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Detailansicht Kompass mit roter Nadel auf Schriftzug Arbeitsrecht gerichtet
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Flexinovelle des tschechischen Arbeitsgesetzbuches

Gültig seit 1. Juni 2025

Lesedauer: 1 Minute

Tschechische Republik
04.06.2025

Seit dem 1. Juni 2025 gilt die Flexinovelle Nr. 125/2025 Slg. des CZ-Arbeitsgesetzbuches Nr. 262/2006 Slg. i.a.F

Das Hauptziel dieser Novelle ist es, die Flexibilität der Arbeitsverhältnisse zu erhöhen und auf die Bedürfnisse des modernen Arbeitsmarktes zu reagieren.

Was bring die Flexinovelle mit sich? Nachstehend finden Sie einige wichtige Änderungen.

Ist Ihr Bereich nicht dabei? Kontaktieren Sie uns. Wir recherchieren gerne für Sie.

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Reguläre Probezeit für Mitarbeiter 3 Monate 4 Monate
Probezeit für Angestellte in Führungspositionen 6 Monate 8 Monate
Verlängerung der Probezeit Nicht möglich

Kann zusätzlich verlängert werden, wenn:

  • schriftlich während der Probezeit vereinbart
  • die max. Länge eingehalten wird
Kündigungsfrist Gleich für alle Kündigungsgründe, beträgt (mind.) zwei Monate

ein Monat (§ 52 Lit. f-h), bei:

  • unbefriedigenden Arbeitsergebnissen (Abmahnung bereits zugestellt)
  • bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen
  • schwere Verletzung der Arbeitsverpflichtungen
Zahlung von Löhnen/Gehältern in Fremdwährung nur an Arbeitnehmer, deren Arbeitsort im Ausland ist

an bestimmte

Arbeitnehmer, deren Arbeitsort in Tschechien ist und die einen Bezug zum Ausland haben

Befristetes Arbeitsverhältnis höchstens für die Dauer von drei Jahren, max. zweimal Wiederholung (d.h. höchstens 3 x 3 = 9 Jahre)

Bei Beschäftigung vorübergehend

abwesender Arbeitnehmer (z.B. Karenz) darf das

befristete Arbeitsverhältnis unbeschränkt wiederholt

werden, max. aber für 9 Jahre

Wiedereinstieg eines Mitarbeiters Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern nach der Elternzeit nicht denselben Arbeitsplatz garantieren, sondern lediglich eine Beschäftigung gemäß ihrem Arbeitsvertrag (gleiche Art und Ort der Arbeit) Arbeitgeber müssen Mitarbeitern, die vor dem 2. Geburtstag ihres Kindes aus der Elternzeit zurückkehren, denselben Arbeitsplatz garantieren.
Beschäftigung von Minderjährigen Möglich bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Schulpflicht abgeschlossen haben.

Möglich ab 14 Jahren während Hauptferien, wenn

  • eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt
  • es um leichte Arbeiten geht

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