Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Beitragsrechtliche Behandlung von SEG-Zulagen

Lesedauer: 1 Minute

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat laut Beschluss des Präsidialausschusses vom 3.12.1984 gemäß § 49 Abs. 4 ASVG festgestellt, dass nachstehende, im Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vorgesehene Bezüge nicht zum Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 und 3 ASVG gehören:

  • § 6/I/d Schmutz- und Abbrucharbeiten:
    • Zulage gemäß § 6/I/d Z.1 (Abort, Kanäle) in der Höhe von 25% des KV-Lohnes.
    • 50% der Zulage gemäß § 6/I/d Z.2 (Schotterbettreinigung, Eisenbahnhallenbau) in der Höhe von 20% des KV-Lohnes.
    • Zulage gemäß § 6/I/d Z.3aa (Ruß, Asche) in der Höhe von 10% des KV-Lohnes.
    • 50% der Zulage gemäß § 6/I/d Z.3bb (Kalk-, Zemententladung) in der Höhe von 10% des KV-Lohnes.
    • Zulage gemäß § 6/I/d Z.3cc (Berührung mit Bitumen) in der Höhe von 10% des KV-Lohnes.
    • Zulage gemäß § 6/I/d Z.4 (Abtragen von Tram und Dippelbaumdecken) in der Höhe von 10% des KV-Lohnes.
    • 50% der Zulage gemäß § 6/I/d Z.5 (Staub bei Demolierung) in der Höhe von 15% des KV-Lohnes.

  • § 6/I/e Trockenbohrungen:
    Zulage für Mineure bei Trockenbohrungen unter Tag bei maschinell betriebenen Geräten in der Höhe von 10% des KV-Lohnes.

  • § 6/I/h Säurearbeiten:
    50% der Zulage gemäß § 6/I/h in der Höhe von 10 bzw. 15% des KV-Lohnes.

Stand: 23.09.2015