Ausübung der Tätigkeit des Heilmasseurs in der Rechtsform einer Gesellschaft
Information des Bundesministeriums für Gesundheit
Auf Anfrage der Wirtschaftskammer nach der Auslegung des MMHmG dahingehend, ob „die Tätigkeit des Heilmasseurs auch in Form einer Gesellschaft möglich oder nur die Ausübung durch eine natürliche Person zulässig ist?“, dürfen wir Ihnen die Antwort des zuständigen BMG hiermit zur Kenntnis übermitteln.
Diese enthält folgende Kernaussagen:
- Eine Berufsberechtigung ist nur ein höchstpersönliches Recht, das nur einer natürlichen Person offen steht, dies gilt damit auch für Heilmasseure.
- Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung ist ein Zusammenschluss von freiberuflich tätigen Heilmasseuren (bspw in Form einer OG) mit den Berufsausübungsregeln des MMHmG kompatibel – allerdings muss jeder Heilmasseur selbst zur Ausübung berechtigt sein.