Bauhilfsgewerbe, Bundesinnung

Corona-Rechtslagen bis inklusive 08.07.2022

Rechtliche Informationen

Lesedauer: 25 Minuten

22.09.2023

1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

1. Novelle zur 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung ausgegeben am 30. Mai 2022

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung  wurde am 14.04.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Die 2. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurde am 24.03.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 25.03.2022 in Kraft.

1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurde am 23.03.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 24.03.2022 in Kraft.

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung 

Die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung wurde am 03.03.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 05.03.2022 in Kraft.

6. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 25.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 26.02.2022 in Kraft.

5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 18.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 19.02.2022 in Kraft.

4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 11.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 12.02.2022 in Kraft.

3. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 3. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 04.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 05.02.2022 in Kraft.

2. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung 

Die 2. Novelle zur 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 31.01.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 01.02.2022 in Kraft.

4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV) 

Die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung und Änderung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung (1. Novelle zur 4. COVID-19-MV) wurde am 29.01.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 31.01.2022 in Kraft.

7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 20.01.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 21.01.2022 in Kraft.

6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 6. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 10.01.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 11.01.2022 in Kraft.

5. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 5. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 30.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 02.01.2022 in Kraft.

4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 30.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 03.01.2022 in Kraft.

3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 3. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 23.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 27.12.2021 in Kraft.

2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 2. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 20.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 22.12.2021 in Kraft.

1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 16.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 17.12.2021 in Kraft.

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 10.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 12.12.2021 in Kraft.

1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde am 1.12.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 2.12.2021 in Kraft.

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung wurde am 21.11.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 22.11.2021 in Kraft.

2. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 2. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 12.10.2021 in Kraft. 

1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde am 14.09.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Neuerungen treten mit 15.09.2021 in Kraft. 

8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung (Titel NEU: 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV)

Die 8. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 13.09.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Die Neuerungen treten mit 15.09.2021 in Kraft und gelten bis 31.10.2021. Die Verordnung wird in „2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV“ umbenannt.

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

  • Die Gültigkeit von Antigentests wird auf 24 Stunden (statt bisher 48 Stunden) verringert.
  • In all jenen Bereichen, in denen die „3G-Regel“ nicht gilt, wird wieder – statt MNS – das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard vorgeschrieben.
  • Bei unmittelbarem Kundenkontakt ist in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, insofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird oder Arbeitnehmer und Kunde einen 3G-Nachweis erbringen. In der VO wird nunmehr explizit klargestellt, dass die Bestimmungen in der VO nicht abschließend sind und der Arbeitgeber (nicht willkürlich, sondern in begründeten Fällen) auch strengere Regeln am Arbeitsplatz vorsehen kann (Maskenpflicht, 3G-Regel, Abstandsregel. etc.). Damit besteht Einklang mit dem neuen General-Kollektivvertrag Corona-Maßnahmen.

5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Die 5. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde am 10.09.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Die gesamte COVID-19-Einreiseverordnung wurde bis 31.10.2021 verlängert. Die Änderungen treten mit 15.09.2021 in Kraft.

Zusammenfassend sind insbesondere folgende Punkte neu:

  • Zweitimpfung für die Einreise ist nun 360 Tage gültig (bisher 270 Tage)
  • Erleichterung für die Einreise aus Spanien über den Luftweg
  • Gleichstellung von Genesenen mit Geimpften bei der quarantänefreien Einreise aus sonstigen Staaten
  • Änderung der Ländereinteilungen

Generalkollektivvertrag Corona-Test, Gültigkeit bis 31.08.2021

  • Sofern Arbeitnehmer für das Betreten ihres Arbeitsortes einen Testnachweis vorzulegen haben, sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Dies gilt auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test.
  • Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen.
    Dabei handelt es sich nicht zwingend um eine Arbeitspause sondern nur eine Pause vom Maskentragen (z.B. Arbeit in einem Extraraum ohne physischen Kontakt wie etwa Lagerraum oder einem Raum mit Trennwänden).

zum Generalkollektivvertrag 

Rechtslage ab 15.08.2021

3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Die 3. und 4. Novelle zur COVID-19-Einreiseverordnung 2021 wurde am 13. August 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Rechtslage ab 22.07.2021

2. und 3. sowie 4. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021

Die 2. und 3. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die 4. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 20. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Am 21. Juli 2021 wurde die Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021 (Änderung) im Landesgesetzblatt für Wien veröffentlicht.

