Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Vertretungsrecht vor Sozialversicherungen

Klärung mit der Rechtsabteilung der SVA

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Aufgrund der Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Säumniszuschlag, den eine Bilanzbuchhalterin für einen Kunden bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingebracht hat, hat der Fachverband UBIT mit der Rechtsabteilung der SVA die Rechtslage in Hinblick auf die Vertretungsrechte der BilanzbuchhalterInnen vor Sozialversicherungen abgeklärt.

Bilanzbuchhalter sind gemäß § 2 (1) Z 7 BibuG  zur Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben berechtigt und dürfen in diesen Angelegenheiten vor den Gebietskrankenkassen vertreten.

Bei der Beschwerde gegen den Säumniszuschlag handelt es sich nicht um eine Vertretungshandlung gegenüber der Gebietskrankenkasse, sondern um ein Rechtsmittel gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Die Gebietskrankenkasse hat gemäß § 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als erstinstanzliche Behörde die Möglichkeit, die Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Gegen die Beschwerdevorentscheidung kann der Antrag an die Gebietskrankenkasse gestellt werden, dass die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag und die Beschwerdevorentscheidung der Gebietskrankenkasse sind Teil des Rechtsmittelverfahrens. Gemäß  § 2 Abs 2 Z 4 BiBuG ist die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom Berechtigungsumfang der BilanzbuchhalterInnen ausgenommen.

Die Vertretung vor der SVA ist vom Berechtigungsumfang nicht gedeckt, da BilanzbuchhalterInnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BiBuG  nur zu Beratungen in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen berechtigt sind.

Diese Situation ist für den Fachverband als Interessenvertretung unzufriedenstellend und der Fachverband wird sich dafür einsetzen, dass diese Tätigkeiten klarstellend in den Berechtigungsumfang aufgenommen werden.

Stand: 01.06.2016