Geschäftsstelle Bau der Bundesinnung Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie

Bezeichnung "gewerblicher Architekt"

Informationen zur Verleihung

Lesedauer: 1 Minute

05.09.2023

Rechtsgrundlage: § 99 Abs 6 GewO 1994 (idFd GewRNov 2002)

Anträge sind per Mail an das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zu stellen (post.dla@bmaw.gv.at). Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben werden vom BMAW vorgeschrieben. Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten mit Einzelbescheid zu entscheiden.

Voraussetzungen und Nachweise:

  • Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe, die das Recht zur umfassenden Planung beinhaltet. 
  • entweder inländischer einschlägiger Hochschul-(Universitäts-)Abschluss (Architektur, Bauingenieurwesen, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

    oder erfolgreich abgelegte Matura an einer inländischen HTL - Fachrichtung "Hochbau" (Zeugnis!) und Nachweis einer mindestens zehnjährigen Praxis als Baugewerbetreibender oder einer dem gleichzuhaltenden Funktion. 

  • Ablehnungsschreiben eines Auftraggebers oder einer ausschreibenden Stelle über den Ausschluss von der Übernahme eines facheinschlägigen Auftrags in einem EU-Staat nur deshalb weil der Antragsteller diese Bezeichnung nicht führen durfte und diese Benachteiligung nicht nur gegenüber inländischen Wettbewerbsteilnehmern wirksam wird

    • bei öffentlichen Aufträgen oder Ausschreibungen genügt schon die Tatsache des Ausschlusses (Ablehnungsschreiben) allein

    • bei privaten Aufträgen oder Ausschreibungen muss der Ausschluss ausdrücklich aufgrund einer im Aufnahmestaat bestehenden Vorschrift oder Norm erfolgt sein (z.B. dass gemäß der in Frage kommenden Bauordnung nur Personen, die die Bezeichnung "Architekt" führen, bauvorlageberechtigt sind). 

  • "Referenzliste" bereits durchgeführter Planungsarbeiten.