Wesentliche Neuerungen ab 22. Juli 2021

Rechtslage ab 01.07.2021

2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung 

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 28. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 01. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft. Die §§ 12 bis 16 treten mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft. 

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

  • Abstandregelungen (1-Meter-Mindestabstand) werden aufgehoben.
  • Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (Mund-Nasen-Schutz).
  • Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
  • Kundenbereiche:
    In Kundenbereichen von Betriebsstätten müssen Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske tragen.
  • Ort der beruflichen Tätigkeit:
    -> Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn sie bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
    -> Die Verpflichtung für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer zum Tragen einer Maske gilt nicht, wenn die Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer die 3G-Regel erfüllen (siehe § 1 Abs. 2 Z 1 - 7 der VO) und die Kunden ebenfalls die Einhaltung der 3G-Regel nachweisen (§ 1 Abs. 2 der VO).
    -> Diese Regelungen gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
  • Anfahrt zur Baustelle/Abfahrt von der Baustelle:
    Diese Fahrten werden in der VO nicht mehr gesondert geregelt.

Daher ist davon auszugehen, dass sowohl bei Fahrten im Privatfahrzeug als auch bei beruflichen Fahrten in Fahrzeugen des Arbeitgebers alle Sitzplätze belegt werden können und keine Maskenpflicht einzuhalten ist. 

Weitere Lockerungen ab 01. Juli 2021

Rechtslage ab 10.06.2021

Die 5. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 9.6.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 10. Juni 2021 in Kraft.

Die 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordung wurde am 2. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und tritt mit 10. Juni 2021 in Kraft.

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick: 

  • § 2 Betreten öffentlicher Orte:
    Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine FFP2 Maske zu tragen.
  • § 5 Für das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten gilt Folgendes:
    Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen.
    Pro Kunde müssen 10 m² zur Verfügung stehen.
    Das Betreten des Kundenbereichs ist für Kunden nur zwischen 05:00 und 24:00 Uhr zulässig.
  • § 10 Am Ort der beruflichen Tätigkeit gilt Folgendes:
    Am Arbeitsort ist zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
    Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie das Anbringen von Trennwänden oder Acrylglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
    Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt dürfen Arbeitsorte nur betreten, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3 G Regel) vorweisen. Wird ein Testnachweis vorgelegt, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Kommt der Arbeitnehmer diesen Verpflichtungen nicht nach, ist bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine FFP 2 Maske zu tragen.
    Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. 
    In Fahrzeugen des Arbeitgebers, die zu beruflichen Zwecken verwendet werden, gilt weiterhin die Regelung 2 Personen pro Sitzreihe inklusive Lenker, eine FFP2 Maske ist zu tragen.
    Für private Fahrten (Fahrgemeinschaften) gilt diese Regelung nicht mehr (§ 4).
  • § 13 Zusammenkünfte:
    In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte von höchstens 8 Personen aus unterschiedlichen Haushalten wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind zulässig.
    Im Freien sind Zusammenkünfte von höchstens 16 Personen aus unterschiedlichen Haushalten, wobei minderjährige Kinder dieser Personen oder minderjährige Kinder, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen sind zulässig.
    Für Zusammenkünfte mit einer höheren Personenanzahl: siehe Regelungen in § 13 Abs. 2 ff.
    Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine FFP2 Maske zu tragen.
    Die oben angeführten Regelungen gelten u.a. nicht für (siehe § 13 Abs. 10):
    • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
    • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (trotzdem FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, 1 Meter Abstand oder Freilassen eines Sitzplatzes, wenn 1 Meter Abstand unmöglich)
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken (trotzdem Nachweispflicht der geringen epidemiologischen Gefahr, 1 Meter Abstand oder Freilassen eines Sitzplatzes, wenn 1 Meter Abstand unmöglich, FFP2 Maskenpflicht in geschlossenen Räumen).
    Bei Zusammenkünften von nicht mehr als acht Personen gilt keine Abstands- und Maskenpflicht. In diese Zahl sind minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen, nicht einzurechnen.
  • § 17 Erhebung von Kontaktdaten
    Der für eine Zusammenkunft (§ 13) Verantwortliche ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Rechtslage ab 03.06.2021

Die 3. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 01. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 03. Juni 2021 in Kraft.

