FAQ – Fragen und Antworten zu Chromtrioxid
Als Branchenvertretungen sind die Arbeitsgemeinschaft Oberflächentechnik und die Bundesinnung der Metalltechniker keine Mitglieder in einem Zulassungskonsortium von Chrom VI und können daher nur den Informationsstand aus den öffentlichen Publikationen der Konsortien und weiteren Organisationen an die österreichischen Oberflächentechnikbetriebe weitergeben. Dieses PDF-Dokument wurde von der Arbeitsgemeinschaft Oberflächentechnik in Zusammenarbeit mit der Bundesinnung der Metalltechniker nach bestem Wissen erstellt, eine Garantie auf Vollständigkeit besteht nicht.
Nachdem diese betreffenden Themenkreise naturgemäß Änderungen und Neuerungen unterliegen weisen wir zusätzlich darauf hin dass dieses Dokument ebenfalls Änderungen unterliegt.
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Stand 24.03.2021
Nachdem die REACH-Verordnung als europäisches Regelwerk sehr umfassend ist, empfehlen wir für Einsteiger in diese Rechtsmaterie denLeitfaden REACH in der Praxis der WKO um einen guten Überblick über REACH zu erhalten.
Antworten auf häufig gestellte Fragen:
1. Ist der Bezug von Chromtrioxid (Chromsäure) verboten?
Chromtrioxid wurde auf Betreiben von Deutschland als "Substance of very high concern", SVHC (= besonders Besorgnis erregender Stoff), gelistet.
Seit dem sogenannten "Sunset Date", das war der 21.09.2017, darf Chromtrioxid gemäß der REACH-Verordnung grundsätzlich nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden, sofern kein Antrag auf Zulassung für die Verwendung eingereicht bzw. diese Zulassung erteilt wurde.
Dies gilt auch für Lagerbestände und für die wässrige Lösung des Chromtrioxid, die oft als Chromsäure bezeichnet wird.
2. Warum durfte ich bis jetzt Chromtrioxid oder chromtrioxidhältige Mischungen ohne Probleme beziehen und auch verwenden?
Die Lieferung und Verwendung von Chromtrioxid sowie chromtrioxidhaltigen Mischungen und Zubereitungen waren und sind im Zeitraum nach dem "Sunset Date" (21.09.2017) und dem Tag der rechtsverbindlichen Erteilung der Zulassung uneingeschränkt möglich.
Dies gilt jedoch nur für Verwendungen, für die eine Zulassung vor dem Latest Application Date (21.03.2016) des Lieferanten (Produzenten, Formulierers) bei der ECHA beantragt wurde.
3. Was ist nun anders, warum diese Aufregung?
Am 18.12.2020 hat die Europäische Kommission über die Zulassung eines großen Konsortiums für die Verwendung von Chromtrioxid für fünf Verwendungen bis zum 21.09.2024 entschieden und diese erteilt.
Sieben große Lieferanten, sogenannte Upstream-Antragsteller, haben ein Konsortium "CTACSUB"*) im Jänner 2015 gegründet und diesen Antrag gestellt.
*) Das Konsortium CTACSUB hat sich später in CTACSUB2 umbenannt. Zur einfacheren Lesbarkeit wird in diesem Schreiben für CTACSUB, CTACSUB2 und CTAC einheitlich die Bezeichnung CTAC für dieses Konsortium verwendet.
4. Woher weiß ich nun, ob ich betroffen bin?
Betroffen sind alle Unternehmen, die Chromtrioxid bestellen, lagern, handeln, verkaufen oder einsetzen. Der überwiegende Anteil der europäischen Chromtrioxid-Lieferanten bezieht von einem dieser sieben großen Produzenten des CTAC Konsortiums (Lieferanten = Zulassungsinhaber).
Das heißt, es ist sofort notwendig, Ihren direkten Lieferanten zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Anderenfalls kann Ihnen unter Umständen nicht nur der Bezug, sondern auch die Verwendung augenblicklich untersagt sein.
