Versicherungs-ABC: E
Fachausdrücke, Begriffe, Definitionen aus dem Versicherungswesen ausführlich und verständlich erklärt.
EBA (European Banking Authority)
EDV-Versicherung / Elektronik- bzw. Elektrogeräteversicherung
Eine EDV- / Elektronik- bzw. Elektrogeräteversicherung bietet eine Vielgefahrendeckung für EDV-Anlagen oder elektronische bzw. elektrische Geräte. Vom Versicherungsschutz umfasst sind unvorhergesehene, von außen einwirkende Schäden, wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Wasser, Frost und Feuchtigkeit aber auch Schäden durch Ungeschicklichkeit, Bedienungsfehler oder Fahrlässigkeit, durch elektrische Energie, wie Überspannung, Kurzschluss, Implosion.
Nicht versichert werden können Schäden aufgrund Viren oder Hackerangriffe (> Cyberversicherung), oder solche, die in den Bereich der Lieferanten fallen. Zusätzlich versichert werden können Informationsverlust und Datenträger sowie durch einen Schaden verursachte Mehrkosten.
EFS (European System of Financial Supervision)
Das EFS (European System of Financial Supervision oder "Das Europäische Finanzaufsichtssystem") umfasst neben den drei > ESAs (European Supervisory Authorities) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken > ESRB (European Systemic Risk Board) und die nationalen Aufsichtsbehörden.
Hauptaufgabe: Sicherstellung einer einheitlichen und angemessenen Finanzaufsicht in der gesamten EU.
Eigenheimversicherung
Eine Eigenheimversicherung bietet Versicherungsschutz für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, d.h. für das gesamte Gebäude mit Grund- und Kellermauern sowie allen fest verbundenen Einbauten und Adaptierungen gegen die Gefahren Feuer, Elementarschäden, Leitungswasser sowie Grundstücks- und Gebäudehaftpflicht. Nebengebäude, wie Garagen, Carports oder Geräteschuppen sind meist bis zu Höchstgrenzen prämienfrei mitversichert.
Meist wird mit der Eigenheimversicherung auch die > Haushaltsversicherung für den Inhalt im Bündel abgeschlossen.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die versperrten Versicherungsräume gewaltsam eindringt, einsteigt, sich einschleicht oder sich mit Werkzeugen oder falschen Schlüsseln Zutritt verschafft. Das Eindringen mit richtigen Schlüsseln, die der Täter durch Beraubung oder Einbruchdiebstahl in andere Räumlichkeiten an sich gebracht hat, ist mitversichert. Ebenfalls mitversichert sind Schäden durch versuchten Einbruchdiebstahl.
Schäden durch > Vandalismus nach einem Einbruchdiebstahl können eingeschlossen werden. Nicht versichert ist > einfacher Diebstahl (Trickdiebstahl) außerhalb von versicherten Räumen.
Zur Geltendmachung des Schadens ist eine polizeiliche Meldung unbedingt erforderlich. Zu beachten ist, dass es im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung Begrenzungen für bestimmte Wertsachen, wie Bargeld, Schmuck, Sammlungen oder Wiederherstellungskosten von Datenträgern gibt.
Einlösungsfrist
Einmalerlag
Eintrittsalter
Eintrittsalter ist das versicherungstechnische Alter der versicherten Person bei Vertragsbeginn und Berechnungsgrundlage für die Prämie zur Absicherung von > biometrischen Risiken. Dabei kann das Geburtsjahr oder aber der Geburtstag (maßgebend ist das Geburtsdatum das dem Vertragsbeginn am nächsten liegt) herangezogen werden.
EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority)
EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) ist die europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und übergeordnete Instanz der nationalen zuständigen Behörden.
Die Gremien entwickeln Leitlinien und Vorschriften, die in der EU einheitlich umzusetzen sind, überprüfen die konsequente Anwendung und lösen grenzüberschreitende Probleme.
Ziel ist die Gewährleistung transparenter Produkte, der Schutz der Versicherungsnehmer sowie ein stabiler und einheitlich regulierter Markt in der gesamten EU.
Elementarkaskoversicherung (Teilkaskoversicherung)
Die Elementarkaskoversicherung (Teilkaskoversicherung) bietet Versicherungsschutz für das versicherte Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung bzw. Verlust durch: Elementarschäden (Sturm, Hagel, Steinschlag, Lawinen, Hochwasser, Blitzschlag etc.) Brand, Explosion, Diebstahl, Raub, unbefugter Gebrauch Fremder Berührung mit Haarwild auf öffentlichen Straßen, Bruchschäden an Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben können mitversichert werden.
Weitere Deckungen, wie für Park- und Vandalismusschäden (> Parkschadenkasko), Marderbissen, Zusammenstoß mit Tieren aller Art sowie Kurzschluss- und Schmorschäden können vereinbart werden. Ersetzt werden die Reparaturkosten, bei Totalschaden maximal der Wert des versicherten Fahrzeugs zum Schadenzeitpunkt (> Zeitwert).
Elementarschadenversicherung
Elementarschadenversicherung ist ein Sammelbegriff für die Versicherung von Naturereignissen. Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der versicherten Sachen durch Sturm (ab 60 km/h), Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch sowie die unvermeidliche Folge aus einem solchen Ereignis, wie etwa Eindringen von Niederschlagswasser.
Nur gegen zusätzliche Vereinbarung mitversichert sind Schäden an Verglasungen.
