In einem Gang eines Supermarkts steht ein gefüllter Einkaufswagen. Darin sind verschiedene Lebensmittel. Daneben ist ein langes Regal, das mit verpackten Lebensmitteln befüllt ist
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Ungarische Regierung führt Margenbeschränkung auf Grundnahrungsmittel ein

Die Maßnahme gilt vorerst ab Mitte März bis 31. Mai

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13.03.2025

Als Antwort auf die hohe Lebensmittelinflation von 7,1% im Februar hat die ungarische Regierung entschieden, dass ab 17. März bis 31. Mai die Handelsmarge bei 30 Grundnahrungsmitteln die im Januar 2025 angewandte durchschnittliche Marge bzw. 10 % nicht überschreiten darf.

Inzwischen wurden auch die Detailregelungen zu dieser Maßnahme mit der Regierungsverordnung Nr. 42/2025. (III. 11.) im ungarischen Amtsblatt veröffentlicht. Von der Regelung sind Händler betroffen, deren Haupttätigkeit die NACE-Code „47.11 - Gemischter Einzelhandel mit Lebensmitteln“ ist und deren Nettoumsatz im Jahr 2023 mehr als 1 Milliarde HUF beträgt.

Die Maßnahme gilt für folgende Produkte (inkl. laktosefreien Varianten):

  1. Hühnerbrust
  2. Hähnchenkeule
  3. Hühnerrücken
  4. Hähnchenflügel
  5. ganzes Huhn
  6. Putenbrust
  7. Schweinekeule
  8. Schweinekotelett
  9. Schweinerippchen
  10. Schweinenacken
  11. Schweineschmalz
  12. Pariseraufschnitt
  13. UHT-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
  14. UHT-Kuhmilch 2,8% Fettgehalt
  15. ESL-Kuhmilch mit 1,5 % Fettgehalt
  16. ESL-Kuhmilch 2,8 % Fettgehalt
  17. Butter
  18. Saure Sahne
  19. Joghurt
  20. Fruchtjoghurt
  21. Trappistenkäse
  22. Topfen aus Kuhmilch
  23. Margarine
  24. Sonnenblumenkernöl und Rapsöl
  25. Weizenmehl BL 55
  26. Hartweizenmehl BFF 55
  27. Kristallzucker
  28. Knoblauch
  29. Speisekartoffeln, ausgenommen Frühkartoffeln
  30. Frische Eier, in der Schale, von Hühnern (Gallus domesticus) (ausgenommen Bruteier, befruchtet)

Der Anteil der Eigenmarkenprodukte darf die im Januar und Februar 2025 verkaufte Gesamtmenge bei diesen 30 Produkten nicht überschreiten.

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