Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker, Bundesinnung

Berufsumfang Elektro- und Kommunikationstechnik

Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?

Lesedauer: 1 Minute

Berufsumfang Gewerbe Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO)

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Elektrotechnik, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um die Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von 

  1. elektrischen Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe elektrischer Energie, unbegrenzt hinsichtlich Leistung und Spannung,
  2. Erdungs- und Blitzschutzanlagen, BIO-Elektroinstallationen
  3. Ruf-, Signal- und Kommunikationsanlagen,
  4. Alarmanlagen, Brandmeldeanlagen,
  5. elektrischen Energieverbrauchseinrichtungen,
  6. elektrischen und elektronischen Betriebsmitteln,
  7. Photovoltaikanlagen, Windanlagen und Brennstoffzelle,
  8. Gebäudeautomation,
  9. Elektroheizungen, Notstromaggregate und USV-Anlagen und
  10. Bustechnik, Prozessleittechnik und SPS-Steuerungen; 

Bereiche, die nicht ausschließlich das Gewerbe Elektrotechnik umfassen:

  1. Zentrale Staubsaugeranlagen und deren Verlegungssysteme,
  2. Anschluss von Elektrogeräten an vorhandene Elektroinstallationen und vorhandenen Antennenanlagen,
  3. Wohnraumentlüftung,
  4. Versetzen von Steckdosen und Schaltern,
  5. Montage von Beleuchtungskörpern,
  6. Kleinkraftwerke und
  7. Wärmepumpe;

Fachübergreifende Leistungen (gem. § 32 GewO) z.B.:

  1. Verlegung von Fliesen,
  2. Malerarbeiten und Tapezieren,
  3. Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
  4. Malerarbeiten,
  5. Anschluss von Wärmepumpen an vorhanden Wasseranschlüssen,
  6. Brandschutzabschottungen,
  7. Erdbohrungen und
  8. Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm 

durchzuführen.

Berufsumfang Kommunikationselektronik (§ 94 Z 39 GewO, Handwerk)

Der positive Abschluss der Prüfungsordnung Kommunikationselektroniker, ermöglicht die Durchführung von Tätigkeiten und Fertigkeiten, um die Planung, Berechnung, Bau, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung, Überprüfung, Reparatur und Instandsetzung von 

  1. Geräten u. Anlagen der Audio- und Videotechnik
  2. elektronischen u. elektrotechnischen Geräten,
  3. Aufnahme- und Wiedergabegeräte von analogen und/oder digitalen Ton-, Bild- und Datengeräten,
  4. elektronischen Musikinstrumenten,
  5. Wandlern, Verstärkern u. Überwachungsanlagen,
  6. Sende- und Empfangseinrichtungen für Ton-, Bild- und Datenanlagen,
  7. EDV-Anlagen inklusive Netzwerke,
  8. Geräten der Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik, sowie deren Zusatzgeräten, elektronischen Baugruppen und Geräten der Telekommunikation,
  9. Videoanlagen und Lichtprojektionen,
  10. Funk- und Meldeeinrichtungen,
  11. Antennen-, Sat-, Kabelfernsehanlagen,
  12. Lichtwellenleiteranlagen,
  13. Antennenerdung und zugehöriger Potentialausgleich sowie
  14. Erstellung von fachbezogenen Prüfbefunden und Endabnahmen;

Bereiche, die nicht ausschließlich das Handwerk Kommunikationselektronik umfassen:

  1. Aufstellung von Audio- und Videogeräten samt Zubehör sowie deren Einstellung,
  2. Tausch von Batterien und Fernbedienungen,
  3. Programmierung von Fernbedienungen,
  4. Berechnung der Raumakustik sowie
  5. Aufbau und Betreuung von Beschallungs- und Beleuchtungsanlagen

durchzuführen.

Stand: 09.04.2024