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Geänderte Steuervorschriften bei zeitweiliger Arbeit in Schweden

Begriff des "wirtschaftlichen Arbeitgebers" wurde 2021 eingeführt 

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Schweden Verkehrsinfrastruktur/Tiefbau

Nach heutiger Rechtslage wird ein begrenzt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, d. h. ein Arbeitnehmer, welcher weder in Schweden wohnhaft ist noch sich dort dauerhaft aufhält oder eine wesentliche Anknüpfung an Schweden hat, und von einem schwedischen Arbeitgeber angestellt ist, bei zeitweiliger Arbeit in Schweden dort auch besteuert. Handelt es sich dagegen um einen Arbeitnehmer, welcher von einem ausländischen Unternehmen ohne Betriebsstätte nach Schweden ausgeliehen wird und der Aufenthalt 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums nicht überschreitet, findet eine Besteuerung des Arbeitnehmers in Schweden nicht statt. Steuerrechtlich wird mithin auf den Sitz des „formellen“ Arbeitgebers abgestellt.

Nach einer im November 2020 verabschiedeten Gesetzesänderung soll die 183-Tage-Regel künftig jedoch nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn ein Arbeitnehmer ausgeliehen oder zur Verfügung gestellt wird, um Tätigkeiten in Schweden zu erbringen. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer einen sog. wirtschaftlichen Arbeitgeber in Schweden hat. Demnach kann eine Steuerpflicht ab Tag 1 bestehen.

Kürzere zeitweilige Tätigkeiten, welche 15 Tage am Stück und insgesamt 45 Tage während eines Kalenderjahres nicht überschreiten, sind von der neuen Leiharbeiterregelung ausgenommen.

Die Gesetzesänderung ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten, um die Regelungen auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzneutraler gestalten.

Für die Beurteilung, ob der sog. wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff zur Anwendung gelangt, ist u.a. maßgeblich, wer weisungsbefugt ist, wer Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, wer über Arbeitsplan und Urlaub entscheidet und ob der formelle Arbeitgeber dem Auftraggeber in Schweden Lohnkosten in Rechnung stellt.

Die neuen Regelungen führen dazu, dass der formelle Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sich als Arbeitgeber in Schweden registrieren und einen Vorsteuerabzug in Höhe von derzeit 30 % tätigen sowie etwaige monatliche Sozialabgaben zahlen muss.

Neben der Einführung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs bringt der neue Gesetzesvorschlag auch mit sich, dass schwedische Unternehmen verpflichtet werden, einen Steuerabzug in Bezug auf Vergütungen an ausländische juristische wie natürliche Personen vorzunehmen, welche nicht für Gewerbesteuer (F-skatt) in Schweden registriert sind, sofern die Vergütungen in Schweden ausgeführte Arbeiten betreffen. Natürliche und juristische Personen mit Sitz außerhalb Schwedens, welche über keine Betriebsstätte in Schweden verfügen, sollen zudem künftig in gewissen Fällen verpflichtet sein, der schwedischen Steuerbehörde Auskünfte zur Beurteilung ihrer Steuerpflichtigkeit zu erteilen. 

Gastbeitrag von Anne Geismar, Rechtsanwältin

Stand: 20.11.2024

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