Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Coronavirus: Informationen und Hilfsmaßnahmen für Betriebe der Fahrzeugtechnik

Ist Ihr Unternehmen vom Coronavirus (Covid-19) betroffen? Was Kfz-Betriebe, Vulkaniseure, Karosseriebautechniker und -lackiere wissen sollten.

Lesedauer: 3 Minuten

Zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie in Österreich hat die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, die auch Einschränkungen für den betrieblichen Alltag mit sich bringen.

Diese Maßnahmen werden laufend von der Bundesregierung entsprechend der aktuellen Lage evaluiert und angepasst. Die jeweils aktuellen Entwicklungen und Maßnahmen, die gerade einzuhalten sind, finden sich im Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern Österreichs.

Weitere Informationen, Hilfsmaßnahmen und Tipps: 

Welche Schutzmaßnahmen empfehlen sich? 

Arbeitgeber sind auch weiterhin verpflichtet, im Rahmen der Fürsorgepflicht Infektionen am Arbeitsplatz so gut es geht zu verhindern.  

So lange die Pandemie andauert, sind v.a. folgende Maßnahmen sinnvoll, die auch im Hinblick auf andere Infektionsgeschehen (z.B. während Grippewelle) wirksam sind: 

  • spezielle Hygienemaßnahmen (insbesondere an Orten der Konsumation von Speisen und Getränken oder im Sanitärbereich)
  • Vermeidung von nicht notwendigen Menschenansammlungen (Veranstaltungen und Besprechungen online statt in Präsenz),
  • Entzerrungsmaßnahmen (Kapazitätsgrenzen, Leitsysteme), 
  • Systeme zur Vermeidung von Staubildung in Empfangs- bzw. Durchgangsbereichen,
  • das Bilden von festen Teams,
  • Erfassung von Sitzordnung und Teilnehmern bei Veranstaltungen und Besprechungen,
  • vorwiegende Nutzung von Einzelbüros,
  • Abstandhalten,
  • Homeoffice,
  • Errichtung von Trennwänden oder Plexiglas,
  • entsprechende Entwicklungsmaßnahmen für Mitarbeitende und Führungskräfte (remote Leadership),
  • Aufbewahrung aller bis jetzt entwickelten und verwendeten Pläne zu technischen, organisatorischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen für eine allfällige spätere Verwendung (Wissenserhalt). 

Sind auch strengere Schutzmaßnahmen zulässig, als Verordnungen, wie z.B. Basismaßnahmen VO, es vorsehen? 

Ja. Die rechtliche Begründung der Basismaßnahmen-VO sieht Folgendes vor: im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. 3G) können – wie auch bisher – in begründeten Fällen über die Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden. 

In begründeten Fällen wird es daher für den Arbeitgeber möglich sein, den Zutritt und das Verweilen am Arbeitsplatz nur jenen Personen zu gestatten, die bestimmte Voraussetzungen wie 3G-Nachweis oder Maskentragen erfüllen. Ein begründeter Fall liegt beispielsweise vor, wenn am Arbeitsplatz Kontakt zu Personen besteht, die einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind oder bei denen im Falle einer Erkrankung mit schweren Verläufen zu rechnen ist (z.B. vulnerable Gruppen, alte, kranke oder sehr junge Menschen, Risikogruppen oder ungeimpfte Personen).  

Welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen objektiv notwendig sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Das hängt vom konkreten Arbeitsplatz ab z.B. mit/ohne unmittelbaren Personen-/Kundenkontakt, im Innen- oder Außenbereich oder im Umgang mit geimpften/ungeimpften Personen. 

Die Beschränkungen müssen objektiv notwendig sein und dürfen nicht willkürlich erfolgen. Sie müssen geeignet und zweckmäßig sein (z.B. ist es auch aktuell nicht vorgesehen, dass im ganzen Betrieb Trennwände aufgestellt werden müssen). 

Sind mehrere Maßnahmen geeignet und zweckmäßig, ist auf jene abzustellen, die für Arbeitnehmer die gelindeste Einschränkung bedeuten. Der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen sieht vor, dass dann, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer Maske vorschreibt, die Arbeitnehmer sich durch einen 3G-Nachweis davon befreien können.  

Bei Beschränkungen für Arbeitnehmer ist ein strengerer Maßstab anzulegen, als für betriebsfremde Personen. Diesen können bereits auf Grund des Hausrechts Zutrittsbeschränkungen (z.B. Pflicht zu 3G-Nachweis) auferlegt werden. 

Wie die Kontrollen durchzuführen sind, obliegt dem Arbeitgeber (Einlasskontrollen, stichprobenartig, flächenmäßig). Sollte im Betrieb eine 3G-Pflicht gelten, so ist es zulässig, vorwiegend ungeimpfte Arbeitnehmer zu kontrollieren. Dabei darf die Dauer der Gültigkeit des 3G-Nachweises geprüft und gespeichert werden. Die so gespeicherten Daten dürfen nur zum Zweck der 3G-Nachweiskontrolle verarbeitet werden. Es gibt nach wie vor kein Speicherverbot für Erhebung dieser Daten am Arbeitsort.  

Zusätzliche Schutzmaßnahmen nur für Ungeimpfte?

Da Ungeimpfte weiterhin einer erhöhten Ansteckungsgefahr und damit dem erhöhten Risiko einer Quarantäne ausgesetzt sind, werden Maßnahmen zu deren Schutz am Arbeitsplatz möglich/nötig sein. Bei Maßnahmen, die ausschließlich auf den Schutz von Ungeimpften abzielen (z.B. Maskentragepflicht für Ungeimpfte) kann zwar eine Ungleichbehandlung mit geimpften Arbeitnehmern vorliegen, diese Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, da evident ist, dass eine Impfung besser vor einer Ansteckung und schweren Krankheitsverläufen schützt.


Generalkollektivvertrag Corona-Test


Corona-Kurzarbeit Phase 5

Um die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen treffsicher zu unterstützen, haben sich die Sozialpartner und die Bundesregierung auf eine Neuregelung der Corona-Kurzarbeit geeinigt.



Die wichtigsten Infos für Unternehmen rund um Corona am Coronavirus-Infopoint der WKÖ und berufsspezifische Informationen für  Kraftfahrzeug- und Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner sind auf der Homepage der Bundesinnung verfügbar.

Stand: 24.03.2022