Endalter
Ende der Versicherung
Entschädigung
Ereignis- bzw. Verstoßtheorie
Die Begriffe Ereignis- bzw. Verstoßtheorie sind in der > Haftpflichtversicherung für die Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt ein versicherter Schadenfall eingetreten ist, von Bedeutung. In der Privat- und Betriebshaftpflicht gilt das Ereignis, das unmittelbar zu einem Personen-oder Sachschaden führt als Schadenfall für die Versicherung – unabhängig davon, wann er verursacht wurde.
In der > Vermögenschadenhaftpflicht gilt der schadenstiftende Verstoß, d.h. das Vergehen oder die Unterlassung als Eintritt des Versicherungsfalles – unabhängig davon, wann das Schadenereignis tatsächlich eintritt. Versicherungsschutz besteht daher nur, wenn der Verstoß in den versicherten Zeitraum fällt.
Zu beachten ist, dass in der Rechtsschutzversicherung je nach Versicherungsfall beide Theorien zur Anwendung gelangen können, im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt das Schadenereignis als Versicherungsfall, im Vertrags-Rechtsschutz ist es der Verstoß einer Partei gegen gesetzliche Vorschriften oder Pflichten.
Erlebensversicherung
Ersatzwert
Als Ersatzwert wird der Wert einer versicherten Sache zum Zeitpunkt des Schadensfalles bezeichnet. Daraus ergibt sich die Entschädigungsleistung des Versicherers. Je nach Art des Versicherungsvertrages kann es sich beim Ersatzwert um den Neuwert oder den Zeitwert handeln.
Wird der Ersatzwert im Voraus festgelegt, spricht man von > Taxe.
Erstes Risiko (Erstrisiko-Versicherung)
Erstes Risiko (Erstrisiko-Versicherung) bedeutet, dass ein Schaden maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme bezahlt wird; der tatsächliche Versicherungswert wird hier nicht beziffert. Auf den Einwand einer > Unterversicherung wird verzichtet.
Ist im Schadenfall der Wert höher als die Versicherungssumme, so trägt der Versicherungsnehmer dieses "zweite Risiko" selbst.
Die Erstrisikoversicherung wird häufig dort angewendet, wo der Versicherungswert im Schadenfall nicht kalkulierbar ist z. B. bei Nebenkosten, wie z. B. Aufräumungs-und Entsorgungskosten, bei Bargeldpositionen oder bei Wiederherstellungskosten von Datenträgern. Damit ist eine einfachere Schadensregulierung möglich.
Erstprämie
Erstprämie ist die erste bei Zustellung der Versicherungspolizze fällige Prämie, die den Versicherungsschutz in Kraft setzt. Bei Nichtzahlung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist im Schadensfall leistungsfrei.
Siehe auch > Einlösungsfrist.
Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit ist der Verlust der Arbeitskraft und liegt dann vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht in der Lage ist, auf Dauer irgendeiner regelmäßigen erwerbsmäßigen Tätigkeit nachzugehen.
Im Unterschied zur > Berufsunfähigkeit spielt hier weder der bisher ausgeübte Beruf noch das bisherige Erwerbseinkommen eine Rolle. Erwerbsunfähigkeitsversicherungen zahlen eine vereinbarte Rente bei vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
ESA (European Supervisory Authorities)
ESRB (European Systemic Risk Board)
ESRB (European Systemic Risk Board) ist ein europäischer Ausschuss für Systemrisiken. Der ESRB ist für die Aufsicht über das EU-Finanzsystem sowie für die Prävention und Begrenzung des Systemrisikos zuständig.
Die Tätigkeit des ESRB erstreckt sich auf eine Vielzahl von Wirtschaftsakteuren (Banken, Versicherer, Vermögensverwalter, Schattenbanken, Finanzmarktinfrastrukturen sowie andere Finanzinstitute und Märkte).
ESMA (European Securities and Markets Authority)
Europäischer Unfallbericht
Der europäische Unfallbericht ist ein standardisiertes Formular, das in vielen Ländern Europas zur Aufnahme und Regulierung von Verkehrsunfällen dient und von Behörden und Versicherungen anerkannt wird. Es beinhaltet die wichtigsten Angaben zum Verkehrsunfall und muss von beiden Unfallbeteiligten ausgefüllt werden.
Der Europäische Unfallbericht sollte daher – vor allem bei Reisen ins Ausland – stets im Auto mitgeführt werden, um eine problemlose und zügige Schadenabwicklung zu gewährleisten.
Excedentenversicherung
Eine Excedentenversicherung dient als Zusatzversicherung im Haftpflichtbereich, indem sie Schäden bis zur vereinbarten Versicherungssumme übernimmt, die über die Grundversicherungssumme des ersten Versicherungsvertrages hinausgehen.
In der Regel ist eine Excedentenversicherung preisgünstiger als eine Aufstockung der Grundversicherungssumme.
Extended Coverage (EC-Versicherung, erweiterte Deckung)
Extended Coverage bedeutet die Absicherung zusätzlicher Gefahren zu üblichen Gebäude- und Betriebsversicherungen.
Die Deckung umfasst > Elementarschäden, politische Risiken wie Streik, Innere Unruhen und Aussperrung, Fahrzeuganprall sowie Rauch, Sprinkler Leckage, Überschallknall und böswillige Beschädigung.
Zumeist wird die EC-Deckung von Industriebetrieben als Ergänzung zur > Feuerversicherer abgeschlossen.
Weitere Versicherungs-Begriffe: