wchentliche Normalarbeitszeit gem Abs.1. (5) Durchrechenbare Normalarbeitszeit 1. Mittels Betriebsvereinbarung oder wenn kein Betriebsrat besteht mittels schriftlicher Einzelvereinbarung, kann die wchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 26Wochen ungleichmig so verteilt werden, dass sie im wchentlichen Durchschnitt die in Abs.1 festgelegte wchentliche Normalarbeitszeit von 38,5Stunden nicht berschreitet. Dabei kann die wchentliche Normalarbeitszeit (38,5Stunden) zustzlich zu einer mglichen Mehrarbeit gem 3 (wchentlich 1,5Stunden) fr insgesamt 40Stunden innerhalb von 26 Wochen in einzelnen Wochen bis zu 48Stunden ausgedehnt werden, wobei die Mehrarbeit gem 3 in der Betriebs- bzw. Einzelvereinbarung zu regeln und gesondert festzuhalten ist. Mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner kann dieser Durchrechnungszeitraum bis zu 52Wochen und die Stundenzahl auf 80erweitert werden. Erfolgt innerhalb von 2Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragpartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung. 2. Das Ausma und die Lage der Arbeitszeit in den einzelnen Wochen kann im Durchrechnungszeitraum mindestens 14Tage, jeweils im Vorhinein, festgelegt werden. In der Betriebsvereinbarung (bzw. schriftlichen Einzelvereinbarung) ist zu regeln, wie bei der Festlegung der zustzlichen Arbeitsschichten pro Woche, soweit diese kurzfristiger als 3Wochen im Vorhinein erfolgt, auf familir bedingte Umstnde der Arbeitnehmer/innen Rcksicht genommen wird. 3. Zeiten des Urlaubs fr den gesamten Betrieb oder fr Betriebsabteilungen sind bei Vereinbarung solcher Durchrechnungszeitrume auszunehmen und es gilt hiefr die wchentliche Normalarbeitszeit gem Abs.1. 4. Bei Zusammentreffen einer vereinbarten durchrechenbaren Normalarbeitszeit gem Abs.5 und einer Einarbeitungsvereinbarung gem 4 Abs.3 Arbeitszeitgesetz drfen 48Stunden pro Woche nicht berschritten werden. 5. Whrend des Durchrechnungszeitraumes gebhrt das Entgelt fr das Ausma der durchschnittlichen Normalarbeitszeit. Bei leistungsbezogenen Entgeltformen (Akkord- oder Prmienentlohnung) ist eine Regelung zu treffen, die ein Schwanken des monatlichen Entgelts auf Grund der ungleichmigen Verteilung der wchentlichen Normalarbeitszeit mglichst vermeidet. Wenn keine andere Vereinbarung zu Stande kommt, ist die eingearbeitete Arbeitszeit mit dem Stundenverdienst zurckzustellen und im Abrechnungszeitraum, in den die geringere Normalarbeitszeit fllt, auszuzahlen. Zulagen und Zuschlge sind in jenem Lohnabrechnungszeitraum zu bezahlen, in dem die Arbeitsstunden geleistet werden. 6. Scheidet ein/e Arbeitnehmer/in whrend des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes, ausgenommen durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung aus, so gebhrt fr die bis zum Ausscheiden im Verhltnis zur durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel geleisteten Arbeit berstundenentlohnung. Der berstundenzuschlag entfllt bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt oder verschuldeter Entlassung. 7. Den im Verhltnis zur geleisteten Arbeit bis zum Ausscheiden gegenber der durchschnittlichen Normalarbeitszeit zu viel bezahlten Verdienst hat der/die Arbeitnehmer/in dann zurckzuzahlen, wenn er/sie selbst kndigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder aus seinem/ihrem Verschulden entlassen wird. (6) Schichtarbeit 1. Bei Schichtarbeit ist die Arbeitszeit so einzuteilen, dass im Durchschnitt die wchentliche Normalarbeitszeit gem Abs.1 innerhalb des Schichtturnus nicht berschritten wird. Eine Verkrzung der ununterbrochenen Ruhezeit gem. 12 (1) AZG auf zehn Stunden ist zulssig. In Betrieben mit Zwei- oder Dreischichtsystemen knnen die Bestimmungen des Abs.5, durchrechenbare Normalarbeitszeit, angewendet werden. 2. Schichtsysteme mit mehr als drei Schichten (teilkontinuierliche Arbeitsweise) knnen mittels Betriebsvereinbarung eingefhrt werden. Bei betrieblicher Nichteinigung sind die Kollektivvertragspartner beizuziehen. 3. Wenn es die betrieblichen Verhltnisse erfordern, kann im Drei- oder Mehrschichtbetrieb die wchentliche Normalarbeitszeit gem Abs.1 innerhalb des Schichtturnus ungleichmig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Schichtturnus 42Stunden nicht berschreitet. In Schichtsystemen mit mehr als drei Schichten (teilkontinuierliche oder vollkontinuierliche Arbeitsweise) kann die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56Stunden ausgedehnt werden. Die sich daraus ergebenden ber- oder Unterschreitungen der wchentlichen Normalarbeitszeit gem Abs.1 sind innerhalb eines 26Wochen nicht bersteigenden Durchrechnungszeitraumes auszugleichen. Eine Verlngerung dieses Durchrechnungszeitraumes bis zu 52Wochen ist nur mittels Betriebsvereinbarung und Zustimmung der Kollektivvertragspartner rechtswirksam. Erfolgt innerhalb von 2Wochen nach Einlangen der Betriebsvereinbarung bei den Kollektivvertragspartnern kein Widerspruch, gilt dies als Zustimmung. 4. Die Bestimmungen des 3 Mehrarbeit drfen im Dreischichtbetrieb nur angewendet werden, wenn im Durchschnitt des Schichtturnus 40Stunden pro Woche nicht berschritten werden. 5. Soweit der gem Ziffer 3 erforderliche Zeitausgleich nicht in der Betriebsvereinbarung oder dem Schichtplan festgelegt wird, hat die Festlegung des Zeitausgleiches unter Bercksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen. Dieser Zeitausgleich hat mglichst in ganzen Arbeitstagen zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Zeitausgleich vor Ende des vereinbarten Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen. Bei Vorliegen betriebswichtiger Grnde kann der Zeitausgleich nur in den nchsten Durchrechnungszeitraum, lngstens jedoch 13Wochen, vorgetragen werden. (7) Vereinbarungen gem Abs.46 knnen fr den gesamten Betrieb oder Teile desselben abgeschlossen werden. (8) Vollkontinuierliche Arbeitszeit 1. Mittels Betriebsvereinbarung kann unter Mitwirkung der Kollektivvertragspartner 1) und Beachtung der Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung, eine werk- und sonntags durchlaufende Arbeitszeit (vollkontinuierliche Arbeitsweise) vereinbart werden. 1) Auslegung zu 2 Absatz 8; Vollkontinuierliche Arbeitsweise: Die Vertragspartner stimmen berein, dass unter dem Ausdruck Mitwirkung nicht Zustimmung zu verstehen ist. 2. Bei vollkontinuierlichen Schichtsystemen darf an folgenden Feiertagen keine Schicht begonnen, jedoch die am Vortag begonnene Schicht zu Ende gefhrt werden, sofern die erforderliche Betriebsvereinbarung nicht eine andere, gleichwertige Regelung vorsieht (z.B. Schichtbeginn am Feiertag ab 21Uhr nach einer vorangegangenen vierundzwanzigstndigen Arbeitsruhe): 1. Januar, Ostersonntag und -montag, 1.Mai, Pfingstsonntag und -montag, 25.und 26.Dezember. (9) Die in vollkontinuierlichen Schichtsystemen beschftigten Arbeitnehmer/innen erhalten fr Schichtarbeit am Samstag vormittags bis 13 bzw. 14Uhr einen Zuschlag von 25% zu ihrem Stundenlohn bzw. Akkorddurchschnittsverdienst. Dieser Zuschlag erhht sich nachmittags ab 13 bzw. 14Uhr auf 50%. Dieser Zuschlag gilt nicht fr Arbeitnehmer/innen, die in Form von Einschiebeschichten nur an Wochenenden beschftigt werden. (10) Soweit bei mehrschichtiger Betriebsweise Ruhepausen gem. 11 (1) AZG betrieblich nicht festgelegt werden, sind Essenspausen 2) bei laufenden Maschinen zu gewhren. Wenn Arbeitsbereitschaft vorliegt, gelten die Essenspausen bei laufenden Maschinen als Arbeitszeit. 2) Auslegung zu 2 Absatz 10; Essenspausen: a) Einvernehmlich wird festgestellt, dass 2 Absatz 10 Rahmenkollektivvertrag nicht zur Interpretation herangezogen wird, ob 11 Arbeitszeitgesetz erfllt ist. b) Es wird festgehalten, dass 11 Arbeitszeitgesetz jedenfalls erfllt ist, wenn die vorhandenen Essenspausen von Arbeitnehmer/innen zur Erholung verwendet werden knnen. (11) Die Putzzeit fr die Reinigung von Maschinen und Werkzeugen gilt als Arbeitszeit. 3 MEHRARBEIT 1. Das Ausma der mit 1.Jnner 1990 durchgefhrten Verkrzung der gesetzlichen wchentlichen Normalarbeitszeit (bei vorher 40Stunden 1,5Stunden in jeder Woche) ist Mehrarbeit, fr die ein Zuschlag von 50% gebhrt. 2. Diese Mehrarbeit wird auf das gesetzlich mgliche berstundenausma nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit (z.B. Schichtarbeit) ab der verteilten Normalarbeitszeit. Durch Mehrarbeit darf die tgliche Arbeitszeit von neun Stunden nicht berschritten werden. Ausgenommen davon sind jene Flle, in denen eine Ausweitung der tglichen Normalarbeitszeit ber neun Stunden durch diesen Kollektivvertrag (z.B. Portier/innen) zulssig ist. 3. Auerdem kann die kollektivvertragliche Mehrarbeit nur dann angewendet werden, wenn diese Mehrarbeitsstunden nicht auf Sonntage, Feiertage und in die Nacht (22 bis 6Uhr) fallen. 4. Eine solche Mehrarbeit kann mit Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung durch Zeitausgleich im Ausma 1:1 vergtet werden. 4 KURZARBEIT* * Auslegung zu 4; Kurzarbeit: Die durchschnittliche wchentliche Arbeitszeit kann whrend der Kurzarbeitsperiode bis auf 24Stunden reduziert werden. Im Falle geringerer Beschftigung auf Grund einer empfindlichen Strung der Wirtschaft kann unter Beiziehung der beiderseitigen Organisationen zwischen Firmenleitung und Betriebsrat, wo ein solcher nicht besteht, zwischen Firmenleitung und den betroffenen Arbeitnehmer/innen, Kurzarbeit vereinbart werden. Falls die Voraussetzungen fr die Gewhrung der staatlichen Kurzarbeitsbeihilfe gegeben sind, werden im Sinne des 29 Abs.1 lit.b des Arbeitsmarktfrderungsgesetzes zwischen dem Fachverband der Textilindustrie und der Gewerkschaft Metall Textil die ntigen Gesamtvereinbarungen getroffen.** Sobald eine Kurzarbeitsvereinbarung geschlossen wurde, ist die Belegschaft von deren Inhalt zu verstndigen. ** Das Begehren der Kurzarbeit soll drei Wochen vor Einfhrung unter gleichzeitiger Verstndigung des Betriebsrates beim Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Aus Arbeitsmarktfrderungsmitteln kann fr eine im Normalfall drei Monate nicht bersteigende Zeit eine Kurzarbeitsbeihilfe gewhrt werden, wenn der/die Arbeitgeber/in den Arbeitnehmer/innen eine Kurzarbeiter/innenuntersttzung bezahlt. Ferner ist der Beschftigtenstand whrend der Kurzarbeit und eine ebenso lange Zeit nach deren Beendigung grundstzlich unter Beachtung der vorgesehenen Ausnahmebestimmungen aufrechtzuerhalten. 4a ALTERSTEILZEIT (1) Wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in vereinbart, Altersteilzeit im Sinne des 27 AlVG oder 37b AMSG (beide in der Fassung BGBlI Nr.101/2000 bzw. 71/2003) in Anspruch zu nehmen, gelten die nachstehenden Regelungen, solange die genannten Bestimmungen in dieser Fassung auf laufende Altersteilzeit-Vereinbarungen anzuwenden sind. Die nachstehenden Regelungen gelten nur fr ab dem 1.4.2001 abgeschlossene Vereinbarungen oder sofern die Partner frher abgeschlossener Altersteilzeit-Vereinbarungen dies bis lngstens 1.6.2001 vereinbaren. (2) a) Der/die Arbeitnehmer/in hat bis zur Hchstbeitragsgrundlage gem 45 ASVG Anspruch auf Lohnausgleich von mindestens 50% des Unterschiedbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebhrenden (bei Altersteilzeitbeginn ab 1.1.2004: durchschnittlichen) Entgelt (einschlielich pauschalierter oder regelmig geleisteter Zulagen, Zuschlge und berstunden entsprechend den Richtlinien des Arbeitsmarktservice) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. b) Der/die Arbeitgeber/in hat die Sozialversicherungsbeitrge (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu entrichten. c) Eine bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses zustehende Abfertigung ist auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung zu berechnen. In die Berechnung der Abfertigung sind regelmige Entgelt-Bestandteile (z.B. berstunden) in jenem Ausma einzubeziehen, in dem sie vor Herabsetzung der Arbeitszeit geleistet wurden. d) Sieht die Vereinbarung unterschiedliche wchentliche Normalarbeitszeiten, insbesondere eine Blockung der Arbeitszeit vor, so ist das Entgelt fr die durchschnittliche Arbeitszeit fortlaufend zu zahlen. e) Vor Abschluss einer Altersteilzeit-Vereinbarung ist der Betriebsrat zu informieren. (3) Die Vereinbarung kann unterschiedliche wchentliche Arbeitszeiten vorsehen. Insbesondere kann vereinbart werden, dass so lange im Ausma der Normalarbeitszeit weiter gearbeitet wird (Einarbeitungsphase), bis gengend Zeitguthaben erarbeitet wurden, um anschlieend durch den Verbrauch dieser Zeitguthaben den Entfall jeder Arbeitspflicht bis zum Pensionsantritt zu ermglichen (Freistellungsphase). In diesem Fall gilt: Urlaubsansprche, die whrend der Einarbeitungsphase entstanden sind, knnen jedenfalls vor deren Ende, bei Nichteinigung unmittelbar davor, verbraucht werden. Bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses bestehende Zeitguthaben an Normalarbeitszeit sind auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt gebhrenden Stundenentgelts (ohne Lohnausgleich), jedoch ohne Berechnung des in 19e AZG vorgeschlagenen Zuschlags, auszuzahlen. Endet das Arbeitsverhltnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers/in, gebhrt diese Abgeltung den Erben. Bei Abwesenheitszeiten ohne Entgelt-Anspruch werden keine Zeitguthaben erworben. Dementsprechend endet die Einarbeitungsphase, wenn fr die Freistellung ausreichende Zeitguthaben erworben sind. (4) Empfehlungen: Die Kollektivvertragspartner empfehlen: (a) Hinsichtlich Zusatzpensionen innerbetrieblich eine Regelung zu treffen, die eine Minderung der Versorgung mglichst vermeidet. (b) Bei Blockung der Altersteilzeit eine Regelung fr den Urlaub in der Freistellungsphase vorzusehen (z.B. vorzusehen, dass sich fr jede Urlaubswoche, die in der Freistellungsphase entsteht, die Einarbeitungsphase um die vereinbarte durchschnittliche Wochen-Arbeitszeit verkrzt, so dass der Urlaub in den Zeitrumen jeden Urlaubsjahres der Freistellungsphase, die den nicht erworbenen Zeitgutschriften entsprechen, verbraucht werden kann und wird). (c) Eine Regelung zu treffen, die die Rckkehr zur Vollbeschftigung whrend der Laufzeit der Vereinbarung aus auerordentlich wichtigen persnlichen Grnden (wirtschaftliche Notlage z.B. aus familiren Grnden) ermglicht, soweit den/der Arbeitgeber/in dadurch keine Pflicht zur Rckzahlung der bereits auf Grund der Altersteilzeit erhaltenen Leistungen trifft und dem nicht betriebliche Grnde entgegenstehen. 