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Ausweitung der Verkaufssteuer in Malaysia

Ein Überblick über bestehende Regelungen, deren Ausweitung und Befreiungen ab Juli 2025 

Lesedauer: 4 Minuten

Malaysia Logistik Banken/Versicherungen
14.07.2025

Im Oktober letzten Jahres präsentierte der Finanzminister Malaysias das Budget 2025. Unter anderem verkündete er darin eine Ausweitung der bisherigen Verkaufssteuer. Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2025. Die Durchsetzung wurde jedoch bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt, um Unternehmen eine Übergangsfrist zur Umsetzung der Änderungen einzuräumen.

Bestehende Regelung

Die Verkaufssteuer, die in Malaysia seit September 2018 in Kraft ist, ist eine einmalig zu behebende Steuer (nicht mit der Mehrwertsteuer in Österreich oder Einfuhrumsatzsteuer vergleichbar) und betrifft:

  • alle Importeure bestimmter Waren beim Import in die Principal Customs Area
  • ausschließlich registrierte Produzenten beim Verkauf, eigener Verwendung oder sonstiger Weitergabe bestimmter Güter. Registrierte Produzenten meint in diesem Zusammenhang jene, welche einen Jahresumsatz von mehr als 500.000 Malaysische Ringgit (ca. 100.000 Euro) haben. Diese sind verpflichtet, sich bei den Behörden zu registrieren.

Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem Erzeuger, welche die Produkte lediglich für den Zweck des Exports aus Malaysia herstellen. Weitere Ausnahmen für Produzenten und Importeure sind in der „Sales Tax (Person exempted from Tax) Order“ enthalten.

Betreffend des Umfangs folgt die Verkaufssteuer einem catch-all-Ansatz, nach welchem grundsätzlich alle Produkte von der Verkaufssteuer erfasst sind, außer sie wurden in die Liste „Sales Tax (Goods Exempted from Tax) Order 2025“ aufgenommen.

Erfasste Produkte werden generell mit einer Rate von 10 % besteuert. Einem geringeren Steuersatz von 5 % unterstehen jene Produkte, welche explizit in der „Sales Tax (Rate of Tax) Order 2025“ genannt werden.

Ausweitung der Verkaufssteuer

Die mit 1. Juli in Kraft tretende Reform der Verkaufssteuer liegt in der Ausweitung der erfassten Produkte. Das heißt konkret, dass einzelne Produkte von der bisherigen Liste der nicht zu besteuernden Produkte genommen werden. Beispiele sind etwa Quinoa, Seide, Kaviar und Rennräder.

Das Royal Malaysian Customs Department hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass die Umsetzung der Ausweitung der Verkaufssteuer einige Unternehmen vor hohe Herausforderungen stellt. Sie hat daher verkündet, dass bis 31. Dezember 2025 keine Strafen erhoben werden, solange die Unternehmen vorzeigen können, dass sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um den neuen Regelungen zu entsprechen.

Das AußenwirtschaftsCenter Kuala Lumpur unterstützt Sie gerne bei der Überprüfung der gültigen Sales Tax neben dem Zollsatz bei Einfuhr nach Malaysia.

Verkaufssteuer auf Waren mit geringem Wert

Von der allgemeinen Verkaufssteuer auf Importe bestimmter Produkte zu unterscheiden ist die Verkaufssteuer auf ausländische Waren mit geringem Wert. Diese wird effektiv seit 1. Jänner 2024 erhoben. Sie gilt grundsätzlich nur für Waren mit einem Wert unter 500 malaysische Ringgit (ca. EUR 100), die auf Online-Plattformen an Endkonsumenten verkauft und nach Malaysia geliefert werden. Der Steuersatz beträgt hierbei 10 % und wird anders als bei der allgemeinen Verkaufssteuer auf Importe vom Konsumenten direkt beim Onlinekauf der Ware bezahlt.

