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Verordnung über Abwasser-Emissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Informationen für Kunststoffverarbeiter

Die Verordnung sieht in den Anlagen A, B und C Emissionsbegrenzungen für verschiedene Stoffe und Verbindungen im Kühlwasser bzw. Abwasser aus Kühlsystemen vor, das in Fließgewässer oder in die Kanalisation rückgeführt wird.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist vom Betrieb durch Messungen im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung nachzuweisen (§ 4).

Von dieser Verordnung sind im Bereich der Kunststoffverarbeiter wie Spritzgießer, Extrudierer, Blaser, Tiefzieher, Presser u.s.w. betroffen, die zur (indirekten) Formkühlung Wasser aus Leitungen, Brunnen oder Kreisläufen verwenden. Probleme können sich z.B. durch Verwendung von Enthärtungs- und Entkalkungsanlagen ergeben oder durch Anti-Algenpräparate.

Stand: