Click & Collect im Handel nun möglich
Regelungen für 3. Lockdown aufgrund COVID-19
Mit dem neuerlichen Lockdown ab 26.12.2020 wurde nach intensiver Intervention die Möglichkeit zu "Click & Collect" (Vorbestellung und Abholmöglichkeit) in Handelsbetrieben in die Verordnung aufgenommen.
Die Verordnung sieht hier folgende Regelungen vor:
- Abholung durch den Kunden
- zwischen 6 und 19 Uhr
- von vorbestellter Ware (also nicht bei Abholung erst bestellt/ausgewählt, sondern zeitlich davor, sei es durch Telefon oder online)
- keine Sortimentseinschränkung (alle Waren)
- Geschlossene Räume der Betriebsstätte (des Handels) dürfen dabei nicht betreten werden. Eine Abholung ist auch in Einkaufszentren möglich, wobei auch hier die Betriebsstätte des Handels nicht betreten werden darf.
- Einhaltung eines Mindestabstandes von 1 Meter gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
Lieferungen möglich:
Lieferungen/Zustellungen durch den Handel sind auch weiterhin möglich.
B&B - kein Betretungsverbot:
Für zweiseitig unternehmensbezogene Geschäfte gilt das Betretungsverbot nicht. B2B-Kunden können damit auch die vom grundsätzlichen Betretungsverbot erfassten Geschäfte betreten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kunde ein unternehmensbezogenes Geschäft tätigt.
Die Verordnung wurde nun im BGBl veröffentlicht.