Bei den Behörden registrieren müssen sich jene Verkäufer (also einzelne Online-Shops oder unter bestimmten Umständen auch große Online-Plattformen), die solche Ware verkaufen und damit einen Jahresumsatz von 500.000 malaysische Ringgit erzielen. Die allgemeine Verkaufssteuer beim Import wird auf Ware unter 500 malaysische Ringgit nicht erhoben.

Steuerbefreiungen

Laut den am 29. Juni 2025 veröffentlichten Dienstleistungssteuerrichtlinien des Royal Malaysian Customs Department (RMCD) sind bestimmte Dienstleistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der malaysischen Service Tax ausgenommen – was auch für österreichische Unternehmen mit operativen Aktivitäten oder Geschäftsbeziehungen in Malaysia von Relevanz sein kann. Von besonderer Bedeutung sind dabei Business-to-Business-Befreiungen für gebührenbasierte Finanzdienstleistungen, von denen vor allem Unternehmen aus dem Finanzsektor profitieren dürften.

Intrakonzernale Miet- oder Leasingverhältnisse innerhalb eines internationalen Konzerns können unter bestimmten Voraussetzungen von der malaysischen Service Tax befreit sein. Dies ist insbesondere relevant bei konzerninternen Finanzierungen oder bei der Überlassung von Vermögenswerten wie Maschinen, Fahrzeugen oder Immobilien zwischen verbundenen Unternehmen.

Darüber hinaus können auch umfassende Projektverträge – etwa im Bau- und Anlagenbereich wie EPC- oder Turnkey-Verträge – von der Service Tax befreit sein, sofern der Dienstleistungsanteil nicht separat ausgewiesen werden kann.

Ergänzend dazu wurden Befreiungen für spezifische Dienstleistungen in den Bereichen Bildung und private Gesundheitsversorgung eingeführt, sofern sie die in den SST-Richtlinien definierten Kriterien erfüllen. KMUs mit einem Jahresumsatz von bis zu einer Million RM (ca. 200.000 Euro), die in Malaysia gewerblich mieten, sind ab Juli 2025 von der Service Tax befreit. 

Die neuen Befreiungsregelungen schaffen für in Malaysia tätige österreichische Unternehmen mehr steuerliche Klarheit und erweitern ihre Spielräume bei der Vertragsgestaltung und bei operativen Entscheidungen, insbesondere im Finanzsektor, bei konzerninternen Mietverhältnissen oder bei EPC-Projekten.

In einzelnen Bereichen, etwa bei digitalen Dienstleistungen, konzerninternen Leistungen außerhalb klassischer Mietverhältnisse oder kombinierten Leistungsangeboten, bestehen jedoch weiterhin Auslegungsfragen, die einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedürfen. Aktuelle Informationen und weiterführende Erläuterungen sind auf der Website des Royal Malaysian Customs Department (RMCD) zu finden.

Fazit

Es sei gesagt, dass Malaysia eines von wenigen Ländern ist, welches anstatt einer Mehrwertsteuer eine Verkaufssteuer erhebt. Dies stößt bei Experten und Unternehmern durchaus auf Kritik. Nichtsdestotrotz erhofft sich Malaysia durch die Verkaufssteuer und deren Ausweitung weitere Einnahmen für ein höheres Budget. Unternehmen sind gut beraten, eine mögliche Befreiung sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den neuen Regelungen gerecht zu werden.

Unternehmen sind beraten notwendige Schritte zu setzen, um den neuen Regelungen zu entsprechen. Dazu gehört neben der Bewertung der Steuerbelastung auch die Identifizierung der Besteuerung eigener Produkte und der Höhe des Steuersatzes. Wichtig hierbei ist auch die Überprüfung bestehender langfristiger Verträge, vor allem jene, welche über den 1. Juli 2025 hinausgehen. Rechtzeitiges Handeln und Kommunikation mit Geschäftspartnern und Klienten ist wesentlich, um so den Anforderungen des malaysischen Steuersystems gerecht zu werden und gleichzeitig Geschäftspartnerschaften zu erhalten.

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