Kollektivvertrag für das Baugewerbe und die Bauindustrie
Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen sowie Zusatzinformationen.
Neu 2023
KV-Abschluss Arbeiter (1.5.2023–30.4.2024)
- Zusatz-Kollektivvertrag Absenkung FLAF-Beitrag (1.3.2023-31.12.2024)
- Zusatz-Kollektivvertrag Jahresarbeitszeit (1.4.2023-31.3.2024)
KV-Abschluss Angestellte (1.5.2023-30.4.2024)
Kollektivvertragstexte
Arbeiter
- Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie (1.5.2023-30.4.2024)
- Kollektivvertrag für Arbeiter der Baugewerbe und der Bauindustrie
(1.5.2022-30.4.2023) - Lohntabelle 2023
- Lohntabelle 2022
- Zusatz-Kollektivvertrag Absenkung FLAF-Beitrag (1.3.2023-31.12.2024)
- Zusatz-Kollektivvertrag Zulagenpauschale (gültig ab 1.5.2023)
- Zusatz-Kollektivvertrag Jahresarbeitszeit (1.4.2023-31.3.2024)
- Sondervertrag Wien (Zusatz-KV Spezialisten) (1.5.2023-30.4.2024)
- Leistungsvertrag für Gipser und Fassader (1.5.2023-30.4.2024)
- Zusatz-KV Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)Bau (1.5.2023-30.4.2024)
- Muster zu den Arbeitszeitmodellen des Kollektivvertrags
- 40 Stunden-Woche gem. § 2A KollV: Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung
- Kurze/lange Woche gem. § 2B KollV: Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung
- Kurze/lange Woche gem. § 2C KollV: Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung
- Lange/lange/kurze Woche gem. § 2C KollV: Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung
- Viertagewoche gem. § 2F KollV: Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung
- Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern 1995 (unbefristeter Kollektivvertrag)
- Zusatz-Kollektivverträge zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe 2005:
Angestellte
- Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
(1.5.2023-30.4.2024) - Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie
(1.5.2022-30.4.2023) - Gehaltstabelle 2023
- Gehaltstabelle 2022
- Zusatz-Kollektivvertrag Jahresarbeitszeit (1.4.2023-31.3.2024)
- Zusatz-Kollektivvertrag Wiener U-Bahnnetz (1.5.2021-30.4.2028)
- Kollektivvertrag über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern 1995 (unbefristeter Kollektivvertrag)
Arbeitszeitkalender
Für die im Kollektivvertrag verankerten Arbeitszeitmodelle "kurze/lange Woche" sowie "lange/lange/kurze Woche" wird von den Bau-Sozialpartnern jährlich im Vorhinein eine Empfehlung für die Wocheneinteilung herausgegeben.
- Arbeitszeitkalender 2023 (pdf)
- Arbeitszeitkalender 2023 Outlook Importdatei (.ics)
- Erläuterungen zum Arbeitszeitkalender (pdf)
Abgabenrecht
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat laut Beschluss des Präsidialausschusses vom 3.12.1984 die beitragsrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen gemäß
§ 49 Abs. 4 ASVG festgelegt.
Schulungsunterlage zum Taggeld (Schulungsunterlage für die Betriebsprüfer)
FAQs zum Kollektivvertragsrecht
- Einstufung von Baggerführern in der Anlernzeit
Inhalt dieses Gutachtens ist eine Bewertung aus berufskundlicher Sicht, wie viele Praxiszeiten ein Baggerführer aufweisen muss, um nicht als Hilfsarbeiter, sondern als angelernter Arbeiter eingestuft zu werden.
- Einstufung von Ferialpraktikanten
In diesem Rundschreiben wird die Rechtslage zur Einstufung von Ferialpraktikanten zusammengefasst dargestellt und auf die Unterschiede zwischen den Kollektivverträgen Baugewerbe/Bauindustrie (Arbeiter und Angestellte) eingegangen.
- Parallelverschiebungsklausel/IST-Lohnerhöhung und IST-Gehaltserhöhung
Im KV Bauindustrie/Baugewerbe wird die Parallelverschiebungsklausel wie folgt definiert:
Die je nach dem Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.
Im Anhang zum KV Angestellte Baugewerbe/Bauindustrie wird die Parallelverschiebungsklausel wie folgt definiert:
Bei jenen Angestellten, die höhere als die im Kollektivvertrag für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie festgelegten Gehälter beziehen, ist deren bisheriges Gehalt um den Differenzbetrag zu erhöhen, der sich aus dem bisherigen kollektivvertraglichen Gehalt 1.5.2022 und den entsprechenden Sätzen des Kollektivvertrages vom 1.5.2023 ergibt.
- Taggeld
Eine umfassende Darstellung der Dienstreisevergütungen gem § 9 KV Bauindustrie und Baugewerbe finden Sie in den Erläuterungen der Kollektivvertragsparteien zum Taggeld neu anlässlich dessen Einführung per 1.5.2004.
- Wegzeiten
Siehe dazu die Entscheidung des OGH vom 17.3.2004 zu 9 ObA 109/03z (Wegzeiten sind keine Arbeitszeit).