5 BERSTUNDEN, SONN- UND FEIERTAGSARBEIT, SCHICHT- UND NACHTARBEIT (1) berstunden fr den ganzen Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen knnen in jenen Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, nur im Einvernehmen mit diesem angeordnet werden. (2) Als berstunde gilt jede ausdrcklich angeordnete Arbeitsstunde, durch die das Ausma der auf Basis der 38,5-stndigen Normalarbeitszeit sowie der Mehrarbeit gem 3 und unter Bercksichtigung der Bestimmungen der im 2 festgelegten tglichen Arbeitszeit berschritten wird. Bei Kurzarbeit und bei Arbeitnehmer/innen mit Teilzeitbeschftigung liegen berstunden erst vor, wenn das Ausma der fr die Vollbeschftigung der Arbeitnehmer/innen sonst festgelegten Normalarbeitszeit sowie die Mehrarbeit gem 3 berschritten werden. Bei Arbeitnehmer/innen im Sinne des 2 (2)a) gilt als berstunde erst die berschreitung der gem 2 (2)a) geltenden wchentlichen Normalarbeitszeit sowie der Mehrarbeit gem 3. (3) Bei Anordnung von berstunden sind die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene des Arbeitszeitgesetzes, zu beachten. (4) Die Leistung von berstunden kann verweigert werden, wenn den berstunden bercksichtigungswrdige Interessen des/der Arbeitnehmers/in entgegenstehen. (5) Fr berstunden, die in der Zeit zwischen 6Uhr frh bis 20Uhr abends geleistet werden, gebhrt ein Zuschlag von 50%. Fr berstunden, die in der Nachtzeit von 20Uhr abends bis 6Uhr frh geleistet werden, gebhrt ein Zuschlag von 100%; haben die Arbeitnehmer/innen den Betrieb bereits verlassen und werden sie zur Leistung solcher Nachtberstunden zurckgeholt, so wird die Wegzeit zu und von der Arbeit in die berstundenarbeitszeit eingerechnet. Wird der/die Arbeitnehmer/in nach Verlassen des Betriebes bzw. der Arbeitssttte zwischen 6.00Uhr frh und 20.00Uhr abends zur Leistung von berstunden zurckberufen, so sind diese in jedem Fall mit einem Zuschlag von 100% zu vergten. Bestehen im Betrieb fr die Arbeitnehmer/innen fr solche Einstze insgesamt gnstigere Regelungen, so gelten diese anstatt des obigen Satzes. (6) Fr Arbeiten an Sonntagen gebhrt ein Zuschlag von 100%. (7) Fr die Entlohnung an gesetzlichen Feiertagen gelten die diesbezglichen Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Als Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetzes gelten folgende Tage: 1.Januar (Neujahr) 6. Januar (Heilige Drei Knige) Ostermontag 1. Mai (Staatsfeiertag) Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam 15. August (Mari Himmelfahrt) 26. Oktober (Nationalfeiertag) 1. November (Allerheiligen) 8. Dezember (Mari Empfngnis) 25. Dezember (Christtag) 26. Dezember (Stefanitag) Der Karfreitag gilt im Sinne des Gesetzes als Feiertag fr die Angehrigen der evangelischen Kirche AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche. (8) Fllt die Normalarbeitszeit eines/einer Arbeitnehmers/in infolge Schichtbetriebes in die Zeit von 22Uhr abends bis 6Uhr frh, so gebhrt fr derartige Stunden ein Nachtschichtzuschlag. Dieser betrgt fr stndige Nachtschichtarbeiter/innen 30%, fr wechselnde Tag- und Nachtschichtarbeiter/innen 20%. Wird aus Grnden des Energiemangels die normale Tagesarbeitszeit in die Nachtstunden verlegt, so gebhrt fr die von 22Uhr abends bis 6Uhr frh geleisteten Arbeitsstunden ein Zuschlag von 30%. Wird mit dem Betriebsrat ein Arbeitsbeginn vor 6Uhr oder ein Arbeitsende nach 22Uhr vereinbart, so gilt die Zeit vor 6Uhr bzw. nach 22Uhr nicht als zuschlagspflichtig. (9) Portier/innen und Nachtwchter/innen haben keinen Anspruch auf einen Nachtschichtzuschlag im Sinne des Abs.(8); sie haben auch keinen Anspruch auf einen Sonntagszuschlag im Sinne des Abs.(6), wenn sie Sonntagsarbeit im Rahmen ihrer wchentlichen Normalarbeitszeit leisten. Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag ist jedoch auch solchen Arbeitnehmer/innen gem Abs.(7) zu entlohnen. (10) Bei Zusammentreffen mehrerer der oben genannten Zuschlge gebhrt nur der jeweils hchste in Betracht kommende Zuschlag. 5a NACHTARBEIT (1) Nachtarbeit ist nur zulssig, soweit eine freiwillig abgeschlossene schriftliche Vereinbarung (Dienstzettel) vorliegt. Lehnen Arbeitnehmer/innen eine solche Vereinbarung ab, darf aus diesem Grund das Arbeitsverhltnis nicht beendet werden; Glaubhaftmachung gengt. Eine unzulssige Beendigung liegt nicht vor, wenn eine hhere Wahrscheinlichkeit fr ein anderes, vom/von der Arbeitgeber/in glaubhaft gemachtes Motiv spricht. Unkenntnis des/der Arbeitgebers/in von der Ablehnung kann nicht geltend gemacht werden. Die Unzulssigkeit der Beendigung kann nur binnen 14Tagen bzw. unverzglich nach Wegfall eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Hinderungsgrundes und nur gerichtlich geltend gemacht werden. (2) Der/die Arbeitgeber/in ist nach Magabe der betrieblichen Mglichkeiten verpflichtet, Arbeitnehmer/innen auf deren Verlangen auf einem geeigneten Tagesarbeitsplatz fr die Dauer nachfolgender Hinderungsgrnde zu verwenden: Wenn nach einer rztlichen Feststellung die Fortsetzung der Nachtarbeit den/die Arbeitnehmer/in in seiner/ihrer Gesundheit gefhrdet, die Betreuung eines unter 12-jhrigen im Haushalt des/der Arbeitnehmers/in lebenden Kindes whrend der Nachtarbeit und fr mindestens 8Stunden whrend des Tages nicht gewhrleistet ist, oder der/die Arbeitnehmer/in einen pflegebedrftigen nahen Angehrigen (16 UrlG) ab der Pflegestufe 3 versorgt. Die beiden letzten Grnde knnen nicht herangezogen werden, wenn im gemeinsamen Haushalt eine andere Person lebt, die die entsprechenden Betreuungs- und Sorgepflichten durchfhren kann. Weitere gleichwertige Grnde knnen durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Umstnde, die beim Abschluss der Vereinbarung bereits vorgelegen sind, knnen nicht herangezogen werden. Ist eine Versetzung auf einen anderen geeigneten Tagesarbeitsplatz aus betrieblichen Grnden nicht mglich, oder erfolgt sie nicht binnen 14Tagen, ist der/die Arbeitnehmer/in zum vorzeitigen Austritt berechtigt. (3) Der/die Arbeitgeber/in hat bei Einteilung der Nachtarbeit nach Mglichkeit die Bedrfnisse der Arbeitnehmer/innen, die eine berufsbildende Weiterbildungseinrichtung oder Schule besuchen, oder dies beabsichtigen, zu bercksichtigen. (4) Wird im Betrieb ein Tagesarbeitsplatz frei, ist er innerbetrieblich auszuschreiben. Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit leisten und die freiwerdende Arbeit allenfalls nach zumutbarer Umschulung verrichten knnen, sind vorrangig zu bercksichtigen. (5) Die Arbeitgeber/innen haben dafr zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit ausben oder ausben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Ttigkeit sowie bei Fortdauer der Ttigkeit im Sinne des 12b AZG, BGBlI/122/2002 rztlich untersuchen lassen knnen. Der/die Arbeitgeber/in hat dem/der Arbeitnehmer/in allfllige Kosten zu erstatten. Die erforderliche Zeit ist auf die Arbeitszeit anzurechnen. (6) Abgesehen von den in 97 Abs.1 Ziffer 6a ArbVG erfassten Fllen (Nachtschwerarbeit) knnen Betriebsvereinbarungen ber Manahmen zum Ausgleich bzw. zur Milderung von Belastungen der Arbeitnehmer/innen durch Nachtarbeit abgeschlossen werden. 6 MEHRSTELLENARBEIT Zur Sicherung der notwendigen Rationalisierung der Betriebe sind die Firmenleitungen zur Einfhrung der Mehrstellenarbeit (mehr Maschinen, mehr Aggregate, mehr Spindeln usw.) unter Bercksichtigung der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes berechtigt. Dabei ist der jeweilige Stand der technischen Entwicklung in maschineller und materialmiger Hinsicht, die Arbeitsmethoden, die Art der Arbeitsorganisation und alle sonstigen mageblichen Umstnde zu bercksichtigen. 7 ENTLOHNUNG (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg) (1) Die in der Textilindustrie vorkommenden Arbeiten sind unter Bercksichtigung ihrer Arbeitswertigkeit und der Bedienung mehrerer Stellen (mehr Maschinen, mehr Aggregate, mehr Spindeln usw.) in 12Lohngruppen eingeteilt. Die Zuordnung der verschiedenen Ttigkeiten zu den Lohngruppen ist fr die einzelnen Sparten der Textilindustrie in Lohngruppeneinteilungen festgelegt. (2) Fr diese 12 Lohngruppen sind imLohntarif tarifliche Stundenlhne festgesetzt. Sie gelten auch fr jene Arbeitnehmer/innen, die noch nicht an mehreren Stellen eingesetzt sind. (3) Anlernlinge erhalten den tariflichen Stundenlohn der Lohngruppe 2. Arbeiten sie im Akkord oder in Prmienentlohnung, gelten fr sie die vereinbarten Akkord- bzw. Prmienstze. (4) Die Dauer der Anlernzeit richtet sich nach der Art der anzulernenden Ttigkeit und den persnlichen Fhigkeiten des Anlernlings, sie darf jedoch im Einzelfall 13Wochen nicht berschreiten. (5) Der tatschliche Stundenlohn der Aufsichtsspinner/innen, Stuhlvorrichter/innen, Zettelaufleger/innen, Vorarbeiter/innen hat 15% ber dem Durchschnittslohn der Abteilung zu liegen. Wird in diesen Abteilungen ausschlielich oder berwiegend im Akkord oder in Prmienentlohnung gearbeitet, dann hat der tatschliche Stundenlohn dieser Person mindestens um 15% ber dem Durchschnittsverdienst ihrer Abteilung zu liegen. 7 ENTLOHNUNG (gilt nur fr Tirol und Vorarlberg) (1) Die in der Textilindustrie Tirols und Vorarlbergs vorkommenden Arbeiten sind unter Bercksichtigung ihrer Unterschiedlichkeiten nach dem Leistungsprinzip abgestuft, einer Arbeitsbewertung unterzogen und in 14Lohngruppen eingereiht. Die Zuordnung der verschiedenen Ttigkeiten zu den Lohngruppen ist fr die einzelnen Sparten der Textilindustrie inLohngruppeneinteilungen festgesetzt. nderungen in der Einstufung der Arbeiten in die Lohngruppen erfolgen nur nach Beratung in einem parittisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter/innen zusammengesetzten Ausschuss, wenn nderungen der Arbeitsmethode einzelner Arbeiten eine Neubewertung und Neueinstufung rechtfertigen oder die praktische Erfahrung eine Richtigstellung der Einstufung nach den Richtlinien der Broschre Neue Wege zur Lohngerechtigkeit von Dir. Ing. Bruno Rhomberg erforderlich machen. (2) Fr diese 14 Lohngruppen sind im Lohntarif tarifliche Stundenlhne bzw. garantierte Gruppendurchschnitte bzw. Akkordgrundlhne festgesetzt. (3) Je nach der persnlichen Leistung und Tchtigkeit des/der Arbeitnehmers/in kann auf die tariflichen Stundenlhne eine Leistungszulage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat gewhrt werden. Die tatschlichen Stundenlhne mssen sowohl fr die Arbeitnehmer/innen einer Lohngruppe zusammen als auch fr die Arbeitnehmer/innen einer bestimmten Arbeitskategorie, sofern ihr mindestens 5Arbeitnehmer/innen angehren, im Durchschnitt 7,5% ber dem tariflichen Stundenlohn liegen; der garantierte Durchschnittslohn muss in diesen Fllen als 107,5% des tariflichen Stundenlohnes betragen (garantierter Gruppendurchschnitt). (4) Sofern kein durch Einzelvertrag festgelegtes Lehrverhltnis besteht, erhalten Textil-Anlerner/innen, welche in einer Kurzausbildung fr eine bestimmte Facharbeit angelernt werden, whrend ihrer Anlernzeit, das heit whrend der Dauer ihrer unproduktiven Ausbildungszeit, den Lohn der Lohngruppe 2 bezahlt. Die Dauer der Ausbildungszeit richtet sich nach den persnlichen Fhigkeiten des/der auszubildenden Arbeitnehmers/in, darf jedoch im Einzelfall 13Wochen (3Monate) nicht berschreiten. Nach Beendigung dieser Kurzausbildung werden die Arbeitnehmer/innen im Betrieb ihrer Ttigkeit entsprechend in die betreffenden Lohngruppen eingestuft und nach den in der Lohnregelung gegebenen Richtlinien bezahlt. Sofern erwachsene Akkordarbeiter/innen nach Beendigung der Kurzausbildung noch keinen Voll-Arbeitsplatz bedienen knnen, erhalten sie den Akkordgrundlohn der betreffenden Lohngruppe. Sofern ein/e bereits im Betrieb beschftigte/r Arbeitnehmer/in mit seiner/ihrer Zustimmung auf Verlangen des/der Arbeitgebers/in zu einer neuen Arbeit angelernt wird, ist ihm/ihr fr die Dauer der Anlernzeit der zuletzt verdiente Durchschnittslohn zu bezahlen. 7a INTEGRATIVE BERUFSAUSBILDUNG (1) Bei Verlngerung eines Lehrverhltnisses gem. 8 Abs.1 BAG idF BGBlI 79/2003 werden fr die Bemessung der Hhe der Lehrlingsentschdigung die Lehrjahre aliquot im Verhltnis zur Gesamtlehrzeit verlngert; ergeben sich Teile von Monaten, gebhrt das ganze Monat die hhere Lehrlingsentschdigung. Bei nachtrglicher Verlngerung bleibt das der Lehrlingsentschdigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverndert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschdigung eines hheren Lehrjahres ergibt. (2) Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. 8b Abs.2 BAG idF BGBlI 79/2003 gebhrt die Lehrlingsentschdigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschdigung fr das erste Lehrjahr und jener fr das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein weiteres Drittel dieser Differenz. (3) Anrechnung von integrativer Berufsausbildung: Wird die teilqualifizierte Ausbildung (einschlielich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurckgelegt, ist sie bei spterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausma des 1.Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die sptere Lehrlingsentschdigung jedenfalls nicht niedriger sein als die whrend der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte. 8 AKKORDE UND PRMIEN (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg) A. Akkorde und akkordhnliche Prmien (1) Prmien im Sinne des Abschnittes A (akkordhnliche Prmien) sind solche, die nach arbeitstechnischen Grundstzen hnlich wie ein Akkord erstellt werden, so dass nach Erreichen einer Grundleistung fr eine vom/von der Arbeitnehmer/in beeinflussbare Mehrleistung ein verschieden hohes Entgelt zustzlich zu einem Grundstundenlohn verdient werden kann. (2) Der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst der Gesamtheit der Arbeitnehmer/innen, die der gleichen in der Lohngruppeneinteilung angefhrten Arbeitsttigkeit zuzuordnen sind, muss im Durchschnitt der eben genannten Arbeitnehmer/innengruppe um 25% ber dem jeweiligen tariflichen Stundenlohn unter Anwendung der unter (3), (4) und (5) angefhrten Grundstze zu liegen kommen. Bei Erstellung von Akkorden und Prmien ist von der Normalleistung auszugehen, fr welche der tarifliche Stundenlohn gebhrt. Bei Entlohnungsformen, bei denen sich der Gesamtverdienst aus einem Akkordverdienst und einem Prmienverdienst zusammensetzt, muss der sich ergebende Gesamtdurchschnittsverdienst ebenfalls 25% ber dem tariflichen Stundenlohn liegen. (3) Am Ende des betrieblichen Lohnabrechnungszeitraumes, wobei zwischen den berprfungen mindestens 4Wochen liegen mssen, ist zu prfen, ob diese Bedingung erfllt ist. Fr diesen Vergleich ist bei unverndert gebliebenen Akkorden der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten 13Wochen heranzuziehen. Bei Akkorden bzw. Prmien, die whrend der letzten 13Wochen neu erstellt wurden oder eine nderung erfahren haben, die den Verdienst beeinflusst, ist nur der Zeitraum ab der endgltigen Erstellung bzw. Abnderungen zu bercksichtigen, sofern dieser Zeitraum 4Wochen bersteigt. Werden die Geldstze, z.B. Minutenfaktoren, abgendert, sind die vor der Abnderung liegenden Zeitrume fr den Vergleich entsprechend aufzuwerten. Nicht heranzuziehen ist der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst jener Akkorde bzw. Prmien, die nicht endgltig, sondern nur zur Probe oder Einarbeitung festgelegt sind. Weiter ist der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst jener Arbeitnehmer/innen nicht heranzuziehen, die erst angelernt werden, nicht voll eingearbeitet bzw. nicht hinreichend fr die Akkord- oder Prmienarbeit geeignet sind. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ist festzustellen, wer fr die Akkord- und Prmienarbeit als nicht geeignet gilt. (4) Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat knnen auch lngere berprfungsperioden als der betriebliche Lohnabrechnungszeitraum oder andere Berechnungszeitrume des Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienstes (mindestens 2Monate) vereinbart werden. (5) Entspricht der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst nicht der unter (2) angefhrten Bedingung, ist festzulegen, welche Akkorde bzw. Prmien zu verndern sind, damit im kommenden Vergleichszeitraum der Akkord- bzw. Prmiendurchschnittsverdienst um 25% ber dem tariflichen Stundenlohn zu liegen kommt. (6) Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat ist unter eventueller Beiziehung der beiderseitigen Organisationen die Grundlage zu vereinbaren, welche fr die Berechnung von Akkordstzen bzw. Prmienstzen zu dienen hat. Die Akkordstze und Prmienstze sind in den Betriebsrumen anzuschlagen, so dass in sie jederzeit Einblick genommen werden kann. (7) Ergeben sich bei einer bestimmten Akkord- bzw. Prmienarbeit infolge von Umstnden, die nicht auf der Seite des/der Arbeiternehmers/in liegen, wie zum Beispiel schlechtes Material, Maschinengebrechen und dergleichen, Zeitversumnisse und tritt dadurch eine Minderung seines/ihres Durchschnittsverdienstes ein, so hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Vergtung des dadurch eintretenden Verdienstausfalles fr die Hchstdauer von 4 Wochen. Voraussetzung ist jedoch, dass der/die Arbeitnehmer/in dem/der Vorgesetzten den Zeit- und Lohnausfall zeitgerecht zur Kenntnis bringt. (8) Bei Einfhrung neuer Artikel erhalten stndige Akkord- bzw. Prmienarbeitnehmer/innen, solange fr diese neuen Artikel noch kein Akkord- bzw. Prmiensatz vereinbart ist, ihren bisherigen Durchschnittsverdienst. (9) Im Falle der Schwangerschaft sind bei Akkord- bzw. Prmienarbeitnehmerinnen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. B. Sonstige variable Leistungsprmien (1) Die variablen Leistungsprmien, die nicht nach arbeitstechnischen Grundstzen hnlich wie bei Akkord erstellt werden knnen und daher nicht unter 8, A. fallen, bei denen jedoch je nach der erbrachten Leistung zum Grundlohn ein verschieden hohes Entgelt (variable Prmie) gewhrt wird, sind im Einvernehmen mit dem Betriebsrat und unter eventueller Beiziehung der beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren. Voraussetzung ist jedoch, dass als Grundlage fr diese Prmien eine messbare Bezugsgre festgelegt wird. (2) Fr Arbeiten, die aus betrieblichen Grnden kurzfristig bzw. in unregelmigen Abstnden in Prmienentlohnung vergeben werden, gelten die Bestimmungen des Abs.(1) nicht. 8 AKKORDE UND PRMIEN (gilt nur fr Tirol) (1) Die in der Lohngruppeneinteilung fr Arbeiten, die im Akkord verrichtet werden, festgelegten Lohngruppen liegen grundstzlich um eine Lohngruppe hher als bei Verrichtung der gleichen Arbeit im Stundenlohn. (2) Die Akkordstze (Vorgabezeiten) sind so festzulegen, dass der/die einzelne Akkordarbeitnehmer/in bei normaler Arbeitsleistung einen Akkordmehrverdienst von 20% ber dem Akkordgrundlohn seiner/ihrer Lohngruppe erreicht. Dies entspricht einem Mehrverdienst von mindestens 25% ber dem tariflichen Stundenlohn fr die gleiche Arbeit. (3) Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat ist unter eventueller Beiziehung der beiderseitigen Organisationen die Grundlage zu vereinbaren, welche fr die Berechnung von Akkordstzen zu dienen hat. Die Akkordstze sind im Betrieb anzuschlagen oder aufzulegen, so dass in sie jederzeit Einblick genommen werden kann. (4) Ergeben sich bei einer bestimmten Akkordarbeit infolge von Umstnden, die nicht auf der Seite des/der Akkordarbeitnehmers/in liegen, wie z.B. schlechtes Material, Maschinengebrechen und dergleichen, Zeitversumnisse und tritt dadurch eine Minderung seines/ihres Durchschnittsverdienstes ein, so hat der/die Akkordarbeitnehmer/in Anspruch auf Vergtung des dadurch eintretenden Verdienstausfalles. Voraussetzung ist jedoch, dass der/die Akkordarbeitnehmer/in dem/der Vorgesetzten den Zeit- und Lohnausfall zeitgerecht zur Kenntnis bringt. (5) Bei Einfhrung neuer Artikel erhalten stndige Akkordarbeitnehmer/innen, solange fr diese neuen Artikel noch kein Akkordsatz vereinbart ist, ihren bisherigen Durchschnittsverdienst. Der Durchschnittsverdienst wird aus dem Durchschnitt der letzten 4 vollbeschftigten Wochen (bzw. des letzten Monats) oder eines mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden lngeren Zeitraumes errechnet. Die Bezahlung des Akkorddurchschnittsverdienstes erfolgt nur insoweit, als nicht andere physische oder juristische Personen fr den entstandenen Verdienstausfall vergtungspflichtig sind (Ausfallvergtung). (6) Im Falle der Schwangerschaft sind bei Akkordarbeitnehmerinnen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (7) Die durchschnittliche Arbeitsleistung einer Akkordlohngruppe oder einer im Akkord arbeitenden Arbeitskategorie ist zu errechnen unter Ausschluss der Jugendlichen bis zum vollendeten 16.Lebensjahr und Anfnger/innen bis zu einer Beschftigungsdauer von 13Wochen; bei schwierigen Ttigkeiten knnen mit dem Betriebsrat auch lngere Beschftigungszeiten vereinbart werden. Bei einer Akkordlohngruppe oder einer im Akkord arbeitenden Arbeitskategorie muss der Akkordlohn im Durchschnitt mindestens 20% ber dem Akkordgrundlohn liegen, sofern der betreffenden Gruppe oder Arbeitskategorie mindestens 5Arbeitnehmer/innen angehren. (8) Fr akkordhnliche Prmien gelten die Bestimmungen der Abstze 1 bis 7 sinngem. 8 AKKORD (gilt nur fr Vorarlberg) (1) Die in der Lohngruppeneinteilung fr Arbeiten, die im Akkord verrichtet werden, festgelegten Lohngruppen liegen grundstzlich um eine Lohngruppe hher als bei Verrichtung der gleichen Arbeit im Stundenlohn. (2) Die Akkordstze (Vorgabezeiten) sind so festzulegen, dass der/die einzelne Akkordarbeitnehmer/in bei normaler Arbeitsleistung einen Akkordmehrverdienst von 15% ber dem Akkordgrundlohn seiner/ihrer Lohngruppe erreicht. Dies entspricht einem Mehrverdienst von mindestens 20% ber dem tariflichen Stundenlohn fr die gleiche Arbeit. Bei Akkordarbeitnehmer/innen mit Mehrstellen (mehr Maschinen, mehr Spindeln usw.) ist der Erstellung der Akkorde eine 80%ige Arbeitsbelastung zugrunde zu legen. Unter Arbeitsbelastung ist der zeitliche Arbeitsaufwand zu verstehen, der von einem/einer Arbeitnehmer/in mit normaler Arbeitsleistung bentigt wird, um die jeweils zugeteilten Maschinen zu bedienen und in Gang zu halten. Da es sich um einen reinen Arbeitsaufwand handelt, liegen die Erholungszeiten, persnliche Verlustzeiten auerhalb der Arbeitsbelastung. (3) Zwischen Firmenleitung und Betriebsrat ist unter eventueller Beiziehung der beiderseitigen Organisationen die Grundlage zu vereinbaren, welche fr die Berechnung von Akkordstzen zu dienen hat. Die Akkordstze sind im Betrieb anzuschlagen oder aufzulegen, so dass in sie jederzeit Einblick genommen werden kann. (4) Ergeben sich bei einer bestimmten Akkordarbeit infolge von Umstnden, die nicht auf der Seite des/der Akkordarbeitnehmers/in liegen, wie zum Beispiel schlechtes Material, Maschinengebrechen und dergleichen, Zeitversumnisse, und tritt dadurch eine Minderung seines/ihres Durchschnittsverdienstes ein, so hat der/die Akkordarbeitnehmer/in Anspruch auf Vergtung des dadurch eintretenden Verdienstausfalles. Voraussetzung ist jedoch, dass der/die Akkordarbeitnehmer/in dem/der Vorgesetzten den Zeit- und Lohnausfall zeitgerecht zur Kenntnis bringt. (5) Bei Einfhrung neuer Artikel erhalten stndige Akkordarbeitnehmer/innen, solange fr diese neuen Artikel noch kein Akkordsatz vereinbart ist, ihren bisherigen Durchschnittsverdienst. Der Durchschnittsverdienst wird aus dem Durchschnitt der letzten 4 vollbeschftigten Wochen (bzw. des letzten Monats) oder eines mit dem Betriebsrat zu vereinbarenden lngeren Zeitraumes errechnet. Die Bezahlung des Akkorddurchschnittsverdienstes erfolgt nur insoweit, als nicht andere physische oder juristische Personen fr den entstandenen Verdienstausfall vergtungspflichtig sind (Ausfallvergtung). (6) Im Falle der Schwangerschaft sind bei Akkordarbeitnehmerinnen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. (7) Die durchschnittliche Arbeitsleistung einer Akkordlohngruppe oder einer im Akkord beschftigten Arbeitskategorie ist zu errechnen unter Ausschluss der Jugendlichen und Anfnger/innen (bis mindestens einer Beschftigungsdauer von 1Jahr). Bei einer Akkordlohngruppe oder einer im Akkord arbeitenden Arbeitskategorie muss der Akkordlohn im Durchschnitt mindestens 15% ber dem Akkordgrundlohn liegen, sofern der betreffenden Gruppe oder Arbeitskategorie mindestens 5Arbeitnehmer/innen angehren. 9 ENTLOHNUNG BEI WECHSELNDER TTIGKEIT (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg) (1) Arbeitnehmer/innen, die regelmig zur Verrichtung verschiedenartiger Ttigkeiten verwendet werden, fr die nach der Lohngruppeneinteilung verschiedene Lohngruppen in Betracht kommen, haben jeweils auf jenen tariflichen Stundenlohn Anspruch, der der ausgebten Ttigkeit entspricht. Stehen solche Arbeitnehmer/innen in Stundenlohn, so kann in diesen Fllen zur Vereinfachung der Lohnabrechnung ein Mischlohn vereinbart werden. Bei der Festlegung eines solchen Mischlohnes ist auf den erfahrungsmigen zeitlichen Anteil, den die verschiedenen, tariflich unterschiedlich, entlohnten Ttigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des/der Arbeitnehmers/in einnehmen, Rcksicht zu nehmen. (2) Hat der/die Arbeitnehmer/in eine bestimmte Ttigkeit stndig zu verrichten (dies ist auch als gegeben anzunehmen, wenn er/sie mit einer bestimmten Ttigkeit durch einen Zeitraum von 2Monaten ausschlielich beschftigt war), dann hat der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Fortzahlung seines/ihres bisherigen durchschnittlichen Stundenverdienstes fr die Hchstdauer von 4Wochen, wenn er/sie zu einer anderen, niedriger entlohnten Ttigkeit herangezogen wird. 9 ENTLOHNUNG BEI WECHSELNDER TTIGKEIT (gilt nur fr Tirol und Vorarlberg) (1) Wird ein/e Arbeitnehmer/in aus betriebsnotwendigen Grnden mit seiner/ihrer Zustimmung zur Verrichtung einer anderen Arbeit herangezogen, die in eine hhere Lohngruppe eingestuft ist als die bisher verrichtete Arbeit, so ist ihm/ihr ab sofort fr die Zeit seiner/ihrer Beschftigung in der hheren Lohngruppe der fr diese Lohngruppe gltige Lohn zu zahlen. (2) Wird ein/e Arbeitnehmer/in aus betriebsnotwendigen Grnden mit seiner/ihrer Zustimmung zur Verrichtung einer anderen Arbeit herangezogen, die in eine andere Lohngruppe eingestuft ist als die bisher verrichtete Arbeit, so ist ihm/ihr fr 4Wochen (1Monat) der bisherige Stundenlohn, bei Akkordarbeitnehmer/innen der bisherige Akkorddurchschnittsverdienst zu bezahlen, sofern er/sie die bisher verrichtete Ttigkeit ausschlielich durch mindestens 2Monate verrichtet hat. Dies gilt nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in diese anderweitige Verwendung selbst beantragt. (3) Wenn ein/e Arbeitnehmer/in seine/ihre Akkordarbeit zeitweise im Stundenlohn verrichten muss, so erhlt er/sie fr die ersten 4Wochen (1Monat) den in der letzten Lohnverrechnungsperiode erreichten Akkorddurchschnittsverdienst. (4) Versetzungen von Arbeitnehmer/innen in eine anders eingestufte Ttigkeit drfen nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vorgenommen werden. Bei Wiederbedarf von Arbeitnehmer/innen in der Kategorie, in welcher der/die Arbeitnehmer/in vor seiner/ihrer Versetzung beschftigt war, werden in erster Linie die Arbeitnehmer/innen bercksichtigt und in ihrer frheren Ttigkeit beschftigt, die aus Beschftigungsmangel in eine anders eingestufte Ttigkeit versetzt worden sind. 10 LOHNAUSZAHLUNG Die Lohnabrechnung bzw. Auszahlung erfolgt wchentlich. Mit dem Betriebsrat kann auch eine lngere Lohnabrechnungs(Auszahlungs-)periode vereinbart werden, doch sind dem/der Arbeitnehmer/in innerhalb der Lohnabrechnungsperiode angemessene Akonto-Zahlungen zu leisten. 11 ENTGELT BEI DIENSTVERHINDERUNG A. Aus wichtigen, die Person des/der Arbeitnehmers/in betreffenden Grnden Nach 14-tgiger ununterbrochener Beschftigung im Betrieb hat der/die Arbeitnehmer/in, wenn er/sie in den nachstehend genannten Fllen ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf Fortzahlung seines/ihres Lohnes (Durchschnittsverdienstes) fr die dadurch ausfallenden Normalarbeitsstunden, und zwar pro Kalenderjahr fr die Hchstdauer der Normalarbeitszeit 1Woche. Fr ab dem 01.04.2005 aufgenommene Beschftigte gilt Folgendes: Der/Die ArbeitnehmerIn hat, wenn er/sie in den nachstehend genannten Fllen ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, Anspruch auf Fortzahlung seines/ihres Lohnes (Durchschnittsverdienstes) fr die dadurch ausfallenden Normalarbeitsstunden, und zwar pro Kalenderjahr fr die Hchstdauer der Normalarbeitszeit 1 Woche. Diese Flle sind: a) Vorladungen zu Gerichten, Behrden und ffentlichen mtern, wenn es sich nicht um selbstverschuldete Angelegenheiten handelt, sofern sich der/die Arbeitnehmer/in mit der schriftlichen Vorladung ausweisen kann. Eine Fortzahlung entfllt, wenn der Vorladung auch auerhalb der Arbeitszeit Folge geleistet werden kann oder der/die Arbeitnehmer/in als Partei in einem zivilgerichtlichen Verfahren oder als Beschuldigte/r in einem Strafverfahren geladen ist. b) Verkehrsstrungen bei ffentlichen Verkehrsmitteln, sofern hierber eine Besttigung oder ein sonstiger glaubwrdiger Nachweis erbracht wird. Dieser Nachweis entfllt, wenn die Verkehrsstrung allgemein bekannt ist. Konnte die Verkehrsstrung vorausgesehen und der Weg zur Arbeit zu Fu zurckgelegt werden, gebhrt keine Lohnfortzahlung. c) Teilnahme an Abordnungen zu Begrbnissen, wenn sie im Einvernehmen mit der Betriebsleitung erfolgt. d) bei eigener Eheschlieung 3 Tage e) bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushaltes oder im Falle der Grndung eines eigenen Haushaltes 2 Tage f) bei Niederkunft der Ehefrau bzw. Lebensgefhrtin 1 Tag g) bei Eheschlieung von Geschwistern oder Kindern 1 Tag h) beim Tod des Ehegatten/der Ehegattin 3 Tage i) beim Tod des Lebensgefhrten/der Lebensgefhrtin, wenn er/sie mit dem/der Arbeitnehmer/in im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage j) beim Tod eines Elternteiles 3 Tage k) beim Tod eines Kindes, das mit dem/der Arbeitnehmer/in im gemeinsamen Haushalt lebte 3 Tage l) beim Tod der Kinder, die mit dem/der Arbeitnehmer/in nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, von Geschwistern, Schwiegereltern und Groeltern 1 Tag (2) In Fllen des Abs. 1 lit.d bis f ist der oben genannte Freizeitanspruch in Form betrieblicher Arbeitstage zu gewhren, die aber im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis konsumiert werden mssen. (3) Im Falle des Abs. 1 lit.g gebhrt keine besondere Freizeit, wenn die Eheschlieung auf einen ohnedies dienstfreien Tag des/der Arbeitnehmers/in fllt. (4) Bei den Dienstverhinderungen durch Todesfall im Sinne des Abs.1 lit.h bis l zhlt der Tag des Begrbnisses bei den oben genannten Tagen mit. Fllt der Begrbnistag also auf einen arbeitsfreien Tag, so gebhrt dem/der Arbeitnehmer/in im Falle des lit.l keine besondere Freizeit; in den Fllen der lit.h bis k sind dem/der Arbeitnehmer/in nur noch die restlichen Tage des oben genannten Freizeitanspruches freizugeben, allerdings in Form betrieblicher Arbeitstage, die jedoch im Zusammenhang mit dem betreffenden Todesfall konsumiert werden mssen. (5) Eine Fortzahlung des Lohnes im Sinne des Abs.(1) gebhrt jedoch nicht, wenn der/die Arbeitnehmer/in auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften eine Entschdigung fr Verdienstentgang beanspruchen kann* (z.B. fr die Ttigkeit als Geschworene/r, Schffe/Schffin, Zeuge/Zeugin, als Beisitzer/in bei Arbeitsgerichten, Einigungsmtern u..). * Es wird empfohlen, den Arbeitnehmer/innen eine Verdienstentgangsbesttigung mitzugeben. (6) Bei ambulatorischer (rztlicher und Zahn-)Behandlung ist dem/der Arbeitnehmer/in, sofern die Behandlung nicht auerhalb der Normalarbeitszeit mglich ist, sein/ihr Lohn (Durchschnittsverdienst) fr die tatschlich versumten Normalarbeitsstunden bis zu 8Stunden in der Woche und in der Hchstdauer der Normalarbeitszeit 1Woche pro Kalenderhalbjahr fortzuzahlen. Besuch und Wartezeit beim Arzt mssen nachgewiesen werden. B. Aus Grnden, die nicht die Person des/der Arbeitnehmers/in betreffen (1) Im Falle einer Einstellung des Betriebes oder einer Betriebsabteilung aus Grnden, welche nicht auf Seiten des/der Arbeitnehmers/in liegen, z.B. Betriebsstrungen, wird die ausfallende Normalarbeitszeit am ersten Tag voll bezahlt; fr die eventuell weiter ausfallende Normalarbeitszeit bis zu einer Gesamtdauer von 2Wochen werden 50% des bisherigen Durchschnittsverdienstes bezahlt, sofern dem/der Arbeitnehmer/in nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften der Verdienstausfall* anderweitig vergtet wird. * Es wird empfohlen, den Arbeitnehmer/innen eine Verdienstentgangsbesttigung mitzugeben. (2) Werden Arbeitnehmer/innen whrend einer solchen Arbeitsunterbrechung zu Ersatzarbeiten herangezogen, gelten hinsichtlich der Entlohnung die Bestimmungen des 9 Abs.(2). 11a ELTERNKARENZ Verstndigung durch den/die Arbeitgeber/in (1) Wird Elternkarenz im Sinne des MSchG, EKUG oder VKG bis lngstens zum zweiten Geburtstag des Kindes beansprucht, hat der/die Arbeitgeber/in im sechsten oder fnften Monat vor dem Ende der Karenz den in Karenz befindlichen Elternteil an die zuletzt bekannt gegebene Adresse schriftlich zu informieren, zu welchem Zeitpunkt die Karenz endet. (2) Wird diese Verstndigung unterlassen und erfolgte kein Austritt gem. 23a Abs.3 bzw. 4 AngG (in Verbindung mit 2 ArbAbfG) kann der/die Arbeitnehmer/in bis zu vier Wochen nach einer nachgeholten Verstndigung im obigen Sinn die Arbeit antreten (sptestens mit Ablauf des Anspruchs auf Kinderbetreuungsgeld) oder binnen zwei Wochen nach dieser Verstndigung den Austritt erklren; in diesem Fall besteht Anspruch auf Abfertigung gem. 23a Abs.3 und 4 AngG (in Verbindung mit 2 ArbAbfG), sofern nicht das BMVG Anwendung findet. (3) Die Unterlassung der Dienstleistung zwischen dem Ende der gesetzlichen Karenz und dem Wiederantritt im Sinne der obigen Bestimmungen gilt als nicht pflichtwidrig. Es besteht kein Kndigungsschutz ber den gesetzlichen Anspruch hinaus. (4) Diese Regelung gilt fr Karenzen, die nach dem 31.10.2004 enden. 