ࡱ> CEBq(bjbjt+t+.RAA ] $\$]Q-  0VZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ber die Verrechnung von Kilometergeld fr Personenkraftwagen abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textilindustrie sterreichs einerseits und dem sterreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Sektion Industrie und Gewerbe andererseits. 1. Geltungsbereich Der Kollektivvertrag gilt rumlich: fr alle Bundeslnder der Republik sterreich; fachlich: fr alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Fachgruppe der Stickereiindustrie Vorarlbergs angehren; fr Mitgliedsfirmen, die gleichzeitig auch einem anderen als dem vorgenannten Fachverband angehren, ist in Zweifelsfllen die Vertragszugehrigkeit einvernehmlich zwischen den beteiligten Fachverbnden und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Industrie und Gewerbe, festzustellen. Bei dieser Feststellung ist davon auszugehen, welcher Produktionszweig berwiegend ausgebt wird; persnlich: fr alle jene, dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag fr Angestellte der Industrie vom 1.November 1991 in der jeweils gltigen Fassung anzuwenden ist. 2. Kilometergeld (1) Wird einem/r Angestellten die Verrechnung einer Aufwandsentschdigung (Fahrtkostenentschdigung) fr eine ihm/ihr freigestellte Verwendung seines/ihres Privat-Pkw fr Dienstreisen im Sinne des Zusatzkollektivvertrages fr Inlandsdienstreisen genehmigt, richtet sich die Bezahlung dieser Aufwandsentschdigung nach den Bestimmungen dieses Kollektivvertrages. Ein derartiger Anspruch entsteht nur dann, wenn die Genehmigung zur Verrechnung einer Aufwandsentschdigung im Sinne dieses Kollektivvertrages vor Antritt der Dienstreise, tunlichst schriftlich, erteilt wird. Sofern in diesem Kollektivvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird als Aufwandsentschdigung ein Kilometergeld gewhrt. (2) Das Kilometergeld dient zur Abdeckung des durch die Haltung des Kraftfahrzeuges und die Bentzung entstehenden Aufwandes. ber das Kilometergeld hinaus besteht keinerlei Anspruch gegen den Dienstgeber aus einer Bentzung des Pkw im Sinne des Abs. 1. (3) Die Hhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle: Im Sinne des Abs. 1 gefahrene Kilometer im Kalenderjahr Der Anspruch betrgt 1 % von bis 10.000 .............................................................................. 35,61 ab 10.001 bis 15.000 .............................................................. 34,52 ab 15.001 bis 20.000 .............................................................. 33,43 darber .................................................................................. 31,61 Die Hhe des Kilometergeldes bestimmt sich ab 1.4.2003 wie folgt: bis 15.000 km ......................................................................... 0,356 darber ................................................................................... 0,334 Diese Staffelung gilt fr ab 1.4.2003 gefahrene Kilometer. Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebhrt jeweils ab dem berschreiten der angefhrten Kilometergrenzen. Wenn das innerbetriebliche Geschftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschftsjahr an Stelle des Kalenderjahres fr die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darber hinaus knnen innerbetrieblich auch andere Jahreszeitrume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden. Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen verffentlichten Verteilungsschlssel Rcksicht zu nehmen. (4) Diese Regelung gilt fr Personenkraftwagen unter den zur Zeit des Abschlusses dieses Kollektivvertrages gegebenen technischen Voraussetzungen. Fr Neukonstruktionen (zum Beispiel Kreiskolbenmotor) gilt dieser Kollektivvertrag nicht, bei Verwendung derartiger Wagentypen muss bei einer Fahrt gem Abs. 1 eine Vereinbarung ber den Aufwandsersatz getroffen werden. Soweit fr den Bundesdienst Regelungen vorhanden sind, sind diese mit den Einschrnkungen dieses Kollektivvertrages, insbesondere des Abs. 3, sinngem anzuwenden. (5) Aus der Genehmigung der Verrechnung von Kilometergeld im Sinne des 2 Abs. 1 kann kein dienstlicher Auftrag zur Verwendung des Pkw abgeleitet werden. Die Kilometergeldverrechnung im Sinne dieses Kollektivvertrages bedingt daher keinerlei Haftung des Dienstgebers fr Schden, die aus der Bentzung des Pkw durch den/die Angestellte/n entstehen. 