Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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Tabaktrafikanten, Landesgremium

Jugendschutzbestimmungen

Auszug Burgenländisches Jugendschutzgesetz

Lesedauer: 2 Minuten

§ 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Junge Menschen: Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivil-diener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

§ 9

Für junge Menschen verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten

(1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, sofern diese wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten in denen Prostitution oder die Anbahnung von Prostitution ausgeübt wird, Peepshows, Swingerclubs, Wettbüros oder Glücksspielhallen.

(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.

(3) Jungen Menschen ist der Zutritt zu Räumlichkeiten, in denen Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung aufgestellt sind, verboten. Personen, in deren Räumlichkei-ten Glücksspielautomaten im Rahmen der Einzelaufstellung betrieben werden, sind verpflichtet, zu gewährleisten, dass junge Menschen keinen Zutritt zu diesen Räumlich-keiten haben, und in diesem Sinne durch ein Identifikationssystem sicher zu stellen, dass junge Menschen diese Räumlichkeiten nicht betreten können. 

§ 10

Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen

(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 49/2005, und Datenträgern sowie Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

(2) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn die genannten Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen oder Handlungen

1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen,

2. Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer körperlichen oder geistigen Behinderung diskriminieren oder

3. die Darstellung einer die Menschenwürde missachtender Sexualität beinhalten.

(3) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen sowie solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

(4) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche oder technische Beschränkungen, Aufschriften oder mündliche Hinweise sicherzustellen, dass junge Menschen davon ausgeschlossen sind. 

§ 11

Alkohol, Tabakwaren und sonstige Rausch- und Suchtmittel

(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten.

(2) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2001 fallen, nicht besitzen oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Erwerb und Besitz der genannten Substanzen nicht verboten, wenn der Erwerb oder Besitz Folge eines Testkaufes ist, der durch eine Einrichtung veranlasst wurde, die von der Behörde zur Durchführung solcher Testkäufe ermächtigt worden ist.

Stand: 20.03.2020