12 URLAUB (1) Hinsichtlich des Urlaubes gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einfhrung einer Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Werden der Betrieb oder einzelne Betriebsabteilungen wegen allgemeinen Urlaubes gesperrt, ist Arbeitnehmer/innen, denen noch kein entsprechender Urlaubsanspruch zusteht und welche weder zur Arbeitsleistung herangezogen werden noch vorschussweise einen Urlaub erhalten, 50% des Verdienstes fr die wegen des Betriebsurlaubes ausfallende Normalarbeitszeit zu vergten. 13 URLAUBSZUSCHUSS (1) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten einmal in jedem Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss. Der Urlaubszuschuss betrgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit im 1. Arbeitsjahr .............................. drei Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres ....... einen Monatsverdienst. Der hhere Urlaubszuschuss (ein Monatsverdienst) gebhrt erstmalig jeweils fr jenes Kalenderjahr, in das der berwiegende Teil des neuen Dienstjahres fllt. Unterbrochene Dienstzeiten sind dabei fr die Zwecke des Urlaubszuschusses in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies fr die Bemessung der Urlaubsdauer vorgesehen ist. (2) Der Monatsverdienst wird aus 41/3 Wochenverdiensten errechnet. Der Wochenverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten dreizehn Wochen errechnet. berstunden bleiben hiebei unbercksichtigt. Bei gewerblichen Lehrlingen wird der Urlaubszuschuss unter Zugrundelegung der wchentlichen Lehrlingsentschdigung ermittelt. (3) Der Urlaubszuschuss ist bei Urlaubsantritt auszuzahlen. Werden im Kalenderjahr mehrere Urlaubsteile konsumiert, so gebhrt der Urlaubszuschuss bei Antritt des lngeren Urlaubsteils. Bei gleichen Urlaubsteilen ist er mit Antritt des ersten Urlaubsteils fllig. Zwischen Firmenleitung und dem Betriebsrat kann vereinbart werden, dass die Auszahlung des Urlaubszuschusses zu einem spteren Termin, sptestens jedoch zum Ende des Kalenderjahres erfolgt. Ist eine solche Abnderung des Auszahlungstermins vereinbart worden und endet das Arbeitsverhltnis dann vor Ablauf des vereinbarten Auszahlungstermins, so ist beim Ausscheiden der Urlaubszuschuss zu bezahlen, es sei denn, der/die Arbeitnehmer/in wird gem 82 GewO1859 entlassen, oder er/sie tritt ohne wichtigen Grund im Sinne des 82a GewO1859 vorzeitig aus. (4) Den whrend des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmer/innen gebhrt der aliquote Teil entsprechend der im Kalenderjahr zurckgelegten Dienstzeit. Im Eintrittsjahr erhlt der/die Arbeitnehmer/in den Urlaubszuschuss im aliquoten Ausma zum Flligkeitstermin der Weihnachtsremuneration ausbezahlt. (5) Arbeitnehmer/innen, die whrend des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses entsprechend der im Kalenderjahr zurckgelegten Dienstzeit. Der Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne dieses Absatzes entfllt jedoch, wenn der/die Arbeitnehmer/in gem 82 GewO1859 entlassen wird oder wenn er/sie ohne wichtigen Grund im Sinne des 82 GewO1859 vorzeitig austritt. (6) Arbeitnehmer/innen, die den Urlaubszuschuss fr das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres ausscheiden, haben den erhaltenen Urlaubszuschuss zur Gnze zurckzuzahlen, wenn sie nach 82 GewO1859 entlassen werden oder ohne wichtigen Grund im Sinne des 82a GewO1859 vorzeitig austreten. Arbeitnehmer/innen, die unter Einhaltung der ordnungsgemen Kndigungsfrist selbst kndigen, haben in einem solchen Falle nur den verhltnismig zu viel bezahlten Anteil des Urlaubszuschusses, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfllt, zurckzuzahlen. (7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Prsenzdienstes, Wochengeldbezuges oder Karenzurlaubs, so mindert sich das gebhrende Ausma des Urlaubszuschusses um den aliquoten Teil. Karenzurlaube, deren Dauer zwei Wochen nicht berschreitet, wirken nicht anspruchsmindernd. Hat der/die Arbeitnehmer/in den Urlaubszuschuss fr das laufende Kalenderjahr bereits erhalten und tritt er/sie erst nach Erhalt des Urlaubszuschusses den Prsenzdienst, Wochengeldbezug oder Karenzurlaub an, so besteht fr ihn/sie die Flle des Abs.(6) ausgenommen keine Rckzahlungsverpflichtung. (8) Bestehen in den Betrieben bereits Urlaubszuschsse oder wurden solche unter einem anderen Titel vereinbart oder sonstige einmalige Bezge oder Sonderzahlungen gewhrt, so knnen sie von der Firmenleitung auf den kollektivvertraglichen Urlaubszuschuss angerechnet werden. Von der Anrechnung sind ausgenommen: Weihnachtsremuneration, unmittelbar leistungsabhngige Zahlungen (Prmien) und die Ablsen fr Sachbezge. 14 WEIHNACHTSREMUNERATION (1) Alle Arbeitnehmer/innen erhalten einmal im Kalenderjahr, und zwar in der Woche, in die der 10.Dezember fllt, eine Weihnachtsremuneration. Die Weihnachtsremuneration betrgt bei einer ununterbrochenen Dienstzeit im 1. Arbeitsjahr ............................. drei Wochenverdienste, ab Beginn des 2. Arbeitsjahres ...... einen Monatsverdienst. Der Monatsverdienst wird aus 41/3 Wochenverdiensten errechnet. Der Wochenverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten dreizehn Wochen errechnet. berstunden bleiben hiebei unbercksichtigt. Bei gewerblichen Lehrlingen wird die Weihnachtsremuneration unter Zugrundelegung der wchentlichen Lehrlingsentschdigung ermittelt. Das Ausma der gebhrenden Weihnachtsremuneration richtet sich nach jener ununterbrochenen Dienstzeit, die am 10.Dezember bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses erreicht ist. Unterbrochene Dienstzeiten sind dabei fr die Zwecke der Weihnachtsremuneration in gleicher Weise zusammenzurechnen, wie dies fr die Bemessung der Urlaubsdauer vorgesehen ist. (2) Betrieblich vereinbarte hhere Weihnachtsremunerationen oder unter welchem Titel immer gewhrte sonstige Sonderzuwendungen anlsslich des Weihnachtsfestes sind auf die kollektivvertragliche Weihnachtsremuneration anzurechnen. (3) Arbeitnehmer/innen, die whrend des Kalenderjahres eingetreten sind, erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration entsprechend ihrer im Kalenderjahr zurckgelegten Dienstzeit. (4) Arbeitnehmer/innen, die whrend des Kalenderjahres ausscheiden, erhalten bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses gleichfalls den aliquoten Teil. Der Anspruch auf den aliquoten Teil im Sinne des Absatzes entfllt jedoch, wenn der/die Arbeitnehmer/in gem 82 GewO1859 fristlos entlassen wird oder wenn er/sie ohne wichtigen Grund (82a GewO1859) vorzeitig austritt. Arbeitnehmer/innen, die unter Einhaltung der ordnungsgemen Kndigungsfrist selbst kndigen, haben in einem solchen Falle nur den verhltnismig zu viel bezahlten Anteil der Weihnachtsremuneration, der auf den restlichen Teil des Kalenderjahres entfllt, zurckzuzahlen. (5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten des Prsenzdienstes, Wochengeldbezuges oder Karenzurlaubes, so mindert sich das gebhrende Ausma der Weihnachtsremuneration um den aliquoten Teil. Karenzurlaube, deren Dauer zwei Wochen nicht berschreitet, wirken nicht anspruchsmindernd. 14a Sonderzahlungen fr Teilzeitbeschftigte Fr ArbeitnehmerInnen, die whrend des Kalenderjahres von einer Vollbeschftigung in eine Teilzeitbeschftigung oder umgekehrt bertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem bertritt und dem entsprechenden Teil nach dem bertritt (Auszahlungsmonat) zusammen. Wurde der Urlaubszuschuss bereits vor dem bertritt ausbezahlt, ist eine Nachzahlung zum Zeitpunkt der Auszahlung der Weihnachtsremuneration vorzunehmen. 15 ABFERTIGUNG (1) Hinsichtlich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Arbeiterabfertigung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht auch dann, wenn das Dienstverhltnis mindestens 5Jahre ununterbrochen gedauert hat und a) bei Mnnern nach Vollendung des 65.Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60.Lebensjahres oder b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kndigung seitens des/der Arbeitnehmers/in endet. (3) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages, die die Abfertigung betreffen und am 1.7.2002 bestanden haben, gelten fr die Arbeitnehmer/innen, die dem BMVG unterliegen, nur, soweit sie fr diese Arbeitnehmer/innen durch das BMVG nicht auer Kraft gesetzt wurden. Dies gilt sinngem auch fr die seither abgeschlossenen Regelungen. 15a WECHSEL IN DAS SYSTEM DER ABFERTIGUNG NEU Vereinbaren Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen einen bertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMVG (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der bertrittsvereinbarung ohne Angabe von Grnden von dieser zurckzutreten. Dies gilt nicht, sofern die bertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gem 97 Abs.1 Z26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen fr den bertritt in das Abfertigungsrecht des BMVG) bestimmt ist. Dies gilt fr Arbeitnehmer/innen, die ab 1.April 2003 vom alten Abfertigungsrecht in die Abfertigungsbestimmungen des BMVG bertreten. 16 BETRIEBSVERSAMMLUNG (1) Arbeitsausflle whrend der Normalarbeitszeit, die durch eine Betriebs-(Betriebshaupt-, Gruppen-, Teil-)Versammlung entstehen, werden den Arbeitnehmer/innen bis zu einem Hchstausma von insgesamt einer Stunde pro Kalenderjahr mit dem Stundenlohn (Durchschnittsverdienst) bezahlt. Voraussetzung ist, dass die Betriebs-(Betriebshaupt-, Gruppen-, Teil-)Versammlung nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einberufen, ihre Abhaltung dem/der Arbeitgeber/in 14Tage vorher angezeigt und 47 Arbeitsverfassungsgesetz beachtet wurde. (2) Gnstigere betriebliche Regelungen bleiben insofern aufrecht, als diese eine Bezahlung im Gesamtausma von mehr als einer Stunde pro Kalenderjahr vorsehen. 17 VERBESSERUNGSVORSCHLGE ber die Vergtung fr Verbesserungsvorschlge knnen Betriebsvereinbarungen gem 29 Arbeitsverfassungsgesetz abgeschlossen werden. 18 BEISTELLUNG VON SCHUHEN UND ARBEITSKLEIDERN Fr besonders schmutzige und die Kleider abntzende Beschftigung werden Arbeitskleider und Schuhe sowie Waschmittel vom/von der Arbeitgeber/in beigestellt. 19 EINSTELLUNG VON ARBEITNEHMERN/INNEN Fr die Einstellung, Kndigung und Entlassung von Arbeitnehmer/innen gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 20 KNDIGUNG DES ARBEITSVERHLTNISSES (1) Die ersten 4 Wochen des Arbeitsverhltnisses gelten als Probezeit, innerhalb der das Arbeitsverhltnis jederzeit beiderseits mit sofortiger Wirkung aufgelst werden kann. Nach vierwchiger Dauer des Arbeitsverhltnisses betrgt die Kndigungsfrist fr beide Teile 14Tage. Fr durch den/die Arbeitgeber/in ausgesprochene Kndigungen betrgt die Kndigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhltnisses von 10 Jahren 4 Wochen 15 Jahren 6 Wochen 25 Jahren 8 Wochen. Endet das Arbeitsverhltnis durch Kndigung, sind dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses die Arbeitspapiere auszufolgen. Ist bei der Beendigung des Arbeitsverhltnisses eine Abrechnung noch nicht mglich, ist eine angemessene Akontierung zu leisten. (2) Hinsichtlich Freizeit fr Postensuche gelten die Bestimmungen des 1160 ABGB. 21 ERLSCHEN VON ANSPRCHEN Alle Ansprche aus dem Arbeitsverhltnis erlschen allgemein, wenn sie nicht innerhalb von 6Monaten nach Abrechnung des Lohnzahlungszeitraumes, in dem sie entstanden sind, schriftlich oder mndlich geltend gemacht wurden. 22 BESONDERE BESTIMMUNGEN FR TIROL UND VORARLBERG Wegen der besonderen Lohnregelung in der Textilindustrie Tirols und Vorarlbergs gelten fr diese Bundeslnder besondere Fassungen beziehungsweise Sonderregelungen der 7, 8 und 9. 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Die vorliegende Fassung des Kollektivvertrages tritt am 1.April 1991 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bestehende gnstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben unberhrt. (2) Der Kollektivvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer dreimonatigen Kndigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonates gekndigt werden. (3) Sofern bei Ablauf der Kndigungsfrist noch kein neuer Kollektivvertrag abgeschlossen ist, bleibt der vorliegende Kollektivvertrag fr beide Vertragsteile durch weitere 6Monate bindend. (4) Der Lohntarif kann jederzeit mit einer Kndigungsfrist von 4 Wochen gekndigt werden. (5) Kndigungen haben durch eingeschriebenen Brief an den anderen Vertragsteil zu erfolgen. Wien, 1. April 1991 Fachverband der Textilindustrie sterreichs Der Obmannn: Der Geschftsfhrer: Ing. Dr. Peter Pfneisl e.h. Dr. Wolfgang Zeyringer e.h. sterreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall Textil Der Vorsitzende: Der Zentralsekretr: Rudolf Nrnberger Karl Haas Anhang 1 HEIMARBEITSGESAMTVERTRAG Abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie sterreichs einerseits und dem sterreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Metall Textil, andererseits 1 GELTUNGSBEREICH Der Heimarbeitsgesamtvertrag gilt a) rumlich: fr alle Bundeslnder der Republik sterreich; b) fachlich: fr alle dem Fachverband der Textilindustrie angehrenden Betriebe; c) persnlich: fr Heimarbeiter/innen. 2 FESTSETZUNG DER STCKENTGELTE UND STCKZEITEN (1) Die Stckentgelte (Stckzeiten) der Heimarbeiter/innen sind innerbetrieblich festzusetzen, und zwar so, dass die Heimarbeiter/innen den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn des/der Betriebsarbeiters/in der entsprechenden Kategorie erreichen knnen. (2) Der kollektivvertragliche Stundenlohn ist dem fr die Textilindustrie jeweils geltenden Lohntarif und der fr die einzelnen Sparten in Betracht kommenden Lohngruppeneinteilung zu entnehmen. (3) Heimarbeiter/innen, die auf eigenen Maschinen arbeiten, erhalten einen Kostenzuschlag von 10%. (4) Die Bestimmungen von Heimarbeitstarifen, die Gegenstand der Regelung dieses Heimarbeitsgesamtvertrages sind, insbesondere solche Bestimmungen, die eine Regelung oder Festsetzung von Stckzeiten enthalten, finden fr den Geltungsbereich dieses Heimarbeitsgesamtvertrages keine Anwendung. Die Bestimmungen des Heimarbeitsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (29, Abs.1 und 2), wonach im Einzelfall Entgeltberechnungen ber Antrag auf ihre bereinstimmung mit den obigen Bestimmungen zu berprfen sind und das fr die Stck- und Leistungseinheit gebhrende Entgelt durch den Entgeltberechnungsausschuss festzustellen ist, bleiben unberhrt. (5) Sofern Handhkeln, Handstricken und Bedienen von Handstrickapparaten mit Hakennadeln in Heimarbeit vergeben wird, sind die Stckentgelte (Stckzeiten) unter Bercksichtigung allflliger Zu- bzw. Abschlge innerbetrieblich so festzusetzen, dass die Heimarbeiter/innen den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 1 erreichen knnen. (6) Sofern Stricken auf Handstrickapparaten mit Zungennadeln in Heimarbeit vergeben wird, sind die Stckentgelte (Stckzeiten) unter Bercksichtigung allflliger Zu- bzw. Abschlge innerbetrieblich so festzusetzen, dass die Heimarbeiter/innen den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Stundenlohn der Lohngruppe 7 erreichen knnen. 3 ERLSCHEN VON ANSPRCHEN Alle gegenseitigen Ansprche aus dem Heimarbeitsverhltnis erlschen, wenn sie nicht innerhalb von 6Monaten nach Abrechnung jenes Berechnungszeitraumes, in dem sie entstanden sind, schriftlich oder mndlich geltend gemacht werden. 