3. Rechnungslegung und Nachweis der Kilometergelder Die Abrechnung der Kilometergelder hat schriftlich in Form einer Aufzeichnung ber die gefahrenen Kilometer zu erfolgen. ber Aufforderung des Dienstgebers hat der Angestellte diese Abrechnung entweder nach jeder Fahrt oder in bestimmten Zeitabstnden (zum Beispiel Monat) zu erstellen. ber die gefahrenen Kilometer im Sinne des 2 Abs. 1 ist ein Fahrtenbuch zu fhren, das ber Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschftsjahres bzw. beim Ausscheiden des/der Angestellten vor Ablauf des Kalender- oder Geschftsjahres zur Abrechnung zu bergeben ist. Die Fhrung eines Nachweises kann der Dienstgeber auch verlangen, wenn eine Pauschalregelung mit dem/der Angestellten vereinbart wurde. 4. Verfall der Ansprche Der/Die Angestellte hat die Rechnungslegung sptestens einen Monat nach dem Zeitpunkt der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage durchzufhren. Der Anspruch auf die Entschdigung im Sinne dieses Kollektivvertrages verfllt, wenn die Rechnungslegung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage erfolgt. 5. Sondervereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, betriebliche Regelungen und Gnstigkeitsklausel (1) Die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages gelten nicht fr Angestellte, die auf Grund ihrer Dienstverwendung mit Privat-Pkw reisen (zum Beispiel VertreterInnen), und mit denen eine andere Vereinbarung ber den Aufwandsersatz getroffen wurde bzw. wird. (2) Bestehende Firmenregelungen bleiben in ihrem gesamten Umfang als Betriebsvereinbarungen aufrecht und treten an Stelle dieses Kollektivvertrages, wenn binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages die Firmenleitung und der Betriebsrat einvernehmlich die Weitergeltung der Regelung festlegen. Kommt keine Einigung zustande, gilt Abs. 3. Regelungen im Sinne dieses Absatzes haben schriftlich zu erfolgen. (3) Bestehende, fr die Angestellten gnstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und knnen auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Gnstigkeitsklausel ist so anzuwenden, dass nur die betriebliche Regelung als Ganzes auf ihre Gnstigkeit geprft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Gnstigkeitsklausel ist nicht gestattet. Die betriebliche Regelung ist jedenfalls dann als gnstiger anzusehen, wenn die Regelung nach Hubraum und Kilometergrenze fr die Mehrzahl der mit Fahrten gem 2 Abs. 1 befassten Angestellten gnstiger ist. 6. Schlichtungsverfahren Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten ber die Anwendung der Gnstigkeitsklausel gem 5 hat sich vor Anrufung des Arbeits- und Sozialgerichtes ein parittisch aus je drei VertreterInnen der vertragschlieenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen ber diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. 7. Geltungsbeginn und Geltungsdauer (1) Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt ab dem 1.4.1999 in Kraft. Die ab 1.1.1999 gefahrenen Kilometer sind fr das Jahr 1999 auf die Kilometerstaffel gem. 2 Abs. 3 anzurechnen. (2) Der Zusatzkollektivvertrag kann von beiden vertragschlieenden Parteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kndigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekndigt werden. (3) Whrend der Kndigungsfrist sollen Verhandlungen wegen Erneuerung bzw. Abnderung dieses Zusatzkollektivvertrages gefhrt werden. Wien, am 17. Mrz 1999 Fachverband der Textilindustrie sterreichs sterreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten Sektion Industrie und Gewerbe UV%9U];!u$!$%%',(.(((; 5OJQJOJQJ 567 CJOJQJUVq%:;U[ \ L  ` $ ` $ p#UVq%:;U[ \ L p&n,hj:; !tuvwx4L p&n,hj:; !t `  p#` $ `  p#`tuvwxy!!$ $!$%%%%&_'''',(.(Q(u( $ " p" $ ` `u((( $ ",PP1h. 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