5. Für welche Verfahren wurde diesen sieben Firmen nun die Zulassung erteilt?
- Use 1) Formulierung der Verwendungen 2,4,5, und 6 (Reach/20/18/7 bis Reach 20/18/34)
- Use 2) Funktionelle (hartverchromte) Beschichtung (Reach 20/18/7 bis 20/18/13)
- Use 4) Andere Oberflächenbehandlungen als 2 oder 3 Luft und Raumfahrtindustrie spezifisch (Reach 20/18/14 bis 20/18/20)
- Use 5) Andere Oberflächenbehandlungen als Passivierung von verzinntem Stahl – Andere Industrien (Reach 20/18/21 bis Reach 20/18/27)
- Use 6) Passivieren von verzinntem Stahl (Reach 20/18/28 bis 20/18/34)
6. Wer sind diese Firmen des CTAC Konsortiums, von denen unter Umständen auch mein Lieferant bezieht?
7. Wie sieht das nun mit dem dekorativem Verchromen aus?
Für das dekorative Verchromen (Use 3) wurde zurzeit noch keine Entscheidung getroffen (Funktionelle Beschichtung mit dekorativem Charakter). Das bedeutet, dass bis zur endgültigen Entscheidung ein Dekor-Verchromen mit Chromtrioxid möglich ist. Auch der Bezug dafür ist noch erlaubt, sofern der Lieferant oder besser der Produzent der Chromsäure einen Antrag vor dem 21.03.2016 gestellt hat.
Eine Genehmigung für das dekorative Verchromen mit Chromtrioxid wird in Zukunft, wenn überhaupt, an sehr große Auflagen gebunden sein. Zurzeit werden substituierende Verfahren überprüft..
8. Was ist, wenn ich die Auflagen der Europäischen Kommission nicht erfüllen kann?
Die Auflagen der jeweiligen Zulassungsinhaber müssen in der gesamten Lieferkette erfüllt werden. Die Verwendung von Chromtrioxid für die verschiedenen genehmigten Verwendungen (Uses) sind an die Auflagen der Europäischen Kommission gebunden.
Um einen Zulassungsantrag zu stellen, müssen von den Konsortien Risikomaßnahmen erarbeitet werden, mit denen das Risiko bei der Verwendung eines Stoffes kontrolliert werden kann.
CTAC hat diese Auflagen ausgearbeitet, eingereicht und auf https://jonesdayreach.com/substances/ publiziert. Kunden der sieben Zulassungsinhaber (sieben Chemielieferanten) müssen diese Auflagen erfüllen. Wenn Sie das nicht erfüllen können, dürfen Sie Chromtrioxid nicht mehr verwenden oder beziehen (im Rahmen von CTAC).9. Welche Auflagen sind das nun konkret bei CTAC?
Es sind Auflagen durch die Verordnung von REACH von den Unternehmen zu erfüllen. Zusätzlich entstehen für Unternehmen Auflagen durch die jeweilige Zulassung. Die Auflagen werden überwiegend im erweiterten Sicherheitsdatenblatt-SDB oder dessen Anhang genannt.
Einige formale REACH-Auflagen sind wie folgt:
- Erstellung eines sogenannten Reach-IT accounts bei der ECHA im Internet. (reach-it.echa.europa.eu/reach/)
- Erstellung eines Notifizierungsdossiers
- Einhaltung der Expositionsszenarien wie im SDB beschrieben
Einige der zeitlichen Auflagen der CTAC Zulassung sind wie folgt:
- Durchführung von Luft- und Abwassermessungen bis spätestens 18.06.2021. Diese dann jährlich durchzuführen und an die ECHA per Internet zu melden.
- Die Meldungen der Messungen müssen bis 18.12.2021 bei ECHA eingelangt sein.
10. Wo und wie sind diese Messungen durchzuführen?
- Im Chemikalienlager (ortsfeste Messung),
- im Auf- und Absteckbereich (ortsfeste Messung),
- bei den automatischen und manuellen Bädern (personenbezogene oder ortsfeste Messung),
- bei Probenahmen am Bad (personenbezogene Messung),
- bei Nachschärfen des Bades (personenbezogene Messung),
- bei der Instandhaltung (personenbezogene Messung),
- bei der Abwasserbehandlung (ortsfeste Messung).
11. Wie oft sind diese Emissionsmessungen durchzuführen?
Mindestens einmal jährlich.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets Ex.
12. Nach welcher Methode sind diese Messungen durchzuführen?
Die Zulassung erfordert, dass die Messungen auf relevanten Standardmethoden oder -protokollen basieren und repräsentativ für die Betriebsbedingungen sind und den Risikomanagement-Maßnahmen (wie Abwasserbehandlungssysteme, Techniken zur Emissionsminderung in der Abluft) zu entsprechen.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets Ex.13. Was bedeutet ortsfeste Messung?
Bei der ortsfesten Messung (unbewegte Umgebungsluft) sind die Normen HSE MDHS 52/4 zu beachten. Hierbei soll das sechswertige Chrom im entstehenden Nebel bei der Chrombeschichtung gemessen werden. Dies erfolgt durch Kolorimetrie mittels 1,5-Diphenylcarbazid und Spektralphotometrie oder Farbkomparator.
Das bedeutet, eine Fachfirma, bzw. ein Arbeitsmediziner stellen eine Messsonde fix im geforderten Bereich auf und messen die Expositionswerte über Stunden an Ort und Stelle.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets Ex.14. Was bedeutet personenbezogene Messung?
Bei der personenbezogenen Messung wird eine individuelle Überwachung mittels Personenmessgerät in Atemhöhe direkt am Arbeiter montiert und während seiner Tätigkeit wird Luft über einen speziellen Filter angesaugt. Anschließend wird dieser Filter in einem Labor zur Quantifizierung des CrVI Wertes analysiert.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets Ex.15. Was sind Schlüsselfunktionen?
Ein wesentlicher Bestandteil der Zulassungsentscheidung ist die konforme Verwendung. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Verwendung entscheidungskonform ist.
Beispiel für Verwendung 2 (Use2) "Funktionelle Verchromung". Eine der Hauptfunktionalitäten muss für die erforderliche Verwendung gegeben sein.
Hauptfunktionalitäten sind:
- Verschleißfestigkeit,
- Härte,
- Schichtdicke,
- Korrosionsschutz,
- Reibungskoeffizient oder
- Einfluss auf die Oberflächenmorphologie.
Sollte dies nicht der Fall sein (eher unwahrscheinlich), gilt die Zulassung nicht.
16. Sind Atemschutzmasken zu tragen wenn mit Chrom VI hantiert wird?
Laut Good Practice Sheet GPS des CTAC Zulassungsantrags muss am Chrombad und bei der Hantierung mit Chrom VI eine Atemschutzmaske mit Partikelfilter der Filterklasse P3 getragen werden.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets für Ihre Anwendung Bx.17. Welche anderen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) sind unumgänglich und vorgeschrieben wenn mit Chrom VI hantiert wird?
- Dichtschließende Schutzbrille
- Geeignete Schutzhandschuhe
- Säurefeste Kleidung/Schuhe
18. Darf das Chrombad / die Verchromung betrieben werden, wenn keine geeignete Absauganlage in Betrieb ist?
Nein, zusätzlich sind elektrische Überwachungseinrichtungen mit Verriegelungen sicher zu stellen, sodass der Stromkreis für den Beschichtungsprozess nur dann eingeschaltet werden kann, wenn die lokale Absauganlage in Betrieb ist. Bei Ausfall der lokalen Absauganlage muss der elektrische Prozessstromkreis (Gleichrichter) sofort selbständig unterbrochen werden.
Dazu gibt es von CTAC unter https://jonesdayreach.com/substances diverse Anleitungen. Dort scrollen Sie nach unten zum Punkt III und finden auch in deutscher Sprache die Good Practice Sheets Bx.Cx Ex19. Woher weiß ich, welche Risikominimierungsmaßnahmen ich durchzuführen habe?
20. Wie lege ich einen Reach-It Account an?
A. Login via: reach-it.echa.europa.eu/reach/
B. Im Menü wählen: Downstream user notification of authorised uses
C. Einreichung beginnen: Prepare and submit online in Reach-IT
Anleitungsvideo in Englisch mit deutschem Untertitel unter www.youtube.com/watch?v=N-IGhimWBKs&feature=youtu.be
21. Wie informiere ich die ECHA?
22. Welche Informationen muss ich unbedingt im Reach-IT Konto bekanntgeben und welche freiwillig?
Obligatorische Informationen sind:
Name der Firma, Autorisierungsnummer (REACH/xx/xx/x), Kontaktinfo, spezifische Informationen (z.B. Messergebenisse)
Jährliche Tonnage des Stoffes, Anzahl der Mitarbeiter, die mit dem Stoff arbeiten; kurze Beschreibung der Verwendung und des Beitrages zur möglichen Substitution.
23. Was bedeuten die Abkürzungen?
RMM = Risikominimierungsmaßnahmen
OC = Betriebsbedingungen
DU = Downstream User (nachgeschalteter Anwender)
ECHA = Europäische Chemikalienagentur
AfA = Application for authorisation (Antragstellung für Autorisierung)
CTAC = Chromium Trioxid Authorisation Application
GPS = Good practice sheets (Merkblätter)
SDB = Sicherheitsdatenblatt
eSDB = erweiteretes Sicherheitsdatenblatt
PROCs = Verfahrenskategorien (Beitragende Tätigkeiten Arbeitnehmer)
PC = Produktkategorie (Marktbeschreibung ((Art des Produkts) beitragende Tätigkeiten (Verbraucher))24. Muss ich all dies machen, wenn ich selbst einen Antrag auf Autorisierung gestellt habe?
Nein, solange Sie Ihren Antrag rechtzeitig (vor dem 21.03.2016 last application date) gestellt haben, nicht.
Wenn über Ihren Antrag noch nicht entschieden worden ist, gilt für Sie, dass Sie im sogenannten Interimszeitraum Chromtrioxid weiterhin beziehen und verwenden dürfen.
25. Was ist, wenn ich über ein anderes Konsortium wie z.B.: VECCO mit der Firma Hapoc eingereicht habe?
26. Ist es wahrscheinlich, dass es hier zu anderen Auflagen wie bei der CTAC kommt?
Die konkreten Auflagen werden erst nach der Zulassungsentscheidung innerhalb der Lieferketten von VECCO/Hapoc kommuniziert werden.
27. Kann ich jetzt, wenn ich schon VECCO-Mitglied bin, weiterhin Chromtrioxid beziehen?
Ja, allerdings mit VECCO über die Firma Hapoc. Zurzeit befindet sich der Antrag noch im Interimszeitraum und bis zur endgültigen Entscheidung kann Chromtrioxid bezogen werden.
Ja, alternativ über CTAC unter Einhaltung der Auflagen dieses Konsortiums.
Ja, alternativ über
- einen eigenen Zulassungsantrag oder
- einen Zulassungsantrag über ein anderes Zulassungskonsortium,
28. Kann ich jetzt noch Mitglied von VECCO werden?
Laut Auskunft von VECCO ja, allerdings nehmen Sie diesbezüglich bitte direkt mit VECCO Kontakt auf. (www.vecco.info)
29. Wie geht es mit Gelbchromatierungen weiter?
Gelbchromatierungen sind im CTAC Konsortium beantragt worden und zählen zum Use 5. Hierbei ist eine Weiterverwendung unter Einhaltung der Auflagen von https://jonesdayreach.com/substances/ möglich. Eine Meldung bei der ECHA über Reach-IT ist ebenfalls erforderlich.
Das Konsortium VECCO hat Gelbchromatierungen (lt. Auskunft von VECCO) nicht beantragt, da eine Substitution möglich ist. Somit sind Gelbchromatierungen nur als Nachgeschalteter Anwender von CTAC möglich. Andernfalls musste am 18.03.2021 die Gelbchromatierung eingestellt werden.