Öffnung von KFZ-Werkstätten (inkl. Karosserie und Reifen) und Fahrzeughandel (inkl. Reifen) ab 14.04.2020
Maßnahmen gegen Covid-19: Auf was ist bei der Wiedereröffnung von Werkstätten und Verkaufsgeschäften zu achten?
Durch die Novelle der Verordnungen über vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dürfen Betriebe unter bestimmten Voraussetzungen offenhalten
Betriebsstätte:
- KFZ-Werkstätten und Fahrzeughandel mit einem Innen-Kundenbereich bis zu 400 qm.‘
Sind sonstige Betriebsstätten baulich verbunden, ist der Kundenbereich der Betriebsstätten nur dann zusammenzuzählen, wenn der Kundenbereich über das Verbindungsbauwerk betreten wird. (z. B. Einkaufsstraßen).
Bauliche Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, welche nach dem 7. April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht.
Sicherheitsmaßnahmen:
- Mitarbeiter mit Kundenkontakt und Kunden haben einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen (Kinder ab dem sechsten Lebensjahr)
- Ein Sicherheitsabstand von mind 1 Meter muss gewährleistet sein
- Pro Gesamtverkaufsfläche von 20 qm darf sich nur ein Kunde aufhalten. Ist die Gesamtverkaufsfläche kleiner so darf nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten.
- Siehe ergänzende Empfehlung der AUVA
Tätigkeiten:
- Der Kunde darf Waren erwerben und Dienstleistungen in Anspruch nehmen, wenn die oben genannten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.
Das heißt:- Reifenwechsel,
- Reparaturen,
- § 57a-Gutachten,
- Kauf von Fahrzeugen, Zubehör und Ersatzteile
u.d.g.l. sind gestattet.
- Tankstellen mit angeschlossene Waschstraßen können genutzt werden.
Achtung: Ob eine Nutzung von Waschstraßen welche nicht an Tankstellen angeschlossen sind, ebenso genutzt werden dürfen, ist derzeit in Abklärung
Eine Information in Zusammenarbeit der Bundesinnung Fahrzeugtechnik und Bundesgremium Fahrzeughandel
Hinweis:
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!
Stand: 10.04.2020