Veröffentlichung der FMA-Mindeststandards für BWG-Compliance
Die FMA hat die neuen FMA-Mindeststandards für die BWG-Compliance gemäß § 39 Abs. 6 BWG veröffentlicht. Durch umfangreiche Bemühungen, vor allem der Bundesspartenkonferenz, ist es gelungen, Verbesserungen zu erreichen. Der finalen Version der Mindeststandards sind mehrere Stellungnahmen der Kreditwirtschaft vorangegangen. Die MS-BWG-Compliance gelten für alle österreichischen Kreditinstitute, wobei Kreditinstitute gemäß § 5 Abs. 4 BWG (mit Bilanzsumme über 5 Mrd. EUR) bekanntlich eine unabhängige Compliance-Funktion mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung einrichten müssen (der betreffende § 39 Abs. 6 BWG ist bereits seit 2018 in Kraft).
Nach mehreren sehr konstruktiven Verhandlungsrunden mit der FMA ist es gelungen, viele geplante Verschärfungen abzuwenden bzw. abzuschwächen:
- (Keine) Letztverantwortlichkeit: So bestand ursprünglich aufgrund des Begutachtungsentwurfs die Gefahr, dass durch die Mindeststandards über § 39 BWG hinausgehend Recht gesetzt wird und eine umfassende Letztverantwortlichkeit für den BWG-Compliance-Verantwortlichen statuiert wird. Dies wird nun insb. in Rz 46 (Beratung der Geschäftsleitung) klargestellt: Hier erfolgt eine Trennung zwischen der Verantwortlichkeit des operativen Fachbereichs und der BWG-Compliance. Dadurch gibt es jetzt eine klare Abgrenzung der jeweiligen Verantwortlichkeiten auf Basis des „3 Line of Defence-Modells“ und der Rolle der BWG-Compliance Funktion.
- Risikoanalyse (Rz 12-14): Verbesserungen sind auch bei den Vorgaben für die Risikoanalyse für Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung in Rz 12 gelungen. Hier ist nicht mehr von einer Bestandsaufnahme die Rede, die als allumfassende Prüfpflicht der BWG-Compliance verstanden hätte werden können. Stattdessen muss nun risikobasiert das BWG-Compliance-Risiko bewertet werden. Dadurch wurde auch der Proportionalitätsgrundsatz besser verankert.
- Streichung von Schadenersatzansprüchen oder die Nichtigkeit von Verträgen als BWG-Compliance-Risiken (siehe angepasster Rz 9).
- In Rz 37 (Outsourcing) ist es gelungen, den ursprünglichen Entwurfstext zu streichen (Streichung der noch im Begutachtungsentwurf vorgesehenen „aktiven Rolle“ der BWG-Compliance in Form der Einbindung auch in die Vertragsphase und bei der Erstellung von Ausstiegsstrategien; primäre Verantwortlichkeit beim Auslagerungsbeauftragten). Die Einbindung soll nunmehr risikobasiert bei der Analyse vor der Auslagerung in Hinblick auf die Einhaltung aufsichtlicher Bedingungen erfolgen (Rz 38), mit Verweis auf die entsprechenden Rz der EBA-Leitlinien.
- Positiv im Vergleich zu den Vorentwürfen ist auch die Streichung der vormaligen Rz 53 in Kapitel VII zur ständigen Überwachung im Rahmen eines Überwachungsprogramms für die Kreditinstitute von nicht erheblicher Bedeutung (unter 5 Mrd. EUR Bilanzsumme).
- Weiters wurde beim Überwachungsprogramm in Rz 43 noch die einschränkende Formulierung „anlassbezogen und risikobasiert“ ergänzt.
- Proportionalität (Rz 52-54): Auch wurde aus Gründen der besseren Verständlichkeit noch ein eigenes Kapitel für Kreditinstitute von nicht erheblicher Bedeutung aufgenommen.