Dachdecker, Glaser und Spengler, Bundesinnung

Asbestzement

(Stand: Dezember 2015)

Lesedauer: 1 Minute

Am 01.07.2015 ist mit BGBl. II Nr. 184/2015 eine Novelle zur Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten. Sie enthält Durchführungsbestimmungen zu § 44 Abs. 2 und 4 ASchG idF der ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 60/2015 betreffend die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen. Sie dient der Umsetzung der EU-Sicherheitskennzeichnungsrichtlinie (92/58/EWG), die mit der EU-Richtlinie 2014/27/EU abgeändert wurde, um sie an die (chemikalienrechtliche) CLP-VO anzupassen.


Auf Grund dieser Novelle haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und die Bundesinnung Holzbau in Zusammenarbeit mit der AUVA, der Arbeitsinspektion und der Österreichischen Staub- (Silikose-) Bekämpfungsstelle Leoben (ÖSBS) den Leitfaden für den Umgang mit ASBESTZEMENT bei Dach- und Fassadenarbeiten überarbeitet und auf den aktuellen Stand (Dezember 2015) gebracht. 


Ebenfalls wurde der Arbeitsplan "Arbeiten mit Asbestzement bei Dach- und Fassadenarbeiten" auf den neuesten Stand (Dezember 2015) gebracht. 


Weitere Unterlagen:

Abfallrechtliche Bestimmung zur Entsorgung von Asbestzement unter Berücksichtigung der AWG-Novelle 2010 (Stand: Mai 2014)

Stand: 29.12.2015