Rechtslage ab 19.05.2021

Die 2. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 18.05.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Bestimmungen treten mit 19.05.2021 in Kraft.

Die COVID-19-Öffnungsverordnung wurde am 10. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.

Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen:

  • Als Maske im Sinne dieser Verordnung (VO) gilt eine FFP2 Maske.
    Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten u.a. für Kinder unter 6 Jahren. Kinder zwischen 6 - 14 Jahren und Schwangere müssen einen Mund- und Nasenschutz tragen.
  • Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinn dieser VO gilt:
    • negativer Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, ab Abnahme für 24 Stunden;
    • negativer Antigentest bei Abnahme durch eine befugte Stelle für 48 Stunden;
    • negativer PCR Test ab Abnahme für 72 Stunden;
    • ärztliche Bestätigung über eine SARS-CoV-2 Infektion (molekularbiologisch bestätigt), überstanden in den letzten 6 Monaten;
    • Nachweis über neutralisierende Antikörper, Geltungsdauer 3 Monate;
    • Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde;
    • Impfung mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19:
      • Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung (Gültigkeit 3 Monate)
      • Zweitimpfung (Gültigkeit 9 Monate nach Erstimpfung)
      • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei „Einmal-Impfstoffen“, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
      • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

§ 2 Öffentliche Orte:

Im Freien: 2 Meter Abstand von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
In geschlossenen Räumen: 2 Meter Abstand von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und Tragen einer FFP2 Maske.

§ 4 Fahrgemeinschaften:

Diese Regelung gilt sowohl für private als auch für berufliche Fahrten sowohl im Privatfahrzeug als auch in einem Fahrzeug des Arbeitgebers.
Pro Sitzreihe einschließlich des Lenkers dürfen 2 Personen befördert werden, alle Insassen müssen eine FFP2 Maske tragen.

§ 5 Kundenbereiche:

  • 2 Meter Abstand von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Kunden haben in geschlossenen Räumen eine FFP2 Maske zu tragen.
  • Pro Kunde 20 m² Platz zur Verfügung.
  • Betreten der Betriebsstätte ist grundsätzlich zulässig zwischen 05:00 – 22:00 Uhr (es gibt Ausnahmen).

§ 10 Ort der beruflichen Tätigkeit:

  • 2 Meter Abstand von Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben und Tragen eines Mund- und Nasenschutzes.

Ausnahme: Wenn physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen (Anbringen von Trennwänden oder Acrylglaswänden) und organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams (sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden).

  • Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen alle 7 Tage den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen oder während des Kundenkontakts eine FFP 2 Maske tragen.
  • Der Inhaber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragen zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

§ 13 Zusammenkünfte:

  • Zwischen 05:00 – 22:00 Uhr:
    • In geschlossenen Räumen höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger.
    • Im Freien höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens zehn Minderjähriger.
  • Zwischen 22:00 – 05:00 Uhr:
    Höchstens vier Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens sechs Minderjähriger.
  • Zusammenkünfte mit einer höheren Personenanzahl: siehe Regelungen in § 13 Abs. 3 ff.
  • Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist eine FFP2 Maske zu tragen.
    Bei Zusammenkünften nach Abs 3 und 4 auch im Freien.
  • Die oben angeführten Regelungen gelten u.a. nicht für (siehe § 13 Abs. 10)
    • Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
    • Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen (trotzdem FFP2 Maskenpflicht, 2 Meter Abstand oder Freilassen eines Sitzplatzes, wenn 2 Meter Abstand unmöglich)
    • Zusammenkünfte gemäß des Arbeitsverfassungsgesetzes (trotzdem FFP2 Maskenpflicht, 2 Meter Abstand oder Freilassen eines Sitzplatzes, wenn 2 Meter Abstand unmöglich).
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken (trotzdem Nachweispflicht der geringen epidemiologischen Gefahr, 2 Meter Abstand oder Freilassen eines Sitzplatzes, wenn 2 Meter Abstand unmöglich, FFP2 Maskenpflicht).

§ 17 Erhebung von Kontaktdaten

Der für eine Zusammenkunft (§ 13) Verantwortliche ist verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den Vor- und Familiennamen, die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse, Datum und Uhrzeit zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Rechtslage ab 16.05.2021

Die 12. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 14. Mai 2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellung ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 16. Mai 2021 in Kraft.
  • Die Einträge zu § 2 „Ausgangsregelung“ und § 25 „Sonderbestimmungen für die Länder Niederösterreich und Wien“ entfallen.

Rechtslage ab 06.05.2021

Die 11. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 04.05.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 06.05.2021 in Kraft.
  • Die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) für das gesamte Bundesgebiet treten mit Ablauf des 15.05.2021 außer Kraft.

Die sonstigen Bestimmungen bleiben inhaltlich unverändert aufrecht und treten mit Ablauf des 18.05.2021 außer Kraft.

Rechtslage ab 26.04.2021 

Die 10. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 23.04.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. 

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 26.04.2021 in Kraft.
  • Die Sonderbestimmungen für die Länder Wien und Niederösterreich treten mit Ablauf des 02.05.2021 außer Kraft.
  • Die sonstigen Bestimmungen – ebenso die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) für das gesamte Bundesgebiet - bleiben inhaltlich unverändert aufrecht und treten mit Ablauf des 05.05.2021 außer Kraft.

Rechtslage ab 19.04.2021

Die 9. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 16.04.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 19.04.2021 in Kraft.
  • Die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) für das gesamte Bundesgebiet treten mit Ablauf des 28.04.2021 außer Kraft.
  • Die Sonderbestimmungen für die Länder Wien und Niederösterreich treten mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft. Für das Burgenland gelten ab 19.04.2021 die sonstigen Bestimmungen der SchuMaV (Öffnung des Handels, Öffnung der körpernahen DL, Ausgangsbeschränkungen).
  • Die sonstigen Bestimmungen bleiben inhaltlich unverändert aufrecht und treten mit Ablauf des 02.05.2021 außer Kraft.

Rechtslage ab 11.04.2021

Die 8. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 09.04.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 11.04.2021 in Kraft.
  • Die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) treten mit Ablauf des 20.04.2021 außer Kraft.
  • Die Sonderbestimmungen für die Länder Wien, Burgenland und Niederösterreich treten mit Ablauf des 18.04.2021 außer Kraft.

Rechtslage ab 07.04.2021

Die 7. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 06.04.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 07.04.2021 in Kraft.
  • Die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) treten mit Ablauf des 16.04.2021 außer Kraft.
  • Die Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland und Niederösterreich treten nunmehr – wie für das Land Wien – mit 10.04.2021 außer Kraft.

Die regionalen Beschränkungen für alle drei Bundesländer werden voraussichtlich bis inkl. 17.04.2021 verlängert.

Die Kriterienliste bietet einen Überblick, welche Betriebe in Burgenland, Niederösterreich und Wien geschlossen bleiben und welche offen bleiben dürfen.

Rechtslage ab 01.04.2021

Die 6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 30.03.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu dieser Novelle erneut eine Rechtliche Begründung veröffentlicht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 01.04.2021 in Kraft.
  • Die Ausgangsbeschränkungen (20:00 – 06:00 Uhr) treten mit Ablauf des 10.04.2021 außer Kraft.
  • Die sonstigen Regelungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung treten mit Ablauf des 25.04.2021 außer Kraft.
  • Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien

Rechtslage ab 25.03.2021

Die 5. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 23.03.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderung/Klarstellung ergibt sich durch die Novelle:

  • Die Ausgangsbeschränkungen (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) treten mit Ablauf des 03.04.2021 außer Kraft.

Rechtslage ab 15.03.2021 bzw. 01.04.2021

Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde am 12.03.2021 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • In Kraft treten: Die Novelle tritt grundsätzlich mit 15.03.2021 in Kraft, nur die Regelung bezüglich der COVID-19 Präventionskonzepte für Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern mit 01.04.2021
  • Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bis 24.03.2021
  • Geltung der sonstigen Verordnung bis 11.04.2021
  • Für den Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern wird zudem die Verpflichtung zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts verankert. Das Vorliegen der erforderlichen Personenzahl ist im Hinblick auf die konkrete Betriebsstätte zu beurteilen.
  • Sonderbestimmungen für Vorarlberg:
    • Restriktive Öffnung im Gastgewerbe (z.B. FFP2 Maskenpflicht, 4 Erwachsenen-Regel, Testpflicht, 2 Meter Abstand, ab über 50 tatsächlich zur Verfügung stehende Sitzplätzen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept)
    • Restriktive Öffnung bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen (z.B. FFP2 Maskenpflicht, maximal halbe Kapazität, höchstens 100 Personen, Testpflicht, Abstandsregeln, keine Speisen und Getränke, ab 10 Personen: COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept)
    • Weitere Erleichterungen im Vereins- und Jugendsport.

