
Türkei: Verpflichtende Anstellung eines Arbeitsschutz- und Sicherheitsfachmannes
Ab dem 1. Jänner 2025 sind Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und der Klassifikation „geringfügig gefährlich“ gesetzlich verpflichtet, sowohl einen Arbeitsschutz- und Sicherheitsfachmann als auch einen Betriebsarzt zu beschäftigen.
"Geringfügig gefährliche“ Arbeitsplätze weisen ein minimales Risiko für Gesundheit und Sicherheit auf. Sie beinhalten Tätigkeiten mit geringen Gefährdungen, die keine intensiven Sicherheitsvorkehrungen erfordern. Beispiele sind Büroarbeit, Tätigkeiten im Handel oder einfache Verwaltungsaufgaben, bei denen keine erheblichen Gesundheitsrisiken bestehen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Artikeln 6 und 26 des Gesetzes Nr. 6331 über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit. Laut den Bestimmungen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass die erforderlichen Fachkräfte im Unternehmen tätig sind. Diese Pflicht kann durch die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsdienste („OSGB“) erfüllt werden, oder durch die Anstellung eines teilzeitbeschäftigten Betriebsarztes und Arbeitsschutzexperten. Zusätzlich dazu trägt der Arbeitgeber die Verantwortung für die Koordination der Gesundheits- und Sicherheitsdienste im Unternehmen und muss sicherstellen, dass alle erforderlichen Maßnahmen, die von den zuständigen Fachkräften schriftlich festgehalten werden, umgesetzt werden. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, sowohl die Dienstleister als auch die Mitarbeiter über mögliche Gesundheits- und Sicherheitsrisiken am Arbeitsplatz zu informieren und Hinweise zu den Bedingungen zu geben, die das Wohlbefinden und die Sicherheit der Belegschaft beeinträchtigen könnten.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Team vom AußenwirtschaftsCenter Istanbul gemeinsam mit dem AußenwirtschaftsBüro Ankara gerne zur Verfügung.