4 WIRKSAMKEITSBEGINN (1) Dieser Heimarbeitsgesamtvertrag tritt mit 1. April 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt der zwischen den vertragschlieenden Organisationen abgeschlossene Heimarbeitsgesamtvertrag vom 1.Jnner 1985 auer Kraft. Anhang 2 KLARSTELLUNG ZUR ALIQUOTIERUNG VON SONDERZAHLUNGEN Zeiten des Arbeitsverhltnisses ohne Entgeltanspruch vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen, ausgenommen in den gesetzlich ausdrcklich angefhrten (z.B. 14/4 und 15/2 MSchG, 10 APSG, 119/3 ArbVG). Fr Zeiten des ungerechtfertigten Fernbleibens von der Arbeit stehen keine Sonderzahlungen zu. Fr Zeiten des freiwillig vereinbarten Entfalls der Dienstleistung ohne Entgelt, kann der Entfall der Sonderzahlungen vereinbart werden (ausgenommen fr unbezahlten Urlaub fr Schulungs- und Bildungsveranstaltungen i.S. des 118 ArbVG ber die dort vorgesehene Dauer hinaus). Erhlt der/die Arbeitnehmer/in auf Grund ffentlich-rechtlicher Vorschriften vollen Entgeltersatz (einschlielich der Sonderzahlungen) entfllt insoweit der Anspruch gegenber dem/der Arbeitgeber/in. Anhang 3 GEMEINSAME ERKLRUNG ZU AUS- UND WEITERBILDUNG Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmanahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu frdern und betrieblich mgliche Rcksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmanahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschftigungsfhigkeit lterer Arbeitnehmer/innen beizutragen. Anhang 4 Empfehlung betreffend Dienstjubilum: Es ist seit jeher blich, ArbeitnehmerInnen, die lngere Zeit ununterbrochen in einem Dienstverhltnis zur gleichen Firma stehen, anlsslich ihres Dienstjubilums durch berreichung von Wertgeschenken oder Geldzuwendungen zu ehren. Es liegt in Natur der Sache, dass eine kollektivvertragliche Regelung derartiger Fragen nicht mglich ist. Die Bundessparte Industrie empfiehlt jedoch fr derartige Flle die nachstehen genannten Richtstze: Beim 25jhrigen Dienstjubilum.............................1 Monatslohn*, beim 35jhrigen Dienstjubilum.............................2 Monatslhne*, beim 45jhrigen Dienstjubilum.............................3 Monatslhne*. * (Hinweis Berechnung Monatslohn: Der Monatsverdienst wird aus 4 1/3 Wochenverdiensten errechnet. Der Wochenverdienst wird aus dem Durchschnittsverdienst der letzten voll gearbeiteten dreizehn Wochen errechnet. berstunden bleiben hierbei unbercksichtigt.) (2) Es bleibt vorbehalten, dass ausnahmsweise einzelne Betriebe im Falle wirtschaftlich und finanziell ungnstiger Umstnde auch geringere Zuwendungen erwgen knnen. Selbstverstndlich kann die Bargeldzuwendung auch durch Wertgeschenke, wie Uhren und dergleichen, ganz oder teilweise ersetzt werden. Diese Regelung gilt fr Jubilumsstichtage ab 01.04.2005. Anhang 5 GEMEINSAME ERKLRUNG DER KV-PARTEIEN: Im Zusammenhang mit diesem Kollektivvertragsabschluss halten die KV-Parteien fest, dass in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen, die sich an die KV-Parteien wenden, geeignete Hilfestellung durch die KV-Parteien gewhrt werden wird. Anhang 6 Lohngruppeneinteilung (gilt fr alle Bundeslnder, ausgenommen Tirol und Vorarlberg) Baumwollspinnereien und -webereien (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht; Hlsensortieren Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten; Sumen Spinnerei: Abziehen; Aufstecken; Helferin; Hlsenlegen und -fahren; wird im Akkord gearbeitet, 8590% vom Spinnerlohn Weberei: Geschirrherrichten und -putzen; Schussfhren Lohngruppe 3 Allgemeines: Maschinenputzen Spinnerei: Garnsortieren; Spulen; Fachen; Weifen; Flyerhelferin (wird im Akkord gearbeitet, 8590% vom Flyerlohn); Weberei: Handandrehen; Einziehen (roh); Blattstechen; Lamellenaufstecken; Kettspulen; Schussspulen; Geschirr-Reparatur Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter; Garnausgaben; Fadenbruchaufnehmen Spinnerei: Vorgarn-ffnen; Kardenarbeiten; Kmmereiarbeiten; Hilfsspinnen; Grobflyern; Mittelflyern; Feinflyern; Einlegen (maschinell); Zwirnen; Garn- und Bndelpacken; Bndelpressen; Ballenpressen; Garnbefeuchten (maschinell); Streckenarbeiten Weberei: Warenmessen; Adjustieren; Aufstecken; Zetteln (roh); Blattstechen; Ausnhen bis 6Monate; Warenputzen; Cordumspulen; Cordspleien Lohngruppe 5 Allgemeines: Lader, Packer; Transport- und Magazinarbeiter; Wasserturbinenwrter; Mitfahrer Spinnerei: Mischen (Stocken); Bnderkleben; Ausstoen; Ringspinnen; Einlegen (Hand); Spulen-, Kannen- und Wickelfhren; Auswiegen in der Spulerei Weberei: Stckabnehmen; Ausnhen ab 6Monate Konfektion: Nhen Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinenlen Spinnerei: Ballenbrechen; Garnprfen; Weberei: Weben (roh); Schren (bunt); Einziehen (bunt); Maschinandrehen; Warenbernehmer zugl. Stckrevisor Werksttten: Kistenmachen Lohngruppe 7 Spinnerei: Putzereiarbeiter (Batteur) Weberei: Schlichterhelfer; Weben (bunt) Lohngruppe 8 Allgemeines: Klimaanlagenwrter; Schalttafelwrter; Traktorfahrer; Lokfhrer der Schleppbahn; Transportstapelfahrer Spinnerei: Kardenschleifen Weberei: Blattreparatur; Cordzwirnen Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Spinnerei: Zylindermacher Weberei: Selbstndiger Schlichter Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Weberei: Blattbinder Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Weberei: Cordweben Lohngruppe 12 Allgemeines: Omnibus-Chauffeur; Meistergehilfe Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis der Textilindustrie Betriebsveredelung: Soweit in den Betrieben eigene Ausrstungsabteilungen vorhanden sind, gilt fr die in der Ausrstung beschftigten Dienstnehmer die Lohngruppeneinteilung der Textilveredlungsindustrie Kammgarn-, Streichgarn- und Vigogne-Spinnereien und Wollwebereien (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht; Hlsen sortieren; Hlsen reinigen; Hlsenfhren Kmmerei/Nachkmmerei: Sortierhelferin Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten; Jute zuschneiden und nhen; Abfallsortieren Kmmerei/Nachkmmerei: Sortieren im 1.Jahr Kammgarnspinnerei: Container-Einnhen Streichgarnspinnerei: Aufstecken, Abziehen Weberei: Geschirrherrichten und -putzen; Schusskistenfahren Kammzugfrberei: Kratzerin Melangierung; Helferin Melangierung im 1.Jahr Lohngruppe 3 Allgemeines: Arbeiter in der Kamm- und Nadelsetzerei; Spulen; Weifen; Fachen; Repassieren Kmmerei/Nachkmmerei: Sortieren ab dem 2.Jahr; Gillkammputzer; Helferin an der Lisseuse (rohwei) Kammgarnspinnerei: Kammzugfahren; Helferin in der Kammgarnspinnerei (auch an Maschinen); Etiketten-Stempeln; Schnellen; Spulenschlichten in Doublierung und Zwirnerei; Docken; Bndelpacken; Bndeldmpfen Weberei: Tambourieren; Helferin in Musteranfertigung; Noppen; Warenputzen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Brodiener; Nachtwchter; Gillkammacher, Lter, Plattenschrauber (Kamm- und Nadelsetzerei); Kchengehilfin; Kindergartenhelferin Kmmerei/Nachkmmerei: Kardenarbeiten; Kmmereiarbeiten (Kammstuhl, Topfstrecke); Steckenarbeiten Kammgarnspinnerei: Streckenarbeiten; Garnaussuchen (Bobineneinlegen) Streichgarnspinnerei: Abfallklopfer Weberei: Einlesen (Fadenkreuz von Hand); Lamellenstecken von Hand; Adjustieren Kammzugfrberei: Hilfskrfte in der Melangierung; Helfen an der Lisseuse (bunt) Lohngruppe 5 Allgemeines: Werkschreiber(in) fr einfache Aufgaben; Helfen im Garnmusterzimmer; Abwiegen; Konditionieren; Transport- und Magazinsarbeiter, Spulenfhrer, Garnfhrer; Arbeiter in Wollfettgewinnung; Mitfahrer; Wasserturbinenwrter Kmmerei/Nachkmmerei: Wolfer; Kammputzen; Lisseusenarbeiterin (Einlauf); Kammgarnspinnerei: Ringspinnen; Vorfinisseur- und Finisseurarbeiten; Zwirnen; Einlegen Streichgarnspinnerei: Krempeln; Ringspinnen; Selfaktorspinnhelfer(in); Einlegen; Dmpferhelfer; Zwirnen; Karbonisierklopfer Weberei: Musterweben im 1.Jahr; Zetteln; Ausnhen im 1.Jahr; Andrehen, Anknpfen von Hand; Einlesen (Fadenkreuz mit Maschine); Lamellenstecken maschinell Kammzugfrberei: Gillarbeiterin, Buntpltte; Auswiegerin, Melangierung; Mischen, rohwei und bunt; Lisseusearbeiterin, bunt (Einlauf) Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Maschinler Kmmerei/Nachkmmerei: Sortieren ab dem 4.Jahr Kammgarnspinnerei: Garnprfen Streichgarnspinnerei: Garnprfen; Reier, Wolfer Weberei: Andrehen mit Anknpfmaschine; Einziehen; Helfen beim Schren Lohngruppe 7: Allgemeines: Wasserreiniger; Garnprfen im Labor Kmmerei/Nachkmmerei: Repassieren in der Rohwollsortierung; Wscher am Leviathan Kammgarnspinnerei: Kontrollarbeiten in der Kammgarnspinnerei (Vorspinnerei, Ringspinnerei, Einlegerei, Zwirnerei); Walzenschleifer Streichgarnspinnerei: Karbonisierer Weberei: Schlichterhelfer, Warenbeschauerin; Schren Kammzugfrberei: Musterfrben Lohngruppe 8 Allgemeines: Klimaanlagenwrter; Schalttafelwrter; Traktorfahrer; Lokfhrer der Schleppbahn; Transportstapelfahrer Kmmerei/Nachkmmerei: Kammgehilfe im 1.Jahr; Kardenschleifer im 1.Jahr Kammgarnspinnerei: Dmpfer Streichgarnspinnerei: Selfaktorspinnen; Dmpfer; Krempelputzer Weberei: Weben; Ausnhen ab dem 2. Jahr Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Kmmerei/Nachkmmerei: Kardenschleifer ab dem 2.Jahr Kammgarnspinnerei: Lagerhalter im Garnlager Weberei: Musterweben; Selbstndiger Schlichter Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Kmmerei/Nachkmmerei: Kammgehilfe Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagenchauffeur ohne Mitfahrer Weberei: Warenkontrollor Kammzugfrberei: Staffierer (Farbabwieger) Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Omnibus-Chauffeur; Meistergehilfe Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Betriebsveredlung: Soweit in den Betrieben eigene Ausrstungsabteilungen vorhanden sind, gilt fr die in der Ausrstung beschftigten Dienstnehmer die Lohngruppeneinteilung der Textilveredlungsindustrie. Strick- und Wirkwarenindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht; Laufmdchen; Auftrennen; Vortrennen; Zerschneiden; Zhlen; Etikettenannhen (Hand); Handheften; Sortieren, Sckchen fllen und schlieen, Stempeln, Schleifen, Verpacken in Schachteln; Rohware zeichnen (keine Kontrollttigkeit) Standardstrumpfwaren und Handschuhe: Legen, Heften, Messen von Handschuhen und Strmpfen; Wenden von Handschuhen und Strmpfen; Aufziehen auf Holzformen (kalt) Stoffhandschuhproduktion: Ausschneidearbeiten (Daumenschneiden, Einfassausschneiden, Schlitzausschneiden, Applikationen ausschneiden); Vorzeichnen von Auf- und Ziernhten; Durchziehen von Auf- und Ziernahtfden; Durchsehen mit Ausweiter Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten; Fden vernhen, abschneiden; Gummiband zusammennhen Strickerei und Wirkerei: Heften, Messen, Wenden bei Strick- und Wirkwaren Feinstrumpfwaren: Adjustieren, Hand und Maschine Standardstrumpfwaren und Handschuhe: Maschinheften; Strumpfhosen einschneiden; Ausfertigen, Handnhen bei Strick- und Stoffhandschuhen; Ketteln, Rnder und Pulsnhen bei Strickhandschuhen; Repassieren von Handschuhen; Walken von Handschuhen Lohngruppe 3 Allgemeines: Spannen (Zuschnitt-Hilfskraft); Fachen; Weifen; Zwirnen; Wickeln; Docken; Spulen; Rauhen; Durchsehen; Kontrolle; Winden; Kartonheften fr Verkaufspackungen Strickerei und Wirkerei: Handsticken; Maschinsticken Feinstrumpfwaren: Prfen von Feinstrmpfen (Cotton und nahtlos) Standardstrumpfwaren und Handschuhe: Handbgeln und Formen von Handschuhen, auch mit elektrisch beheizten Formen; Zuschneiden von Strumpfhosen, Mtzen und hnlichem Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter; Gasieren Strickerei und Wirkerei: Handnhen; Legen mit letzter Warenkontrolle; Arbeiten an Nhautomaten Strumpfwaren und Handschuhe: Handschuhstricken, Strmpfe- und Sockenstricken auf Flachmaschinen; Handbgeln und Formen von Strumpfhosen und Standardstrumpfwaren, auch mit elektrisch beheizten Formen; Maschinnhen von Standardstrumpfwaren; Ketteln von Standardstrumpfwaren; Aufstoen; Einfanhen bei Strickhandschuhen; Nhen von Stoffhandschuhen (Ganznaht, Zier- und Aufnaht); Handschuhblattschneiden und Fingerzeugpressen; Zentrifugieren Lohngruppe 5 Allgemeines: Transport- und Magazinarbeiter; Mitfahrer; Kartonheften fr Versandverpackungen Strickerei und Wirkerei: Repassieren; Maschinnhen (z.B. Steppen, Abnhen, Nhen von Seitennhten etc.); Ketteln im 1.Jahr; Cottonaufstoen Feinstrumpfwaren: Zugfadenausgleich und Laufmaschenrepassieren auf Maschinen; Legen von Cotton- und Nahtlosstrmpfen; Formen von Feinstrmpfen; Arbeiten an Nhautomaten Standardstrumpfwaren und Handschuhe: Handschuh-Zuschneiden; Standard-, Lngen- und Rnderstricken Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinlen Strickerei und Wirkerei: Ketteln ab dem 2.Jahr; Qualifiziertes Maschinnhen; Handbgeln; Bedienung von Motormaschinen; qualifiziertes Repassieren (Behebung schwer zu beseitigender Fehler, wofr besondere Kunstfertigkeit und bung Voraussetzung ist) Feinstrumpfwaren: Ketteln von Feinstrmpfen; Nhen, Repassieren von Feinstrmpfen und Strumpfhosen; Standardstrumpfwaren und Handschuhe: Doppelzylinderstricken; Bedienung von Motormaschinen; Handschuh-, Strmpfe- und Sockenstricken auf Spezialmaschinen Lohngruppe 7 Strickerei und Wirkerei: Stricken an Flachmaschinen; Stricken an Links-Links-Maschinen; Maschinbgeln; Qualifiziertes Zuschneiden; Qualifiziertes Maschinnhen mit entscheidendem Einfluss auf die Gestaltung des Fertigproduktes durch selbstndiges Verrichten mehrerer aufeinanderfolgender Arbeitsgnge; Drucken durch Dmpfen oder Bgeln; Dmpfen bis zu einer Maschintemperatur von 150C Lohngruppe 8 Allgemeines: Traktorfahrer Strickerei und Wirkerei: Stricken an Einlegemaschinen; Dmpfen bei einer Maschintemperatur ber 150C Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; angelernter Maschinist Strickerei und Wirkerei: Rundstuhlwirken; Rundstricken; Kettenstuhlwirken; Raschelwirken; Schnittmachen Feinstrumpfwaren: Bedienung von Rundstrickmaschinen fr feine nahtlose Strmpfe*) Stoffhandschuhproduktion: Handschuhpressen (Stanzen) *) Anmerkung: Erfolgt die Bedienung der Rundstrickmaschinen fr feine nahtlose Strmpfe im Akkord, so ist bei der Erstellung der Akkorde und Prmien der 7, Abs.A, des Rahmenkollektivvertrages fr die Arbeiter/innen der Textilindustrie sterreichs zugrunde zu legen. Erfolgt die Bedienung dieser Maschinen im Stundenlohn, dann gebhrt dem Dienstnehmer der Tariflohn plus 25% als Stundenlohn. Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernter Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Strickerei und Wirkerei: Selbstndiges Stricken an Motormaschinen Feinstrumpfwaren: Cottonwirken inkl. 48gg Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Strickerei und Wirkerei: Cottonstricken Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mit mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Feinstrumpfwaren: Cottonwirken ber 48gg Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mit mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Textilveredlungsindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Produktion: Lufer sortieren; Spendeln; Kleben; Reinigen der Tische; Arbeiten an roh- und druckvorbereiteter Ware; Stcknhen (Aneinandernhen); Binden (Aufmachen, Vorbereiten von Stranggarn); Hilfsarbeiten im Musterzimmer; Leisten bgeln; Rahmen waschen in der Filmdruckerei Baumwoll- und Zellwoll- Stckveredlung: Stcknhen (Aneinandernhen); Arbeiten an roh- und druckvorbereiteter Ware; Bgeln; Brechen; Arbeiten an der Fertigware (Legerei); Arbeiten bei Einlauf- bzw. Auslauf; Fleckwaschen Strumpfveredlung: Kleben, Schleifen, Brechen am Strumpf Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Sumen von Geweben in abgepasster Form, z.B. Geschirr-, Tisch- und Kopftcher; Arbeiten an der Fertigware (Legerei); Helfen am Rahmen bzw. an Appreturmaschinen; Manhen; Schlauchnhen; Sternaufmachen; Trennen; Kupferdruckwalzenmalen i. d. Gravur Baumwoll- und Zellwoll- Stckveredlung: Einspritzen Lohngruppe 3 Produktion: Gaufrieren; Helfen bei Druckwaschen und Sterndmpfen; Helfen bei Schablonenherstellung i. d. Filmdruckerei; Strangffnen; Noppen; Ludigolisieren; Zwischenvisite; Strangadjustieren Baumwoll- und Zellwoll- Stckveredlung: Legen, Teilen von Uni- und Fertigware Strumpfveredlung: Prfen von Feinstrmpfen (Cotton und nahtlose) Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Maschintrocknen (Hnge- Rund- Trockner); Entwssern (wie Zentrifugieren, Saugen, Quetschen); Helfen bei Frben, Bleichen; Helfen an der Walke; Reinigungsarbeiten in der Farbkche; Filmdrucken helfen Strumpfveredlung: Strumpfformen von Standardware Lohngruppe 5 Allgemeines: Mitfahrer Produktion: Foulardieren; Spritzen; Riegeln; Schleifen; Palmern; Imprgnieren; Ausnhen im 1. Jahr; Helfen in Appret-, Farb- und Verdickungskche, Farben- und Drogenausgabe sowie Materialausgabe; Helfen bei Karbonisieren; Helfen bei Spanpressen; Zentrifugieren mit Handbeschickung; Einsetzen in Beuchkessel Strumpfveredlung: Feinstrmpfe: Zugfaden ausgleichen und Laufmaschen repassieren auf Maschinen; Formen von Feinstrmpfen; Legen von Cotton- und Nahtlosstrmpfen Baumwollkonfektion: Nhen Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Schwere Versand-, Transport- und Lieferarbeiten Produktion: Brhen; Entschlichten; Bedienen