Coronavirus: Informationen und Hilfsmaßnahmen für Betriebe der Fahrzeugtechnik
Zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie in Österreich hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, die auch Einschränkungen auf den betrieblichen Alltag haben.
Diese Maßnahmen werden laufend von der Bundesregierung entsprechend der aktuellen Lage evaluiert und angepasst. Die jeweils aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen, die gerade einzuhalten sind, finden sich im Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern Österreichs.
Aktuell:
- Coronavirus FAQ: Hinweise zu den aktuellen Maßnahmen und Auswirkungen auf Betriebe
- Kriterienliste: Welche Betriebe müssen aufgrund der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung geschlossen bleiben? Welche dürfen offen bleiben?
Weitere Informationen, Hilfsmaßnahmen und Tipps der Innung der Fahrzeugtechnik:
Dienstleistungserbringung während der Ausgangsbeschränkung
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs grundsätzlich untersagt, jedoch u.a. aus beruflichen Zwecken und Ausbildungszwecken, sofern dies erforderlich ist, zulässig.
Sollten Arbeitnehmer in dem genannten Zeitraum eingesetzt werden, wird zur Mitnahme und ev. Vorweis gegenüber Sicherheitskräften nachstehende Arbeitgeberbestätigung empfohlen.
Arbeitgeberbestätigung über die Notwendigkeit der Erbringung von Dienstleistungen
Ort der beruflichen Tätigkeit
Arbeitsort Allgemein
Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
Beim Betreten von Arbeitsorten ist
- zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und
- eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen,
sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Arbeitsorte mit unmittelbarem Kundenkontakt und Lagerlogistik
Zusätzlich dürfen Arbeitsorte durch Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt oder Arbeitnehmer in Bereichen der Lagerlogistik, in denen der Mindestabstand von zwei Metern regelmäßig nicht eingehalten werden kann, nur betreten werden, wenn spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2, durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nach und kann dieser Nachweis nicht vorgewiesen werden, ist bei Kundenkontakt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Der Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 ist gegenüber dem Arbeitgeber vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten.
Arbeitsort Baustellen
Die Anforderung der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, auch auf Baustellen im Freien MNS-Masken zu tragen, bleibt zwar aufrecht, wird jedoch in den erläuternden Bemerkungen praktikabel gemach. Unter der Voraussetzung, dass technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung unmöglich machen würden (z.B. Trennwände), kann das Infektionsrisiko auch durch das Bilden fester Teams minimiert werden.
Die erläuternden Bemerkungen stellen klar, dass das Bilden fester Teams das Tragen von MNS-Masken und das Einhalten des Mindestabstands nicht notwendig machen. Entscheidend für die praktische Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist die nunmehr veröffentlichte Definition von festen Teams: Zwar soll die Zusammensetzung der festen Teams gleich bleiben, aber es ist keine bestimmte Obergrenze an Personen vorgesehen.
Diese Klarstellung trägt – zusammen mit den Maßnahmen aus der Sozialpartnervereinbarung – wesentlich zu einem sicheren Arbeiten auf der Baustelle bei.
Generalkollektivvertrag Corona-Test
Erläuterungen zum Generalkollektivvertrag Corona-Tests
Coronavirus-Kurzarbeit
Die Sozialpartner haben ein vereinfachtes Coronavirus-Kurzarbeitsmodell vereinbart, damit möglichst viele Beschäftigte in den Betrieben gehalten werden können.
Wie die Corona-Kurzarbeit funktioniert und was Betriebe unternehmen müssen, wird einfach erklärt auf:
Vorgangsweise zur Einreichung von Kurzarbeitsanträgen in den einzelnen Bundesländern:
- Burgenland
- Kärnten
- Oberösterreich
- Niederösterreich
- Salzburg
- Steiermark
- Tirol
- Vorarlberg
- Wien | Sozialpartnervereinbarungen (ohne Unterschrift der WK Wien) und Anträge direkt beim AMS Wien einbringen und nicht an die WK Wien senden!
Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus
Das Bundesministerium für Finanzen hat Sofortmaßnahmen zu Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen sowie zur Abgabeneinhebung für 2020 bekannt gegeben. Damit sollen Liquiditätsengpässen vermieden und Zahlungsverzögerungen vorgebeugt werden.
Mit dem "Kombinierter Antrag" stellt das BM für Finanzen ein einziges Antragsformular zur Verfügung, mit dem Unternehmen alle steuerlichen Erleichterungen (Stundung/Ratenzahlung/Herabsetzung Steuervorauszahlung ESt/KöSt) beantragen können.
Zum Download "Kombinierter Antrag"
Maßnahmen der Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und der SVS
Die ÖGK hat ein Maßnahmenpaket für Dienstgeber zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung und Regelung der Beitragszahlungen auf den Weg gebracht.
Die Maßnahmen der SVS richten sich an Unternehmen, die direkt oder indirekt durch Erkrankung und Quarantäne oder mit massiven Geschäftseinbußen und Zahlungsschwierigkeiten betroffen sind.
Hilfsmaßnahmen für vom Coronavirus betroffene Betriebe
Die Bundesregierung hat ein vier Milliarden Euro schweres Hilfspaket für die österreichische Wirtschaft präsentiert. Die Wirtschaftskammer Österreich hat an der Konzeption dieses Hilfspaketes mitgewirkt.
Ganz besonders geholfen werden sollen u. a. Einpersonen-Unternehmen (EPU), Familienbetrieben und besonders betroffene Branchen, wie auch die der Kfz-Betriebe, Karosseriebautechniker und -lackiere sowie Vulkaniseure.