Transport von Gefahrgut
Neuerungen im Gefahrgutrecht ab 1.1.2023
Zum 1.1.2023 ändern sich wieder die Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR). Wie immer ist eine sechsmonatige Übergangszeit vorgesehen, sodass die Änderungen jedenfalls mit 1.7.2023 rechtsverbindlich werden. Vielfach spiegeln die Neuerungen die dynamische technologische Entwicklung im Gefahrgutrecht wider. Die Änderungen sind mannigfaltig: sie betreffen das Auslaufen von Übergangsbestimmungen wie jene für die Freistellung für Geräte und Maschinen oder die ab 1.1.2023 geltende Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten. Auch für den Transport von Lithiumbatterien gibt es einige Anpassungen im ADR 2023. Neu ist, dass erstmals Tankfahrzeuge (AT-Fahrzeuge) ab dem 1.1.2023 auch batterieelektrisch angetrieben werden dürfen. IBC dürfen nun auch aus Recycling-Kunststoffen hergestellt werden, und sind dann mit „REC“ zu kennzeichnen. Weiters wurden die Verpackungsanweisungen für defekte kritische Lithiumbatterien dahingehend angepasst, dass mehrere Batterien in einer Großverpackung möglich sind (P911 und LP906). Bei Abfällen, deren Masse vor Ort nicht ermittelt werden kann, ist unter bestimmten Voraussetzungen die Angabe der Menge als Schätzung zulässig. Eine Schätzung ist im Fall der Anwendung von 1.1.3.6 ADR jedoch nicht zulässig.
>>weitere Änderungen im ADR 2023 siehe: Aktuelle Revision
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