von Strang- und Breitwaschmaschinen; Bedienen von Maschinen in der Bleicherei (Chlor-, Sure-, Wasch- und Mercerisiermaschinen); Aufsicht und Einteilung im Musterzimmer; Dekatieren; Scheren; Rauhen; Bedienen von Spannrahmen; Tambourieren; Kalandern; Brechen; Strumpfveredlung: Repassieren von Feinstrmpfen Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Produktion: Karbonisieren; Waschen; Walken; Sengen; Spanprefhren; Trianlage; Appret-, Farb- und Verdickungskoch; Laufermann an Rouleaudruckmaschinen; Abdrehen, Aufkupfern und Verchromen von Druckwalzen; Walzen tzen; Walzen schleifen; Endvisite; Teilen fertiger Druckware mit Endvisite Lohngruppe 8 Allgemeines: Klimaanlagenwrter; Schalttafelwrter; Traktorfahrer; Lokfhrer bei Schleppbahn; Wasseraufsicht und -aufbereitung Produktion: Frben, Bleichen nach Vorschrift im 1.Jahr; Ausnhen ab dem 2.Jahr Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Dampfturbinenwrter; Angelernter Maschinist Produktion: Sanformaschinen fhren; 1.Hintermann an Maschinendruck; Bedienen von Continue-Dmpfer (Matherpl.); Spindeln von Druckwalzen; Bedienen von Hotflue- und Continuefrbemaschinen; Filmdrucken Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Produktion: Drogen-, Farbauswiegen; Rahmenfhrer an Hochleistungsmaschinen; Flammkaschieren; Frben und Bleichen nach Vorschrift ab dem 2.Jahr Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Produktion: Farbmacher (Coupierer in Grofarbkchen); Hilfsdrucker an Rouleaudruckmaschinen; Druckfarbenherstellen in der Filmdruckerei Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Meistergehilfe Produktion: Erstellung von Taxen und selbstndiges Musterausfrben; Schablonenherstellen in der Filmdruckerei; Qualifizierter Frber, der selbstndig abmustert; Relleveur; Pantographist, gelernt; Retoucheur; Graveur; Rouleaudrucker; Molleteur; Kameramann in der Photogravur Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Rei-, Kunst- und Putzwollindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten; leicht Produktion: Emballagearbeiten Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Sortieren bis 3 Jahre Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Sortieren nach 3 Jahren Lohngruppe 5 Allgemeines: Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Mitfahrer; Wasserturbinenwrter Produktion: Imprgnieren; Droussierung; Krempler; Watteschneiden Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Maschinler Produktion: Helfen in der Gummikokos- und Gummihaarerzeugung; Hadernschneiden Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Produktion: Mischer; Reier; Wscher; Klopfer; Stauber; Wolfer Lohngruppe 8 Allgemeines: Traktorfahrer Produktion: Maschinfhrer in der Gummikokos- und Gummihaarerzeugung; Frber und Bleicher; Karbonisieren; Krempelputzen Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; angelernter Maschinist Produktion: Presser Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Anmerkung: Den Mischern, Putzern und Krempelarbeitern sowie beim Sortieren wird bei jenen Artikeln; bei welchen eine besondere Staubentwicklung auftritt, eine Staubzulage einvernehmlich mit dem Betriebsrat gewhrt. Teppich- und Mbelstoffindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten leicht Produktion: Hilfsarbeiten beim Ausstopfen der Gripperaxminsterteppiche und der Maschinknpfer (Abnehmen); Einziehen der Kettbumchen fr Spoolaxminster; Hlsensortieren und Hlsenabziehen; Binden und nummerieren von Jacquardkarten Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Schusskisten fhren; Fransenknpfen nicht maschinell Lohngruppe 3 Produktion: Spulen allgemein; Fachen; Weifen allgemein; Aufstecken der Spulen in Teppich-, Epingl- und Moquetteerzeugung sowie in Gripperaxminsterwebereien; Tuftingwebereien und Kettschrerei Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter; Post- und Botengnge; Kindergartenhelferin; Bedienungspersonal fr Ausgabekchen Produktion: Helferttigkeit bei Gripperaxminsterweben; Noppenkontrolle fr Gripperaxminster- und Maschinknpfer; Endeln; Fransenknpfen maschinell; Kanten; Sumen; Wickeln und Messen; Spulen von Strang bis Nm2 und Stranggewicht ab 450g; Weifen bis Nm2 und Stranggewicht ab 450g; Kanten schrg schneiden (Velour und Gripperaxminster); Arbeiten im Teppich- und Mbelstoffmusterlager; Halbkammgarnstrecke Lohngruppe 5 Allgemeines: Mitfahrer; Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Lader; Packer; Wasserturbinenwrter; Werkschreiber(in) fr einfache Aufgaben; Garnausgabe Produktion: Zwirnen; Andrehen; Einziehen; Teppiche putzen und ausnhen; Gripperaxminster und Maschinknpfer ausnhen (Stechen); Mbelstoffvorkontrolle; Frberei- und Appreturhilfsarbeiten wie z. B. Helfen beim Frben Bleichen Waschen Trocknen und Latexieren; Konfektion von Tuftingware; Kardieren; Ringspinnen in der Halbkammgarnspinnerei; Musterstanzer; Teppichvorkontrolle; Helfen beim Scheren und Brsten von Teppichen; Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinlen; Elektrokarrenfahrer Produktion: Zetteln; Schren; Teppichendkontrolle; Mbelstoff-Endkontrolle; Bumchenschren fr Spoolaxminster; Handknpfen; Juteschaftweben; Mbelstoffe putzen und ausnhen; Frberei- und Appreturarbeiten wie z. B. Mulden, Kalandern, Rauhen, Bedienen der Strangwasch-, Entwsserungs- und Trockenmaschinen; Schneiden abgepater Teppiche; Tuftingputzerei und -endkontrolle Lohngruppe 7 Allgemeines: Gabelstaplerfahrer; Hilfskrfte im Labor (Ttigkeit nach direkter Anweisung) Produktion: Chenilleschneiden; Nadelflorsticker und Nadelflorrepassierer; Jutejacquardweben; Bedienen von Spannrahmen; Bedienen von Waschmaschinen; Levieren und Kartenschlagen Lohngruppe 8 Allgemeines: Traktorfahrer; Dornstapelfahrer Produktion: Maschinknpfen; Teppichschussgewebe weben; Axminster Vorarbeit und Setzerei; Rutenstuhlweben bis 130cm Breite; Mbelstoffweben; Spoolaxminsterweben bis 130cm Breite; Teppichsticken; Teppiche dmpfen; Teppich- und Mbelstoffscheren; Appretieren, Latexieren; Frben, Bleichen nach Vorschrift; Farbstoffe und Chemikalien auswiegen nach Rezept Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Dampfturbinenwrter; Angelernter Maschinist; Teppichverlegen Produktion: Rutenteppichstuhlweben ber 130cm Breite; Spoolaxminsterweben ber 130cm Breite; Epingl- und Moquetteweben; Gripperaxminsterweben; Doppelplschschaftweben; Selbstndiger Schlichter Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur; Produktion: Doppelplschjacquardweben Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Meistergehilfe Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Band- und Flechtwaren- und Posamentenindustrie (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Produktion: Kleben; Heften und Zusammennhen; Hkeln von Hand Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Aufstecken von Flechtspulen; Einfache Posamenterietischarbeiten; Helfen in der Frberei und Appretur; Schubermachen und Flechten von Hand; Aufhaspeln von Halb- und Fertigware Lohngruppe 3 Allgemeines: Maschinenputzen Produktion: Adjustieren; Messen; Spulen; Fachen; Garnhaspeln; Doublieren; Einfache Stickereiarbeiten in Serie; Waren putzen und subern; Sticken angelernt, bis 2jhrige Berufspraxis Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Zwirnen; Schren (Zetteln, Schweifen); Winden; Andrehen; Anknpfen von Hand; Schuhriemenanschlagen; Maschinnhen (einfache Arbeiten); Sticken angelernt nach 2jhriger Berufspraxis; Bedienen von Gallonmaschinen angelernt; Spulen von reiner Seide; Drahtspulen fr grobe Elektroleitungsgeflechte; Brennen und Prfen von Telephonschnren Lohngruppe 5 Allgemeines: Mitfahrer; Wasserturbinenwrter; Lader und Packer; Ware einordnen und ausgeben im Lager Produktion: Plattieren; Schnurdrehen von Reiverschlu- und Spindelschnren; Bouillonspinnen; Spinnen von Metallgespinsten; Gummischren (Schweifen); Gummiumspinnen; Flechten unelastisch; Bedienen von Drahtzugmaschinen (Ausgangsstrke des gezogenen Drahtes 0,3 mm oder darunter); Anknpfen mit Maschine Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinlen Produktion: Gelernte Stickerin; Gelernte Posamentiererin; Bedienen von Plttmhlen; Gimpenmachen; Einziehen Lohngruppe 7 Produktion: Flechten elastisch; Bandweben (unelastisch); Etikettenweben (zweischtzig); Arbeiten an Frbe- und Appreturmaschinen; Goldstickerin, die smtliche Techniken beherrscht; Lohngruppe 8 Produktion: Glnzen; Etikettenweben (mehr als zweischtzig); Vergolden und versilbern; Bedienen von Drahtzugmaschinen (Ausgangsstrke des gezogenen Drahtes ber 0,3mm); Einziehen ohne Unterweisung Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Produktion: Bandweben (elastisch, Samt- und Brochbnder); Gelernter Gallonarbeiter, der mustert; Qualifiziertes Frben und Appretieren: diese Ttigkeit beinhaltet das Herrichten der Farbbder und der Appretierflotte nach Vorschrift; Gelernter Drahtzieher- Plttner-Vergolder; Selbstndiges Plastikberziehen von Telephonschnren auf Extrudern Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chaufeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Produktion: Gelernter Gallonarbeiter, der mustert, nach 2jhriger Berufspraxis; Gelernter Drahtzieher-Plttner-Vergolder nach 2jhriger Berufspraxis Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Produktion: Selbstndiges Frben und Appretieren: Diese Ttigkeit beinhaltet selbstndiges Herrichten der Farbbder fr smtliche Farben bzw. der Appreturflotte und selbstndiges Abmustern Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Seilerwarenindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Sumen; Auflegen Lohngruppe 3 Produktion: Spulen; Weifen; Fachen; Adjustieren; Rundstabschleifen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Zwirnen; Scheren von Garnen; Zetteln, Schren; Kardenarbeiten; Zigarettenbandabteilung Lohngruppe 5 Allgemeines: Wasserturbinenwrter; Mitfahrer; Transport- und Magazinarbeiter; Produktion: Spinnen; Tapezierergurtenweben; Flechten Lohngruppe 6 Produktion: Aufbumen; Bandweben leicht; Feinspinnen; Bedienen von Holzmaschinen im 1.Jahr; Montagearbeiten im 1.Jahr; Spritzen, Tauchen. Lackieren im 1. Jahr Lohngruppe 7 Produktion: Transportbandkleben; Glnzen; Bedienen von Holzmaschinen ab dem 2.Jahr; Montagearbeiten ab dem 2.Jahr; Spritzen, Tauchen, Lackieren ab dem 2.Jahr Lohngruppe 8 Produktion: Isolierzopfabteilung; Schlauchweben leicht Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; angelernter Maschinist Produktion: Angelernter Seiler nach 3jhriger Praxis Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernter Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur Produktion: Schwere Asbestbreitware weben; Feuerwehrschlauchweben Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Produktion: Gelernter Seiler Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Watte-, Wattelin- und Verbandstoffindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Wiegen; Legen Lohngruppe 3 Produktion: Binden putzen; Nhen; Kett- und Schussspulen; Knpfen; Arbeiten in der Gipsbindenabteilung; Repassieren (maschinell); Adjustieren und Packen im Betrieb Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Gewebeumrollen, -messen und -putzen (maschinell); Wickelrollen; Wattepressrollen (maschinell); Zetteln Lohngruppe 5 Allgemeines: Mitfahrer; Wasserturbinenwrter; Laden, Packen; Transport- und Magazinarbeiten; Expeditionsarbeiten; Aufzugbedienen Produktion: Schneiden an Schneidmaschinen; Stanzen und Pressen (maschinell); Arbeiten mit Imprgnierungsmitteln und Gummilsungen; Krempeln, Kardieren; Kalandern; Doublieren; Arbeiten an Leimmaschinen; Arbeiten an Vollautomaten; Stricken (Netzschlauch und Trikotschlauch) Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinlen Produktion: Weben; Rauhen Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Produktion: Wolfen, ffnen (Batteur) Lohngruppe 8 Allgemeines: Klimaanlagenwrter; Schalttafelwrter; Traktorfahrer Produktion: Steppen; Rascheln Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; Angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Meistergehilfe Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Arbeiter(innen) in der Gipsabteilung erhalten eine Staubzulage von 40Groschen pro Stunde. Rosshaarspinnereien und Rosshaarzurichtereien (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Lohngruppe 3 Produktion: Helfen in der Produktion; Steppen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Legen Lohngruppe 5 Allgemeines: Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Lader, Packer; Mitfahrer Werksttten: Werkstttenhelfer Lohngruppe 6 Lohngruppe 7 Produktion: Krempler; Mischer Lohngruppe 8 Produktion: Wscher; Frber (Bleicher) Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit, angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Produktion: Rosshaarspinner; Zurichter; Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Strickgarn-, Hkelgarn- und Nhfadenindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Lohngruppe 3 Produktion: Spulen; Fachen; Winden; Weifen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter; Ware einordnen und Ausgeben im Lager Produktion: Druckereiarbeiten; Warenkontrolle; Adjustieren und Einpapieren Lohngruppe 5 Allgemeines: Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Mitfahrer Produktion: Zwirnen; Gasieren; Thermoplastisches Verformen von synthetischen Fasern Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Maschinler Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Lohngruppe 8 Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; angelernter Maschinist Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; Angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Seiden- und Krawattenstoff-Webereien (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Produktion: Spulenzutragen; Restenabziehen Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Lohngruppe 3 Produktion: Ware putzen; Weifen; Fachen; Winden; Umlaufen; Kanten schren; Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter; Stuhl putzen Produktion: Aufstecken bei Automatenwebsthlen; Kartenschlagen helfen; Spulen; Aufstecken auf Schrgatter Lohngruppe 5 Allgemeines: Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Lader, Packer; Werkschreiberin fr einfache Aufgaben; Wasserturbinen-Wrter; Mitfahrer Produktion: Anknoten; Andrehen von Hand; Ausnhen; Zwirnen Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinen len Produktion: Maschinelles Anknpfen; Lamellenstecken; Einziehen Lohngruppe 7 Allgemeines: Spulen ausgeben; Maschinen len nach Schmierplan Produktion: Schlichten helfen; Ware beschauen mit Fehlerbewertung; Schren Lohngruppe 8 Allgemeines: Traktor-Fahrer; Hubstapelfahrer Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Produktion: Schlichten selbstndig; Kartenschlagen; Kamm reparieren; Weben Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Betriebsveredlung: Soweit in den Betrieben eigene Ausrstungsabteilungen vorhanden sind, gilt fr die in der Ausrstung beschftigten Dienstnehmer die Lohngruppeneinteilung der Textilveredlungsindustrie. Bobinet-, Spitzen- und Gardinenwebereien (Gltig ab 1. Juni 1973) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Lohngruppe 3 Produktion: Spulen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Legen; Aufschlagen; Adjustieren; Trennen und schneiden; Aufstecken; Abziehen; Lohngruppe 5 Allgemeines: Transportarbeiter; Magazinarbeiter; Mitfahrer; Wasserturbinenwrter Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Maschinlen Produktion: Ein- und Ausfdeln; Waschen an Maschinen; Stopfen bis zu 1Jahr Beschftigung im Betrieb Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Produktion: Stopfen ab dem 2.Jahr Beschftigung im Betrieb; Waschen von Hand; Bumchenschweifen Lohngruppe 8 Produktion: Maschinspannen; Einspulen; Kettschweifen Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Produktion: Kartenschlagen Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Produktion: Bobinetweben nach 6Monaten Anlernzeit bis 3Jahre Berufspraxis; Bobinetweben gelernt Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Produktion: Bobinetweben nach dem 3.Jahr Berufspraxis Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Meistergehilfe Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Praxis in der Textilindustrie Bastfaserindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Produktion: Lamellenaufstecken; Spulenfhren; Sumen Lohngruppe 3 Produktion: Andrehen, Anknpfen; Einziehen (roh); Blattstechen; Spulen; Warenputzen; Ausnhen; Legen; Weifen; Fachen; Allgemeines Maschinenputzen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Nachtwchter Produktion: Zetteln, Schren (roh, einfrbig); Kroppen, Warenputzen (maschinell); Aufstecken (wird im Akkord gearbeitet, 80% vom Durchschnittsverdienst der Zettlerin, bzw. Weberin); Zwirnen; Warenmessen Ausrstung: Helfen beim Frben, Bleichen, Appretieren, Imprgnieren Lohngruppe 5 Allgemeines: Transport- und Magazinarbeiten; Wasserturbinenwrter; Mitfahrer Konfektion: Nhen Ausrstung: Imprgnieren; Appretieren Werksttten: Werkstttenhelfer; Montagehelfer Lohngruppe 6 Allgemeines: Maschinenlen Produktion: Zetteln, Schren (bunt); Stckkontrolle Konfektion: Plachennhen Ausrstung: Kalandern Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer Produktion: Schlichtenhelfen; Stranggarnschlichten; Weben Lohngruppe 8 Allgemeines: Klimaanlagenwrter; Schalttafelwrter Produktion: Dachsegelweben; Blattreparatur Ausrstung: Frben und Bleichen nach Vorschrift im 1.Jahr Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; Angelernter Maschinist Produktion: Dachsegelweben ab 250cm Warenbreite; Schlichten (selbstndig) Konfektion: Angelernter Sattler; Zuschneider; Komplettierer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; Angelernte Betriebshandwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur Ausrstung: Frben und Bleichen nach Vorschrift ab dem 2.Jahr Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Filztuchindustrie (Gltig ab 1. Januar 1971) Lohngruppe 1 Allgemeines: Hilfsarbeiten, leicht Lohngruppe 2 Allgemeines: Hilfsarbeiten Streichgarnspinnerei: Walzenreien Lohngruppe 3 Weberei: Spulen, Weifen, Fachen; Noppen Lohngruppe 4 Allgemeines: Portier; Brodiener; Nachtwchter; Kindergartenhelferin Streichgarnspinnerei: Droussieren; Auflegen und Abziehen (wird im Akkord gearbeitet, 80% vom Akkorddurchschnittsverdienst der Ringspinnerei); Appretur: Rauhkardensetzer; Helferin in der Musteranfertigung Lohngruppe 5 Allgemeines: Transport-, Magazinarbeiter; Spulenfhren, Garnfhren; Wasserturbinenwrter; Werkschreiber(in) fr einfache Aufgaben Werksttten: Montagehelfer; Werkstttenhelfer Streichgarnspinnerei: Ringspinnen; Selfaktorspinnhelferin Weberei: Zwirnen; Sumen; Tambourieren Lohngruppe 6 Allgemeines: Elektrokarrenfahrer; Maschinlen Streichgarnspinnerei: Krempeln; Wolfen; Abfallklopfen; Reien; Garnprferin und Wiegekontrolle Weberei: Filzputzen Lohngruppe 7 Allgemeines: Transportstapelfahrer; Wasserreiniger; Garnprferin (Laborarbeiten) Weberei: Steppen; Stuhlrsten Appretur: Filzwscher; Walkerhelfer; Rauhen; Scheren Lohngruppe 8 Allgemeines: Traktorfahren Streichgarnspinnerei: Krempelputzer; Selfaktorspinnen Weberei: Geschirr- und Blattreparatur Appretur: Walker; Kalanderer; Spanner Lohngruppe 9 Allgemeines: Geprfter Heizer; angelernter Maschinist; Angelernter Grtner Streichgarnspinnerei: Lagerhalter in Garnlager Weberei: Nadeln; Weben; Schweifen (Schren); Aufstecker (vom 14.bis zum vollendeten 15.Lebensjahr 70% vom Schweiferlohn, vom vollendeten 15.bis zum vollendeten 16.Lebensjahr 75% vom Schweiferlohn, vom vollendeten 16.bis zum vollendeten 17.Lebensjahr 80% vom Schweiferlohn); Appretur: Filzer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit; angelernte Handwerker nach 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 10 Allgemeines: PKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur Weberei: Siebweben Lohngruppe 11 Allgemeines: LKW-Chauffeur; Lieferwagen-Chauffeur ohne Mitfahrer Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 3jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Lohngruppe 12 Allgemeines: Meistergehilfen in allen Betriebsabteilungen Werksttten: Betriebshandwerker mit abgeschlossener Lehrzeit und mehr als 5jhriger einschlgiger Betriebspraxis in der Textilindustrie Anhang 6 Lohngruppeneinteilung (gilt fr Tirol) Baumwolle (gltig ab 1.1.1967) Arbeitskategorie: Stundenlohn Akkord Lohngruppe: Spinnerei: Abzieherin 3 Abzugskolonnenfhrer 7 Anlerner 2 Ausstoer 6 Ballenbrecher 6 Ballenpresser 5 Banddoublierer 4 Batteurarbeiter 8 Batteur-Einprozessanlage 7 Bote (Elektrokarren) 7 Deckelschleifer 8 Einlegen 6 Einlegen maschinell 5 Facherin 5 6 Feinzwirnerin 5 6 Flyer-doppelfein 5 6 Flyer-fein 5 6 Flyer-grob 5 6 Flyer-mittel 5 6 Flyerhelferin 3 Garnprfer 7 Garnsortierer Fertiggarn 4 Garnsortierer Vorgarn 3 Gasiererin 6 Hasplerin 5 6 Hlsensortierer 1 Kmmereiarbeiter 5 Kannentransporteur, TTA II 5 Kardenarbeiter 6 Kardenarbeiter (-Grobspinn) 6 Kardenschleifer 9 Kardenschleifergehilfe 6 Kehrerin Putzerin 4 Klimaanlagewrter 6 Magazinarbeiter 6 Magazinvorarbeiter 8 Maschinen-ler 6 Meistergehilfe 11 Mischung (Stocker) 6 Putzer 4 Putzkolonnenfhrer ohne Masch.Zerl. 8 Putzkolonnenfhrer mit Masch.Zerl. 10 Ringspinnerin 6 7 Selfaktorspinner(in) 7 8 Spindelbandeinzieher 4 Spulenfahrer TTA I 4 Spulerin 5 6 Streckenarbeiter 5 6 Transmissions-ler 7 Umkopserin 4 5 Verwieger 6 Vorgarnffner 5 Vorgarnsortiererin 3 Zylindermacher 9 Zylindermachergehilfe 5 Zylinderputzer 2 Weberei Vorbereitung: Anlerner 2 Aufwinder 7 Blattmacher 11 Blattreparierer 9 Baumsteller 5 Facherin 4 5 Fadenkreuzeinlegerin 4 Garnlagerhalter 6 Garnlagerhalter selbststndig 8 Garnlager-Helfer 4 Garnpacker 5 Garnpacker Vorarbeiter 8 Garnsortierer 6 Geschirrfasserin 2 Hlsensortiererin 1 Kehrerin 4 Kettspulerin 4 5 Kopseinlegen-Spulerei 1 Meistergehilfe-Vorwerk 11 Schlichtekoch 7 Schlichter 10 Schlichtergehilfe (Helfer) 6 Schlichter-Vorarbeiter 11 Schussausgabe-Vorarbeiter 6 Schussausgabe-Helfer 4 Schusskopseinlegerin 1 Schussspulerin Automaten 4 5 Schussspulerin gew.Maschinen 4 5 Spulerei-Garnausgeber 7 Spulenfahrer-Spulerei,TTA I 4 Zettelfahrer u. Auflader,TTA III 6 Zettlerei-Anknpferin bunt 4 Zettlerei-Aufsteck. bunt 6 Zettlerei-Spulenfahrer,TTA I 4 Zettlerin bunt 7 8 Zettlerin bunt Hochl.Masch. 8 9 Zettlerin roh 5 6 Zwirnerin-bunt 5 6 Zwirnerin-Effekt 6 7 Weberei: Abfallsammler u. Ausw. 5 Andrehen-Einziehen bunt 6 7 Andrehen-Einziehen roh 5 6 Andreherin 4 5 Andreher-Vorarbeiter 10 Anlerner 2 Bote 5 Chormacher 7 Chormacher-Vorarbeiter 11 Einzieherin 4 5 Endschneidemasch.Fhrer 6 Fadenbruchaufnehmer Weberei 8 Hlsensortierer 1 Kartenschlgerin 8 Kehrerin-Putzerin 4 Kettenprferin 6 Kopsaufsteckerin Schtzen 5 Lamellensteckerin 3 4 Laufmdel 2 Lohnverrechnerin 6 Magazinfllen 4 Masch.Anknpfen bunt 8 Masch.Anknpfen-Helferin bunt 6 Masch.Anknpfen-roh 7 Masch.Anknpfen-Helferin roh 5 Maschinen-ler 6 Nesterin bunt 8 Nesterin roh 7 Putzmasch.Fhrer bunt (6 Schneidzeuge) 7 8 Putzmasch.Fhrer bunt (unter 6 " ) 6 7 Putzmaschinen-Nher bunt 5 Rollenfahrer (Tuchbaumfahrer) TTA II 5 Saalreiniger 5 Schussausgeber 6 Schussausgeber selbst. 8 Spulenfahrer, TTA I 4 Staber 6 Stckputzerin 3 Stckrevisor bunt 7 Stckrevisor roh 6 Stckrevisor fr Spezialwaren 9 Stckwscherin 3 Stuhlputzer 6 Techn.Materialausgabe selbst. 10 Transmissions-ler 7 Weber bunt 7 8 Weber roh Automaten 7 8 Weber roh bis 135 cm 6 7 Weber roh ber 135 cm 7 8 Lehrweber 10 Musterweber 8 Spezialweber 9 10 Webmeistergehilfe 12 Zettelaufleger 10 Zettelfahrer, TTA III 6 Betriebs- und Lohnveredlung: Rauherei: Rauhen bunt 7 Rauhen roh und Druck 6 Sengerei: Sengerhelfer, Stcklagerhelfer 5 Sengen nass 8 Sengen trocken 7 Sengerei-Vorarbeiter 12 Bleicherei: Ablegen 6 Bleicherei-Helfer 6 Bleicherei-Vorarbeiter 12 Hilfsbleicher 7 Stckbleichen 8 Nass-Appretur: Absaugmaschine 6 Beizer 8 Beizerei-Helfer 4 Breitwaschmaschine 8 Entschlichtmaschine 6 Nasskalanderfhrer 9 Nasskalander-Helfer 6 Nasskalander-Hintermann 6 Seifer 7 Mercerisation: Merceris.-Foullard 8 Merceris.-Helfer 7 Merceris.-Kontinue-Anl. 9 Merceris.-Vorarbeiter 12 Trockenappretur: Appretkoch 7 Appretur-Vorarbeiter 12 Breitspannmasch. 6 Breitspannmasch.-Helfer 5 Streicher 10 Streicherei-Helfer 7 Veredlungs-Vorarbeiter 12 Gewebetrocknung: Spannrahm.-Fhrer (mit Krumpfanlage) 9 Spannrahm.-Fhrer (ohne Krumpfanlage) 8 Spannrahm.-Helfer 5 Spannrahm.-Vorarbeiter 11 Trockenhnge/Flachbahn-Zylindertrockner- Masch.Fhrer 8 Trockenhnge/Flachbahn-Zylindertrockner-Helfer 5 Farbkche: Farbkchenarbeiter 9 Farbkchen-Hilfsarbeiter 7 Farbkchen-Vorarbeiter 12 Laugenauflser 6 Frberei: Apparate-Frber 9 Chem.Lagerarbeiter 7 Dmpfer 6 Farbabwieger 8 Frberei-Anfnger 6 Frberei-Helfer 6 Frberei-Vorarbeiter 12 Garn /Strang-Frber (offene Kufe) 9 Garntrockner 5 Haspelkufe-Frber 8 Jigger-Frber 9 Quetscher 7 Schleuderer 7 Trikotstempler 9 Trikotstcknherin 5 Trockentzer 9 Rollo-Druckerei: Druckerei-Helfer 4 Druckerei-Dmpfer 10 Drucker angelernt 13 Drucker gelernt 14 Hintermann I 8 Hintermann II 6 Film-Druckerei: Filmdrucker angelernt 7 Filmdrucker gelernt 9 Filmdrucker-Helfer 5 Filmdrucker-Kleber 9 Filmdruck-Vorarbeiter 12 Ausrstung: Adjustierhelfer 2 Chassingkalanderfhrer 10 Chassingkalander-Hintermann 7 Dekatieren-Baumwolle 6 Dekatieren-Seide/Wolle 7 Doublieren 5 Kalanderfhrer (bis 4 Walzen) 7 Kalanderfhrer (ab 5 Walzen) 8 Kalanderhelfer, Kalanderhintermann 5 Kisten- und Paketpacker 5 Legen/Schneiden 5 Mangeln 8 Staber/Wickeln 5 Stckverpack./Einpap. 4 Warenschauerin 4 Allgemeiner Betrieb: Schlosserei: Dreher 13 Heizer geprft 10 Installateur 13 Kesselhaus-Hilfsarbeiter 6 Maschinenschlosser 13 Monteur 14 Riemenmacher 9 Sattler 13 Spengler 13 Werkstttenhilfsarbeiter 6 Werkzeugmacher 13 Tischlerei (Schreinerei): Modelltischler 14 Tischler 13 Werkstttenhilfsarbeiter 6 Elektro- und Wasserkraftabteilungen: Elektriker 13 Elektro-Monteur 14 Schalttafelwrter ber 800 KW 9 Schalttafelwrter unter 800 KW 7 Wassermann 6 Wasserturbinenwrter ber 800 KW 8 Wasserturbinenwrter unter 800 KW 7 Werksttten-Hilfsarbeiter 6 Bauabteilung: Hilfsarbeiter 6 Hilfspolier 14 Maler 13 Maurer 13 Zimmermann 13 Diverse: Ausgeher(Kurier) 7 Badewrterin 3 Grtnerei-Hilfsarbeiter 6 Hofarbeiter 6 Kehrerin 4 Magazins-Speditions-Arbeiter 6 Magazins-Speditions-Vorarbeiter 8 Maschinen-ler 6 Material-Ausgeber 7 Packer 6 Putzfrau 6 Transmissions-ler 7 Wscherin 4 Sonstiges: Angelernte Professionisten 10 Professionisten vom 1.3.Berufsjahr 11 Die Textiltransportarbeiter (TTA) werden eingeteilt: a)Textiltransportarbeiter I Lohngruppe 4 (Einzellasten bis 10 kg) b)Textiltransportarbeiter II Lohngruppe 5 (Einzellasten bis 40 kg) c)Textiltransportarbeiter III Lohngruppe 6 (Einzellasten ber 40 kg) Zu den TTA zhlen: Spinnerei: Kannentransportarbeiter; Spulenfahrer (Garnfahrer) Weberei-Vorbereitung: Spulenfahrer Spulerei; Spulenfahrer Zettelei; Zettelfahrer; Auflader; Weberei: Zettelfahrer; Spulenfahrer; Rollenfahrer (Tuchbaumfahrer); Da die krperliche Beanspruchung der TTA in den einzelnen Betrieben verschieden ist, wurde vereinbart, dass fr die Einstufung der TTA in die Gruppen I, II oder III die vorwiegend zu befrdernden Einzellasten magebend sind. Schafwolle (gltig ab 1.1.1967) Rohmateriallager: Hilfsarbeiter (Textil-Transp.Arb.III) 6 Lagerhalter 9 Wollwscherei: Wollschleuderer 6 Wollsortierer 3 Wollspler 6 Wollwscher 8 Wolltrockner 6 Reisserei und Droussiererei: Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Reisser und Droussierer 6 7 Vorarbeiter 8 9 Frberei: Frber angelernt 8 Frber gelernt 10 Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Vorarbeiter 13 Wolferei: Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Vorarbeiter 9 10 Wolfer 6 7 Streichgarn-Krempelei: Anlerner 2 Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Krempelputzer 10 Krempler an 1 Satz 7 8 Krempler an 2 Stzen 9 10 Vorarbeiter (gelernter Schlosser) 13 Vorarbeiter (nicht gelernter Schlosser) 12 Streichgarn-Spinnerei: Anlerner 2 Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Hlsensortiererin 1 Ringspinner 6 7 Spinner an 1 Maschine 7 8 Spinner an 2 Maschinen 9 10 Vorarbeiter (gelernter Schlosser) 13 Vorarbeiter (nicht gelernter Schlosser) 12 Weberei-Vorbereitung: Anlerner 2 Einzieher und Andreher 8 Facherin bis 2 Fden 4 5 Garnausgeber 6 Garnlagerhalter 10 Geschirrfasserin 3 Geschirrmacher 5 Hasplerin (Weiferin) 5 Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Kettschrerin 9 10 Kettschrer-Hilfsarbeiterin 3 Leimer und Schlichter 10 Ringzwirnerin 6 7 Spulenschlichterin 2 Spulerin 5 6 Vorarbeiter 12 Weberei: Anlerner 2 Ausnherin 8 9 Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Knoterin 5 6 Mehrstuhlweber an Automaten 12 13 Mehrstuhlweber an mech.Sthlen 10 11 Meistergehilfe 12 Musterweber 11 Stuhlvorrichter 10 Weber an 1 Stuhl 8 9 Nassappretur: Anlerner 2 Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Karboniseur 9 Rauher 8 Stckwscher 9 Vorarbeiter 11 Walker 9 Trockenappretur: Anlerner 2 Deckenschneider und Einendler 4 Hilfsarbeiter (H.A. I) 6 Nopperin 4 Presser und Dekateur 6 Spannrahmer und Trockner 7 Stckdoublierer und Wickler 5 Tuchscherer 7 Vorarbeiter 11 Allgemeiner Betrieb: Schlosserei: Angelernte Berufe 10 Dreher 13 Heizer geprft 10 Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Installateur 13 Kesselhaus-Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Maschinenschlosser 13 Monteur 14 Riemenmacher 9 Sattler 13 Schmied-Werkzeuge 13 Spengler 13 Tischlerei: Angelernte Tischler 10 Hilfsarbeiter 6 Modelltischler 14 Tischler 13 Elektrowerksttten: Elektriker 13 Elektriker angelernt 10 Elektromonteur 14 Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Schalttafelwrter 8 Turbinenwchter 8 Bauabteilung: Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Maler 13 Maler angelernt 10 Maurer 13 Maurer angelernt 10 Zimmermann 13 Zimmermann angelernt 10 Sonstige: Grtnerei-Hilfsarbeiter (H.A. II) 6 Hofarbeiter (H.A. II) 6 Kehrerin 4 Magazinsarbeiter und Packer (H.A. III) 7 Magazins-Speditions-Vorarbeiter 9 Materialausgeber 7 ler 6 Putzfrau 6 Transmissionsler 7 nderung der Lohngruppen-Einteilung ab 1. April 1969 Rauher 9 10 Walker, Mehrmaschinen 10 11 Kammgarnspinner 6 7 Kammgarn-Mehrstuhlweber an Automaten 12 13 Kammgarn-Mehrstuhlweber an mech.Sthlen 10 11 Kammgarnweber an 1 Stuhl 8 9 Wirkerei, Strickerei, Konfektion (gltig ab 1.12.1950) Garntrger 3 Garnwieger 5 Spulen 4 5 Randstuhlwirker 6 7 Standardstricker 6 7 Flachstricker Hand Motor 7 8 Flachstricker Spezial 8 9 Repassieren von glatter Ware 5 (Waren mit ausschlielich glatten Maschen) Repassieren von gemusterter Ware 6 Wirkerei- und Strickerei-Hilfsmeister 12 Wirkerei- und Strickerei-Vorarbeiter 10 Schablonenzuschneider 6 7 Zuschnitt-Hilfskraft 4 Maschinnherin mit abgeschl.Lehre 5 7 (Abgeschlossene Lehrzeit als Nherin in der Strickerei- bzw. Wirkerei-Industrie Bedingung) Maschinnherin ohne abgeschl. Lehre 4 6 Kettlerin 5 7 Qualifizierte Handnherin 4 5 Konfektionshilfsarbeiterin 3 Maschinbgeln 6 7 Handbgeln und Formen 6 7 Kontrolle 7 Konfektionsvorarbeiterin 10 Schlosser 13 Hilfsschlosser 7 Schreiner 13 Hilfsarbeiter mit teilweise schwierigen Arbeiten 6 Putzfrau 4 Hilfsarbeiter mnnlich 4 Anhang 8 Lohngruppeneinteilung (gilt fr Vorarlberg) Baumwoll-Industrie (in der ab 1.3.1954 gltigen Fassung) Arbeitskategorie: Stundenlohn Akkord Lohngruppe: E = Eckposition 1. Spinnerei Mischung/Batteur Ballenbrechen 85 6 E Ballenbrechen Einprozess 100 7 Mischung (Stocker) 85 6 E Batteurarbeiten 111 8 E Batteurarbeiten (Einprozessanlage) 108 7 Vorgarnffnen 79 5 Ballenpressen 78 5 Karderie E Kardenarbeiten Akkord 87 6 Std.L. 77 5 E Grosspinnkardenarbeiten 100 7 Ausstossen 85 6 Kardenschleifen 123 9 Kardenschleifergehilfe 85 6 Deckelschleifen 105 8 Kmmerei Kmmereiarbeiter 75 5 Banddoublieren 65 4 Strecke E Streckenarbeiter Akkord 77 5 Std.L. 67 4 Kannentransport 75 5 Flyerei E Grobflyer Akkord 90 6 Std.L.82 5 Mittelflyer Akkord 90 6 Std.L. 82 5 Feinflyer Akkord 85 6 Std.L. 80 5 Doppelfeinflyer Akkord 90 6 Std.L. 85 5 Flyerhelferin 60 3 Vorgarnsortieren 61 3 Ringspinnerei Meistergehilfe 135 11 E Ringspinnen Akkord 97 7 Std.L. 85 6 Abzugskolonnenfhren 100 7 E Abziehen 62 3 Putzkolonnenfhren mit Masch.Zerlg. 130 10 Putzkolonnenfhren ohne Masch.Zerlg. 