COVID-19-Präventionskonzept für Baustellen

In § 6 (Ort der beruflichen Tätigkeit) wurde folgender neuer Absatz 8 mit Wirksamkeit ab 01.04.2021 festgelegt:

„Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienevorgaben,
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  3. Risikoanalyse,
  4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  5. Regelungen für Mitarbeiter- und Kundenströme,
  6. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen.

Der Betreiber einer Betriebsstätte mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.“

Baustelle als Betriebsstätte
Zum Begriff der Betriebsstätte hat das Gesundheitsministerium in einer Rechtsauskunft festgehalten, dass jede Baustelle (unabhängig von Größe oder Baudauer) als eigene Betriebsstätte im Sinne des § 6 Abs. 8 SchuMaV zu sehen ist. Das bedeutet, dass für jede Baustelle mit mehr als 51 Arbeitnehmern ein eigenes COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen ist.

Umgekehrt bedeutet dies, dass für Baustellen bis zu 51 Arbeitnehmer keine Verpflichtung für ein Präventionskonzept besteht und das Baustellenpersonal auch nicht einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens (z.B. Firmenzentrale, Zweigniederlassung, Filiale etc.) zuzuordnen ist.

Beispiel:
KMU-Betrieb, Hauptsitz mit 35 Mitarbeitern + 5 Baustellen mit je 20 Mitarbeitern; bei dieser Konstellation wäre weder am Hauptsitz noch auf den einzelnen Baustellen ein eigenes COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.

Betreiber der Betriebsstätte
Zur Frage, wer auf Baustellen mit mehr als 51 Arbeitnehmern von verschiedenen Arbeitgebern als „Betreiber“ der Betriebsstätte zur Erstellung des COVID-19-Präventionskonzeptes verpflichtet ist, hat das Gesundheitsministerium keine klare Festlegung getroffen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es sich beim Betreiber um jene Person handelt, die über die Betriebsstätte „verfügt“.

Aus unserer Sicht bedeutet dies für Baustellen mit mehr als 51 Arbeitnehmern von verschiedenen Arbeitgebern, dass die Erstellung von COVID-19-Präventionskonzepten der Auftraggeber-Sphäre zuzuordnen ist und gemäß § 4 bzw. § 6 BauKG in den Aufgabenbereich des Baustellenkoordinators fällt (siehe auch Punkt 8 „Bauarbeitenkoordination“ des Maßnahmenkataloges für Baustellen). Im Regelfall wird dies nicht (bzw. nur zum Teil) in standardisierter Form möglich sein, sondern im Zuge einer Anpassung des SiGe-Plans unter Berücksichtigung der örtlichen und organisatorischen Besonderheiten auf der Baustelle erfolgen müssen.

Muster-Präventionskonzept für Büros und sonstige ortsfeste Betriebsstätten
Für Büros und sonstige ortsfeste Betriebsstätten, bei denen ein Präventionskonzept auf Basis eines Standards erstellt werden kann, steht ein branchenunabhängiges Muster auf der Corona-Internetseite der WKÖ zum Download zur Verfügung. Dieses Muster beinhaltet die standardisierbaren Mindestinformationen eines COVID-19-Präventionskonzeptes, welche individuell ausgestaltet und ergänzt werden können. 

Rechtslage ab 10.03.2021

Die 3. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mi 10.03.2021 in Kraft und mit Ablauf des 14. März 2021 außer Kraft.

 

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind weiterhin eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion und ein Nachweis über neutralisierende Antiköper gleichzuhalten. Allerdings verringert sich die Gültigkeitsdauer des Antikörpertests von sechs auf drei Monate.
  • Des Weiteren erfolgt eine Anpassung der Gültigkeitsdauer von (Zutritts-)Tests. Die Gültigkeitsdauer von PCR-Tests wird von 48 auf 72 Stunden erhöht. Die Abnahme von Antigen-Tests darf weiterhin nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.

Rechtslage ab 28.02.2021

Die 2. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 28.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 09. März 2021 außer Kraft.

Es ergeben sich keine relevanten Änderungen durch diese Novelle für den Bereich des Baunebengewerbes.

Rechtslage ab 18.02.2021

Die 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung tritt mit 18.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 27.02.2021 außer Kraft. 

