
Ungarische Regierung führt Margenbeschränkung auf Grundnahrungsmittel ein
Die Maßnahme gilt vorerst ab Mitte März bis 31. Mai
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Als Antwort auf die hohe Lebensmittelinflation von 7,1% im Februar hat die ungarische Regierung entschieden, dass ab 17. März bis 31. Mai die Handelsmarge bei 30 Grundnahrungsmitteln die im Januar 2025 angewandte durchschnittliche Marge bzw. 10 % nicht überschreiten darf.
Inzwischen wurden auch die Detailregelungen zu dieser Maßnahme mit der Regierungsverordnung Nr. 42/2025. (III. 11.) im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht. Von der Regelung sind Händler betroffen, deren Haupttätigkeit die NACE-Code „47.11 - Gemischter Einzelhandel mit Lebensmitteln“ ist und deren Nettoumsatz im Jahr 2023 mehr als 1 Milliarde HUF beträgt.
Die Maßnahme gilt für folgende Produkte (inkl. laktosefreien Varianten):
- Hühnerbrust
- Hähnchenkeule
- Hühnerrücken
- Hähnchenflügel
- ganzes Huhn
- Putenbrust
- Schweinekeule
- Schweinekotelett
- Schweinerippchen
- Schweinenacken
- Schweineschmalz
- Pariseraufschnitt
- UHT-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
- UHT-Kuhmilch 2,8% Fettgehalt
- ESL-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
- ESL-Kuhmilch 2,8 % Fettgehalt
- Butter
- Saure Sahne
- Joghurt
- Fruchtjoghurt
- Trappistenkäse
- Topfen aus Kuhmilch
- Margarine
- Sonnenblumenkernöl und Rapsöl
- Weizenmehl BL 55
- Hartweizenmehl BFF 55
- Kristallzucker
- Knoblauch
- Speisekartoffeln, ausgenommen Frühkartoffeln
- Frische Eier, in der Schale, von Hühnern (Gallus domesticus) (ausgenommen Bruteier, befruchtet)
Der Anteil der Eigenmarkenprodukte darf die im Januar und Februar 2025 verkaufte Gesamtmenge bei diesen 30 Produkten nicht überschreiten.
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