109 8 E Putzen (Maschine) 67 4 Zylinderputzen 50 2 Spindelbandeinziehen 65 4 E Garnfahren TTA III 85 6 Einlegerei E Einlegen Akkord 107 8 Std.L. 90 6 Einlegen maschinell 77 5 Verwiegen 85 6 Hlsensortieren 35 1 Spulerei Spulen Akkord 75 5 Std.L.68 4 Fachen Akkord 75 5 Std.L. 68 4 Umkopsen Akkord 75 5 Std.L. 68 4 Feinzwirnen Akkord 80 5 Std.L.73 4 Gasieren 85 6 Spulenfahren 70 4 Allgemeine Arbeiten Zylindermachen 118 9 Zylindermachergehilfe 75 5 Garnnummern-Sortieren 65 4 Garnprfen 95 7 Magazinvorarbeiter 105 8 E Magazinarbeiter TTA III 85 6 Klimaanlagenwrter 90 6 len 85 6 Transmissionsler 95 7 Kehren,Putzen 65 4 Bote (Elektrokarren) 95 7 2. Webereivorbereitung Spulerei/Zwirnerei Meistergehilfe 135 11 E Kettspulen Akkord 80 5 Std.L. 70 4 Schussspulen gewhnl. Masch. Akkord 80 5 Std.L. 70 4 Schussspulen Automaten Akkord 75 5 Std.L. 65 4 Fachen Akkord 80 5 Std.L. 70 4 Zwirnen bunt Akkord 91 6 Std.L. 81 5 Zwirnen Effekt Akkord 85 7 Std.L. 85 6 Garnausgeben 95 7 Kopseinlegen 40 1 E Spulenfahren TTA 70 4 Garn/Kreuzspulen-Sortieren 85 6 Hlsensortieren 40 1 Garnpacken-Vorarbeiter 105 8 Garnpacken 85 6 Schussausgabe-Vorarbeiter 90 6 Schussausgabe-Helfer 65 4 Schusskopseinlegen 40 1 Kehren 65 4 Zettlerei Zetteln bunt Hochleistungsmasch. Akkord115 9 Std.L. 105 8 E Zetteln bunt (Schren) Akkord 105 8 Std.L. 95 7 E Zetteln roh Akkord 85 6 Std.L. 75 5 Aufstecken bunt 85 6 Anknpfen bunt 65 4 Aufwinden 95 7 Garnlagerhalter selbststndig 105 8 Garnlagerhalter 85 6 Garnlager-Hilfsarbeiter 65 4 Schlichterei Schlichterei, Vorarbeiter 140 11 E Schlichten 125 10 Schlichtergehilfe I 107 8 Schlichtergehilfe II 85 6 Schlichtekochen 95 7 Baumstellen 85 6 Zellelfahren und -aufladen 85 6 Fadenkreuzeinlegen 70 4 Blattmacherei Geschirrfasserei Blattmachen selbststndig 140 11 Blattreparieren 115 9 Geschirrfassen 50 2 3. Weberei E Webmeistergehilfe 150 12 Spezialweber Akkord 125 10 Std.L. 115 9 E Buntweben Akkord 110 8 Std.L. 102 7 E Rohweben Autom.u.roh breit Akkord 105 8 Std.L. 97 7 Rohweben Akkord 100 7 Std.L. 93 6 Musterweben 110 8 Lehrweben 135 11 Nesten bunt 107 8 Nesten roh 100 7 Kettenprfen 85 6 Kopsaufstecken Schtzen 75 5 Magazinfllen Automaten 70 4 E len 85 6 Stuhlputzen 90 6 Saalreinigen 75 5 Andreherei Andreherei-Vorarbeiter 125 10 E Andrehen-Einziehen bunt Akkord 95 7 Std.L. 85 6 Andrehen-Einziehen roh Akkord 85 6 Std.L. 75 5 Andrehen Akkord 80 5 Std.L. 70 4 Einziehen Akkord 75 5 Std.L. 65 4 Lamellenstecken Akkord 65 4 Std.L.57 3 Masch.Anknpfen bunt Akkord 115 9 Std.L.110 8 Masch.Anknpfen-Helfen bunt Akkord 95 7 Std.L.90 6 Masch.Anknpfen roh Akkord 105 8 Std.L.100 7 Masch.Anknpfen-Helfen roh Akkord 85 6 Std.L. 80 5 Zettelfahren 85 6 Schussausgabe E Schussausgeben selbststndig 110 8 Schussausgeben 85 6 Spulenfahren TTA I 70 4 Hlsensortieren 35 1 Abfallsammeln und -auswerten 75 5 Stckzimmer/Warenkontrolle Stckzimmer-Meistergehilfe 125 10 Putzmasch.Fhrer bunt (6 Schneidz.) Akkord 105 8 Std.L. 97 7 Putzmasch.Fhrer (unter 6 Schneidz.) Akkord 95 7 Std.L. 87 6 Putzmasch.Annhen bunt 75 5 Endschneidmasch.Fhrer Akkord 105 8 Std.L. 97 7 E Stckrevisor bunt oder Feingewebe 95 7 Stckrevisor roh 85 6 E Stckputzen 45 2 Stckwaschen 55 3 Rollenfahren 85 6 Staben 75 5 Chormacherei Chormacher-Vorarbeiter 135 11 Chormacher 95 7 Kartenschlgerei Kartenschlagen (Fr Jaquardmasch.) 105 8 Allgemeine Arbeiten Techn.Materialausgeben selbst. 125 10 Lohnverrechnen 95 7 Fadenbruchaufnehmen 110 8 Bote 75 5 Laufmdel 45 2 E Kehren/Putzen 70 4 4. Betriebs- und Lohnveredelung Rauherei E Rauhen(unselbststndig) 95 7 Sengerei Sengerei-Vorarbeiter 145 12 Sengen 100 7 Sengenhelfer, Stcklagerhelfer 75 5 Bleicherei Bleicherei-Vorarbeiter (B) 145 12 E Stckbleichen 110 8 Hilfsbleichen 103 7 Bleicherei-Helfer 90 6 Ablegen 88 6 Nassappretur E Nasskalanderfhrer 110 8 Nasskalanderhintermann 90 6 Nasskalanderhelfer 85 6 Absaugmaschine 85 6 Breitwaschmaschine 105 8 Entschlichtmaschine 85 6 Seifen 95 7 Beizen 110 8 Beizerei-Helfer 73 4 Mercerisation Merceris-Vorarbeiter 150 12 E Merceris-Kontinue-Anlage 115 9 Merceris-Foullard 105 8 Merceris-Helfer 95 7 Trocken-Appretur Veredelungs-Vorarbeiter 145 12 Appretur-Vorarbeiter 150 12 Appretkochen 95 7 Streichen 130 10 Streicherei-Helfer 95 7 Breitspannmaschine 85 6 Breitspannmasch.Helfer 75 5 Gewebetrocknung Spannrahmen-Vorarbeiter 135 11 E Spannrahmen-Fhrer(ohne Krumpfanl.) 108 8 Spannrahmen-Fhrer (mit Krumpfanl.) 115 9 Spannrahmen-Helfer I Einlauf 95 7 E Spannrahmen-Helfer II Auslauf 75 5 Trockenhnge/Flachbahn/Zylindertrockner- Maschinenfhrer 105 8 Trockenhnge/Flachbahn/Zylindertrockner- Helfer 75 5 Farbkche Farbkchenvorarbeiter 148 12 E Farbkchenarbeiter 116 9 Farbkchenhilfsarbeiter 98 7 Frberei Frberei-Vorarbeiter (B) 150 12 E Jigger-Frben 123 9 Haspelkufe-Frben (B) 123 9 Apparate-Frben 115 9 Garn/Strangfrben (offene Kufe) 120 9 Frberei-Anfnger 85 6 Frberei-Helfer (B) 75 5 Trockentzer 120 9 Trikotstempeln 120 9 Trikotstcknhen 80 5 Farbabwiegen 110 8 Chem.Lagerarbeiter 95 7 Schleudern 95 7 Quetschen 95 7 Garntrocknen 75 5 Rollo-Druckerei Maschinendrucken gelernt 173 14 Maschinendrucken angelernt 158 13 Rollo-Drucker-Hintermann I 105 8 E Rollo-Drucker-Hintermann II 85 6 Druckerei-Hilfsarbeiter 70 4 E Dmpfer (Walzendruckerei) 130 10 Filmdruckerei Filmdruck-Vorarbeiter 145 12 Filmdruck-Kleben 115 9 Filmdrucken gelernt 120 9 E Filmdrucken angelernt 95 7 Ausrstung Dekatieren-Baumwolle 85 6 Dekatieren-Seide 95 7 E Rollkalanderfhrer (bis 4 Walzen) 95 7 Rollkalanderfhrer (ab 5 Walzen) 105 8 Kalanderhelfer,Kalanderhintermann 75 5 Chassingkalanderfhrer 125 10 Chassingkalanderhintermann 100 7 Warenausgangsfhrer 120 9 Mangeln 105 8 Warenschauerin 65 4 Doublieren 80 5 E Wickeln,Staben 75 5 Legen,Schneiden 75 5 E Stckverpacken, Einpapieren bis 40 Kg 65 4 Adjustierhelfer 50 2 Kisten- und Paketpacken 75 5 Versand und Fertigwarenlager Versand-Vorarbeiter 110 8 Versand-Zusammensteller 85 6 Lagerarbeiter 75 5 Musterzimmer Musterzimmer-Vorarbeiterin 85 6 Musterzimmer-Hilfsarbeiterin 55 3 Lohnveredlung Bleicherei-Vorarbeiter 155 13 Stckbleichen 115 9 Frberei-Vorarbeiter 155 13 Jigger Frben 123 9 Haspelkufe-Frben 123 9 Frberei-Helfer 80 5 Stckverpacken, Einpapieren 70 4 Rohwarenzimmer Rohwarenstempeln 110 8 Warensortieren 85 6 Rohwaren-Stcknhen Akkord 90 6 Std.L. 80 5 Stickereiveredlung Stickerei-Vorarbeiterin 115 9 Stickerei-Stcknherin 90 6 Stickereispannen 75 5 Stickereispannhelferin 65 4 5. Technische Abteilung Schlosserei Monteur 170 14 Werkzeugmacher 165 14 E Maschinenschlosser 160 13 E Schlosser angelernt universell 145 12 E Hilfsschlosser 95 7 Installateur 155 13 Schweier 165 14 Dreher I 170 14 Dreher 160 13 Schmied-Werkzeuge 155 13 Spengler 155 13 Werksttten-Hilfsarbeiter 85 6 Riemenmacherei Riemenmacher und Sattler 120 11 Riemenmacher 95 7 Schreinerei Modell- u. Spezialschreiner 165 14 Schreiner 155 13 Hilfsschreiner 95 7 Drechsler 155 13 Werkskfer 135 11 E Werkstttenhilfsarbeiter 85 6 Elektro-Werksttte Elektromonteur 165 14 Elektriker 158 13 Hilfselektriker 95 7 Bauabteilung Hilfspolier 165 14 Maurer I 160 13 Maurer angelernt 135 11 Hilfsmaurer 105 8 Gipser 160 13 Maler 156 13 Dachdecker 160 13 Baumaterialausgeber selbststndig 145 12 Bauhilfsarbeiter I 100 7 Hilfsarbeiter-Gruppenfhrer 115 9 Hof-und Entladearbeiter 85 6 Zimmerei Zimmermann 155 13 Hilfszimmermann 95 7 Sgerei Sgerei- und Holzplatzvorarbeiter 165 14 Sgen gelernt 155 13 Sgen angelernt 140 11 Holzplatzarbeiter 100 7 Technische Arbeiten allgemein Buchbinder 156 13 E Chauffeur LKW mit Beladung 133 10 E Chauffeur LKW ohne Beladung 120 9 Automechaniker 160 13 Heizer mit Prof. Ausbildung 160 13 E Heizer gepr.(mit Grokesselanlage mit autom. Beschickung) 125 10 E Heizer gepr.(mit Grokessel mit Handbeschickung) 135 11 E Heizer gepr.(mit Kleinkesselanlage) 115 9 Heizer ungeprft 85 6 E Maschinist fr Dampfturbinen und Dampfmaschinen und Heizer 145 12 Wasserturbinenwrter (b. Anl. bis 800 kw) 100 7 Wasserturbinenwrter (b. Anl. ber 800 kw) 110 8 Schalttafelwrter(b. Anl. bis 800 kw) 100 7 Schalttafelwrter(b. Anl. ber 800 kw) 121 9 Materialausgeber selbstndig 125 10 Materialausgeber-Hilfsarbeiter 85 6 Transmissionsler 95 7 Wchter Hauptwerk 85 6 Wchter Nebenwerk 80 5 E Portier 85 6 Werksbote 75 5 Ausgeher Kurier 95 7 Fuhrmann 80 5 Wassermann/Kanalwrter 85 6 Badewrterin 55 3 Wscherin 75 5 Hilfsarbeiter I 75 5 Hilfsarbeiter II 90 6 E Hilfsarbeiter III mit univers. Verwend. 100 7 Textiltransportarbeiter (TTA) I 70 4 Textiltransportarbeiter II 80 5 Textiltransportarbeiter III 85 6 Werksgrtnerei Grtner 145 12 Grtner angelernt 115 9 Grtnerei-Hilfsarbeiter 85 6 Werksheim Kchin selbst. ber 100 Verpflegte 125 10 Kchin selbst. unter 100 Verpflegte 115 9 Hilfskchin 85 6 Kchenhelferin 75 5 Lagerhelferin-Werkskche 60 3 Hilfsarbeiterin-Werksheim 75 5 Professionisten im 1.3. Berufsjahr 136 11 Wollspinnerei und -weberei (1.Oktober 1946) Rohmateriallager: Rohmateriallagerhalter 9 Rohmateriallager-Hilfsarbeiter 5 Wollwscherei Wollwscher (Leviathen) 7 Wollspler 6 Wollschleuderer 6 Wolltrockner 5 Reisserei Reisserei-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 13 Reisser 7 Reisserei-Hilfsarbeiter 5 Wolferei Wolferei-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 12 Wolfer 8 Wolferei-Hilfsarbeiter 5 Wollkmmerei Wollkmmerei-Arbeiter 5 6 Streichgarn-Frberei Streichgarn-Frber-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 13 Streichgarn-Frber gelernt 10 Streichgarn-Frber angelernt 8 Streichgarn-Frberei-Hilfsarbeiter 5 Kammgarn-Frberei Kammgarn-Frberei-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 13 Farbabwieger 12 Frberei-Laboratorium-Arbeiterin angelernt 8 Kammzug-Frber 11 Lisseussen-Arbeiter 7 Kammgarn-Strangfnger 11 Kammgarn-Hilfsfrber 6 Kammzug-Mischerei Melangeur-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 13 Kammzug-Mischerei-Arbeiter 5 6 Streichgarn-Krempelei Streichgarn-Krempelei-Vorarbeiter (gelernter Schlosser) 13 Streichgarn-Krempelei-Vorarbeiter (nicht gel.Schlosser) 12 Streichgarn-Krempler an einem Satz 6 7 Streichgarn-Krempler an zwei Stzen 8 9 Streichgarn-Krempler-Putzer 8 9 Streichgarn-Krempler-Hilfsarbeiter 4 Kammgarn-Vorspinnerei Kammgarn-Vorspinnerin IV 4 5 Kammgarn-Vorspinnerin III 5 6 Kammgarn-Vorspinnerin II 6 7 Kammgarn-Vorspinnerin I 7 8 Kammgarn-Flyerin 8 9 Streichgarn-Spinnerei Streichgarn-Selfaktor-Vorarbeiter (Hilfsmeister) gelernter Schlosser 13 Streichgarn-Selfaktor-Vorarbeiter (Hilfsmeister) nicht gelernter Schlosser 12 Streichgarn-Selfaktor-Spinner an einer Maschine 7 8 Streichgarn-Selfaktor-Spinner an zwei Maschinen 9 10 Streichgarn-Ringspinnerin 6 7 Streichgarn-Selfaktor-Ansetzerin 3 4 Garnprfer 7 HlsensortiererIn 1 Streichgarn-Spinnerei-Hilfsarbeiter 4 AbgangssortiererIn 2 Kammgarn-Spinnerei Kammgarn-Selfaktor-Vorarbeiter (Hilfsmeister) gelernter Schlosser 13 Kammgarn-Selfaktor-Vorarbeiter (Hilfsmeister) nicht gelernter Schlosser 12 Kammgarn-Selfaktor-Spinner 10 11 Kammgarn-Selfaktor-Hilfsspinner 8 9 Kammgarn-Selfaktor-Ansetzer 7 8 Kammgarn-Ringspinnerin 7 8 Kammgarn-Flgelspinnerin 6 7 Kammgarn-Spinnerei-AufsteckerIn 3 4 Garnabwieger und Schreiber 9 GarnprferIn 7 HlsensortiererIn 1 AbgangsortiererIn 2 Spindelschnurflechterin 4 Kammgarn-Zwirnerei Facherin 5 6 Ringzwirnerin 6 7 Flgelzwirnerin 6 7 Effektzwirnerin 7 8 Kammgarn-Aufmachung Spulerin 5 6 Kammgarn-Haspelei, Vorarbeiterin 8 Kammgarn-Hasplerin 5 6 Kammgarn-Dmpfer 9 Kammgarn-Einlegerin 8 Weberei-Vorbereitung Weberei-Vorbereitungs-Vorarbeiter (Hilfsmeister) 12 Garnlagerhalter-Ausgeber 7 Garnlagerarbeiter 4 Spulerin 5 6 Facherin 5 6 Ringzwirnerin 6 7 Effektzwirnerin 7 8 Streichgarn-Hasplerin (Weiferin) 5 6 Kettschererin 9 Kettscherer-Aufsteckerin 6 GeschirrmacherIn 5 Andreher und Einzieher 7 Leimer 11 Webereivorbereitungs-Hilfsarbeiter 4 Strickgarn-Aufmachung Strickgarn-Hasplerin 6 7 Strickgarn-Dmpfer 9 Strickgarn-Verleserin 5 Strickgarn-Packerin 5 6 Strickgarn-Deckerin 5 6 Maschinengarn-Einlegerin 6 Versandgarnlagerhalter 8 Garnlagerarbeiter 4 Weberei Weberei-Vorarbeiter 13 Musterweber 10 11 Stuhlvorrichter 7 Kammgarn-Weber 10 11 Automatweber 10 11 Streichgarnweber an einem Stuhl 8 9 Streichgarnweber an zwei Sthlen 9 10 Jacquardweber 9 10 Stuhlputzer 6 Stckputzerin 3 Rohwarenberschauer 8 Streichgarn-Knoterin 5 Kammgarn-Knoterin 6 Ausnherei-Vorarbeiterin 12 Streichgarn-Ausnherin 9 Kammgarn-Ausnherin 11 Weberei-Hilfsarbeiter 4 Nass- und Trocken-Appretur Appretur-Vorarbeiter-Hilfsmeister 13 Vorwalker 11 Walker selbststndig 10 Walker 8 Karboniseur 9 Stckwscher 7 Rauher 8 Spannrahmer und Trockner 9 Tuchscherer 8 Presser 7 Dekrateur 8 Nopperin 6 Stckdoublierer und Wickler 5 Deckenschneider 5 Deckeneinendlerin 4 Deckenvernherin 1 Deckenlegerin 1 Trockenappretur-Hilfsarbeiter 4 Nassappretur-Hilfsarbeiter 5 Technische Hilfsbetriebe Schlosserei Schlosserei-Vorarbeiter 14 Monteur 14 Werkzeugmacher 14 Maschinenmechaniker 14 Automechaniker 14 Schweier (gelernter Schlosser) 14 Betriebshandwerker mit Gesellenprfung: Dreher 13 Schlosser 13 Installateur 13 Schmied 13 Spengler 13 Hilfsschlosser 7 Schlosser-Hilfsarbeiter 5 Schreinerei Schreinerei-Vorarbeiter 14 Betriebshandwerker mit Gesellenprfung: Schreiner 13 Zimmermann 13 Hilfsschreiner 7 Schreinerei-Hilfsarbeiter 5 Elektro-Abteilung Elektromonteur 14 Betriebshandwerker mit Gesellenprfung: Elektriker 13 Hilfselektriker 7 Bauabteilung Hilfspolier 14 Gipser 13 Maurer I (Spezialfacharbeiter) 13 Maurer II (Facharbeiter) 11 Hilfsmaurer (angelernt) 8 Bauhilfsarbeiter 6 Dachdecker 14 Malerabteilung Maler-Vorarbeiter 14 Betriebshandwerker mit Gesellenprfung: Maler 13 Hilfsarbeiter 7 Kamm- und Zylindermacherei Kammnadelsetzer 6 Kammgarnnadelstabsetzer 2 Zylindermacher angelernt 7 Selfaktorwalzenkleber 2 Zettler mit Gesellenprfung 13 Buchdruckerei, Buchbinderei Betriebshandwerker mit Gesellenprfung: Schriftsetzer 13 Buchdrucker 13 Buchbinder 13 Buchdruckerei-Hilfsarbeiter 6 Buchbinderei-Hilfsarbeiter 3 Betrieb allgemein Materialausgeber selbststndig 10 Hilfsmaterialausgeber 7 Magazin- und Speditionsvorarbeiter 12 Magazinarbeiter 6 Packer 6 Kraftfahrer und Wagenwrter 12 Kraftfahrer 9 Fuhrmann 8 Laufbursche 4 Heizer geprft und Maschinist (gelernter Schlosser) 13 Heizer geprft 10 Kesselaushilfsarbeiter 5 Maschinenwrter (gelernter Schlosser) 13 Gehalttafelwrter (gelernter Elektriker) 13 ler 6 Pfrtner mit Zusatzbeschftigung 7 Pfrtner ohne Zusatzbeschftigung 6 Nachtwrter 7 Hof-und Entladearbeiter 5 Garderobenwrterin 4 Wartefrau und Sanitre Anlagen 6 BetriebswscherIn 8 Putzfrau 6 Kehrerin 2 Kchin 11 Hilfskchin 8 Kchengehilfe 4 Grtner (gelernt) 12 Hilfsarbeiter f. Grtnerei u. Landwirtschaft 5 Wirkerei, Strickerei, Konfektion (1. Oktober 1946) Garntrger,Garnwiegen 5 Spulen 4 5 Zetteln, roh 6 7 Zetteln, bunt 7 8 Kettbaumeinzieher, roh 5 Kettbaumeinzieher, bunt 6 Kettenwirker, roh 6 7 Kettenwirker, bunt 7 8 Kettenwirker, spezial 8 9 Cottonwirker 9 10 Rundstuhlwirker 6 7 Standardstricker 6 7 Rundstricker 7 8 Rundstricker, spezial 8 9 Flachstricker, Hand-Motor 7 8 Flachstricker, spezial 8 9 Repassieren 6 Wirkerei, Hilfsmeister 12 Masszuschneider 12 Zuschnittvorarbeiter 14 Schablonenzuschneider 6 7 Zuschnitt-Hilfskraft 4 Maschinennherin m.abgeschl. Lehre 5 7 Maschinennherin ohne abgeschl. Lehre 4 6 Kettlerin 5 7 Qualifizierte Handnherin 4 5 Konfektionshilfsarbeiterin 3 Maschinenbgeln 6 7 Handbgeln 6 7 Kontrolle 7 Konfektions-Hilfsmeisterin 12 Frben 8 Bleichen, Waschen 8 Kalandern, Rauhen 7 Veredlungshelfer 5 Veredlungsvorarbeiter 11 Heizer 8 Schlosser 13 Hilfsschlosser 7 Schreiner 13 Hilfsarbeiter mit teilw. schwierigen Arbeiten 6 Chauffeur 9 Nachtwchter 6 Putzfrau 4 Portier 5 Hilfsarbeiter mnnlich 4 Hckeln und Stricken (Handarbeit) 1 Besticken von Hand 2 Fachverband der Textilindustrie sterreichs Der Obmannn: Der Geschftsfhrer: Ing. Dr. Peter Pfneisl e.h. Dr. Wolfgang Zeyringer e.h. sterreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Metall Textil Der Vorsitzende: Der Zentralsekretr: Rudolf Nrnberger Karl Haas      PAGE 62 guy @ S k   + , : ; P Q k l m n o p 㳤|saPs j}hN0UmHnHu#hN05;CJaJmHnHtH uhxkmHnHu jhN0UmHnHujhN0UmHnHuhN0mHnHuh65;OJQJmHsH%jh65;OJQJUmHsHhN05CJOJQJmHsHhLCJOJQJmHsHh65CJOJQJmHsHh6CJOJQJmHsH DEfghz{$ & p@ P 1$a$$ & p@ P 1$a$WW # @ A B O P Q R S j k l   * + $1$a$$1$a$$ & p@ P 1$a$$ & p@ P 1$a$+ p A { >  HT%V?y g $  $   ! 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