
Wertzuwachssteuer in Malaysia: Ein Überblick
Mit der Einführung der Capital Gains Tax (Wertzuwachssteuer, im Folgenden „CGT“) im Frühjahr 2024 durch das Finanzgesetz (No. 2) 2023 reformierte Malaysia sein bestehendes Einkommensteuergesetz von 1967. Die lang erwartete Reform hat das Steuersystem damit in Einklang mit internationalen Normen gebracht.
1. Wer ist betroffen?
Von der Steuer betroffen sind Unternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Treuhandgesellschaften und Genossenschaften (im Folgenden „juristische Personen“). Nicht davon erfasst sind hingegen natürliche Personen. Diese werden wie bisher durch die Real Property Gains Tax (RPGT) und seit Jänner 2025 auch durch die Dividendensteuer besteuert.
2. Bedeutung und Funktion von CGT
Seit Jänner 2024 werden Gewinne aus der Veräußerung folgender Vermögenswerte besteuert:
- Aktien von in Malaysia gegründeten und eingetragenen Unternehmen, die nicht an der Börse notiert sind.
- Aktien von außerhalb Malaysias gegründeten und eingetragenen „kontrollierten Unternehmen“, welche Immobilienvermögen in Malaysia besitzen oder Anteile an einem anderen „kontrollierten Unternehmen“ haben oder beides. Hier greift die CGT dann, wenn der Wert dieser Immobilienvermögen und/oder Anteile an einem anderen „kontrollierten Unternehmen“ mindestens 75% der materiellen Gesamtvermögenswerte ausmacht.
- Vermögenswerte (nicht beschränkt auf Aktien), die sich außerhalb Malaysias befinden, nach Überweisung der Gewinne nach Malaysia.
Unter dem neuen System werden betroffene juristische Personen mit 10 % des angepassten Nettogewinns besteuert. Dabei bedeutet angepasst, dass bestimmte Kosten dem Gewinn abgezogen werden dürfen. Beispielsweise die Ausgaben, die etwa durch die Verbesserung oder Erhaltung der Vermögenswerte entstehen, oder solche, die im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Sicherung oder Verteidigung von Rechten an den Vermögenswerten stehen.
Die Steuerzahlung und die elektronische Einreichung der entsprechenden Formulare müssen innerhalb von 60 Tagen nach dem Veräußerungsdatum erfolgen. Die IRB hat dafür das sogenannte „CGTRF filing programme“ eingeführt.
3. Ausnahmen
Ursprünglich wurden Gewinne aus der Veräußerung sämtlicher Vermögenswerte, deren Standort sich außerhalb Malaysias befindet, besteuert, sofern sie nach Malaysia überwiesen wurden. Mit der Income Tax (Excemption) (Nr. 3) Order 2024 wurde beschlossen diese Gewinne vorerst bis zum 31.12.2026 von der CGT auszunehmen, vorausgesetzt die malaysische juristische Person erfüllt die Voraussetzungen der „economic substance requirements“ (ESR). Konkret bedeutet das, dass sie über eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten in Malaysia verfügt und eine angemessene Höhe an Betriebsausgaben in Malaysia aufweisen kann. Die Ausnahme erfasst jedoch nicht juristische Personen aus den Bereichen Bank- und Versicherungswesen, Luft- und Schifffahrt, sowie nicht die Veräußerung von immateriellen Vermögenswerten.
Grundsätzlich von der CGT ausgenommen sind auch juristische Personen aus Labuan. Dies steht im Einklang mit dem Ziel Malaysias, Labuan als internationales Finanz- und Geschäftszentrum sowie als regionale Plattform für Investitionen zu fördern.
Weitere Ausnahmen bestehen unter anderem für Unit Trust oder Konzernumstrukturierungen.
4. Ausblick
Angesichts der Steuerreform sollten juristische Personen ihre Finanzstrategien und ihre Compliance-Praktiken an die neuen Rahmenbedingungen anpassen. Es ist daher ratsam, über Änderungen der CGT stets informiert zu bleiben, um so die Einhaltung der steuerlichen Vorgaben sicherzustellen und die eigene finanzielle Position zu optimieren.
Stand: 06.06.2025