Sparte Industrie

Arbeitsrechtliche Änderungen infolge der Coronakrise

Lesedauer: 2 Minuten

11.03.2023

Die Bundessparte Industrie befindet sich gegenwärtig in intensiven Verhandlungen über eine Verlängerung der aktuell bis 31. März 2021 befristeten Corona Kurzarbeit. Eine Einigung über ein Homeoffice-Maßnahmenpaket konnte ebenso schon erzielt werden wie eine Richtschnur der Sozialpartner bezüglich betrieblicher Auswirkungen von Coronatests und Maskenpausen.

Die österreichischen Regelungen zur Corona Kurzarbeit haben ihr Ziele, explodierende Arbeitslosenzahlen zu verhindern sowie die Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Unternehmen zur erhalten, bislang erreicht. Der in Österreich gewählte Weg ist in den anderen europäischen Ländern auf großes Interesse gestoßen. Mit Ende März läuft die zweite Verlängerung der Corona Kurzarbeit – somit die „Phase 3“ – ab.  Angesichts der weiter schwierigen Lage ist eine Verlängerung grundsätzlich unumstritten. 

Derzeit laufen Sozialpartnerverhandlungen bei denen geklärt wird, wie diese Verlängerung der Corona Kurzarbeit konkret aussehen soll. Voraussichtlich wird die gegenwärtig bestehende Regelung um drei Monate, somit bis Ende Juni, verlängert. Da das Ende der Corona Pandemie derzeit schwer abschätzbar ist und die daraus entstandenen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen noch längere Zeit für die Unternehmen spürbar sein werden, setzt sich die Bundessparte Industrie dafür ein, über diesen vereinbarten Zeitraum hinaus das Erfolgsmodell der Corona-Kurzarbeit den Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, weiter zu ermöglichen. Die BSI verfolgt außerdem das Ziel, dieses bewährte Modell der Kurzarbeit auf neue Beine zu stellen und auch für die Zeit nach der Krise beizubehalten und nicht wieder zum alten Modell der Kurzarbeit zurückzukehren.  

Einigung auf Homeoffice-Maßnahmenpaket 

Am 27. Jänner 2021 haben sich Regierung und Sozialpartnerschaft auf ein Homeoffice-Maßnahmenpaket geeinigt, das den Anforderungen einer modernen Arbeitswelt und der betrieblichen Praxis gerecht wird. Man verständigte sich sehr schnell darauf, dass Homeoffice (weiterhin) nur auf freiwilliger Basis vereinbart werden kann, was die Industrie sehr begrüßt. Als Neuerung kommt hinzu, dass Homeoffice auch über Betriebsvereinbarung festgelegt werden kann.  

Arbeitsrechtliche Bestimmungen in den Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzen gelten unverändert auch im Homeoffice. Ebenso bleiben die auf das Homeoffice anwendbaren Teile des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) und ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in Geltung. Ausdrücklich geregelt wurde das Zutrittsverbot des Arbeitsinspektorats für private Wohnungen. Steuerliche Regelungen sind zu erwarten, werden aber bis Ende 2023 befristet sein. Diese Regelungen ermöglichen steuerliche Erleichterungen für digitale Arbeitsmittel sowie für ergonomisch geeignetes Mobiliar. Hinsichtlich des Unfallversicherungsschutzes soll die derzeit aktuelle Corona-Regelung übernommen werden mit wenigen Ausnahmen. Durch das Maßnahmenpaket wurde Rechtssicherheit für Unternehmen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geschaffen, was gerade in wirtschaftlich ohnedies turbulenten Zeiten von besonderer Bedeutung ist. 

Testen und Schutzmasken 

Aufgrund der hohen Infektionszahlen und der auch in Österreich neu auftretenden Mutationen des Virus mussten neuerlich strengere Maßnahmen getroffen werden. Ein Maßnahmenpaket der Bundesregierung, welches einerseits das Ausweiten von Tests und andererseits das vermehrte Tragen von FFP2-Schutzmasken umfasst, trat durch die dritte Notmaßnahmenschutzverordnung am 25. Jänner 2021 ist Kraft. Um den Unternehmen eine Richtschnur zu geben, wie mit den neuen Regelungen umzugehen ist, beschlossen die Sozialpartner den Generalkollektivvertrag „Corona-Test“.  

Inhaltlich regelt der Generalkollektivvertrag, wie mit Dienstverhinderungen durch SARS-CoV-2 Tests umzugehen ist. Außerdem sieht er ein Benachteiligungsverbot vor, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wegen der Inanspruchnahme eines SARS-CoV-2 Tests oder aufgrund eines positiven Testergebnisses, weder entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen. Darüber hinaus muss es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen verpflichtet sind, eine Maske zu tragen, ermöglicht werden, nach drei Stunden des durchgängigen Maskentragens diese für zehn Minuten abzunehmen. Um mehr Rechtssicherheit und Klarheit bezüglich der neuen Regelungen zu schaffen hat die BSI gemeinsam mit dem FEEI für ihre Mitgliedsbetriebe ein Informationsblatt erstellt.

Autor:
Mag. Alexander Proksch 

E-Mail:
alexander.proksch@wko.at