Folgende Änderungen/Klarstellungen ergeben sich durch die Novelle:

  • zu § 5 Kundenbereich wird in der Novelle ergänzt:
    In Kundenbereichen haben Kunden eine FFP2 Maske zu tragen; dies soll nun nicht gelten, wenn sich der Kundenbereich der Betriebsstätte im Freien befindet und ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist.
  • Zu § 6 Ort der beruflichen Tätigkeit wird in den Erläuterungen zur 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung  folgende Klarstellung angeführt: In § 6 Abs. 2 ist vorgesehen, dass beim Betreten von Arbeitsorten zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen ist, wenn physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Acrylglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden fester Teams. Das bedeutet, dass – unter der Voraussetzung, dass technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden – z.B. im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf Baustellen das Bilden fester Teams sowohl von der Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV Seite 3 Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstands, als auch der MNS-Pflicht befreit. Von einem festen Team ist dann auszugehen, wenn die Zusammensetzung der Personen dieselbe ist, ohne dass eine bestimmte Obergrenze vorgegeben wäre.

Rechtslage ab 08.02.2021

Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV tritt mit 08.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 17.02.2021 außer Kraft.

Ab 08. Februar 2021 gelten folgende Änderungen zu den derzeit geltenden Regelungen:

  • Die Ausgangsbeschränkungen gelten zukünftig von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
  • Kundenbereiche (§ 5): Die Quadratmeterbeschränkung wird von 10 m2 auf 20 m2 erhöht.
  • Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6):
    Beim Betreten des Arbeitsortes gilt weiterhin ein Mindestabstand von zwei Metern und die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (seit 04. Februar 2021 auch im Freien).
    Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
    Als sonstige geeignete Schutzmaßnahmen gelten insbesondere: die Anbringung von Trennwänden oder Acrylglaswänden oder das Bilden von festen Teams.  
  • Weiterhin zulässig sind unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte (§ 13), wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können (z.B. Baubesprechungen). Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
    Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

Die 4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-NotMV  tritt mit 04.02.2021 in Kraft und mit Ablauf des 07.02.2021 außer Kraft. 

Zur derzeit geltenden VO gibt es Änderungen/Neuerungen vor allem im Bereich Mindestabstand, der gemeinsamen Benützung von Fahrzeugen, verpflichtende Testungen, Tragen von Masken.

Im Detail

  • Der Mindestabstand wird auf zwei Meter vergrößert.
  • Fahrten in Fahrzeugen: Zukünftig gilt die Regelung des § 4 sowohl für private als auch für berufliche Fahrgemeinschaften (Ausnahme für Personen aus einem gemeinsamen Haushalt), daher auch für gemeinsame Anfahrten zur Baustelle im Fahrzeug des Arbeitgebers.
    Pro Sitzreihe dürfen zwei Personen befördert werden (einschließlich Lenker) und zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.
  • Kundenbereiche: Kundenbereiche im Bereich des Baunebengewerbes dürfen betreten werden (§ 5), ein Mindestabstand von zwei Metern ist einzuhalten und das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske ist für Kunden verpflichtend. Pro Kunde müssen mindestens 10 m² zur Verfügung stehen. Ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten. 
  • Ort der beruflichen Tätigkeit (§ 6):
    Beim Betreten des Arbeitsortes gilt zukünftig ein Mindestabstand von zwei Metern und die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Als sonstige geeignete Schutzmaßnahmen gelten insbesondere: die Anbringung von Trennwänden oder Acrylglaswänden oder das Bilden von festen Teams.
    Zusätzlich gilt für Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt beim Betreten des Arbeitsortes:
    Arbeitsorte dürfen nur betreten werden, wenn alle sieben Tage ein Antigentest/PCR Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist. Kann dieser Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden, gilt beim Betreten des Arbeitsortes zukünftig ein Mindestabstand von zwei Metern und in geschlossenen Räumen die Verpflichtung, eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 sind gleichzuhalten:
    • eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder
    •  ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Kann dieser Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber nicht erbracht werden, ist bei Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen. 

  • Weiterhin zulässig sind unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können (z.B. Baubesprechungen). Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil, oder jeweils einer äquivalenten bzw. einem höheren Standard entsprechenden Maske, gilt nicht, wenn diese in einer der verpflichteten Person zumutbaren Weise nicht erworben werden kann. In diesem Fall ist zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.