Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Anmerkung zu § 21

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Die Sozialpartner sind übereingekommen, den § 21 des Kollektivvertrags Filmschaffende betreffend urheberrechtliche Bestimmungen zu überarbeiten.

Nachdem Justizminister Brandstetter bereits eine Urheberrechtsnovelle 2014 angekündigt hat, die auf ihrer Agenda auch Themen enthält, die mit dem § 21 zusammenhängen (z.B. Rechteübertragung), sind die Sozialpartner übereingekommen, erst nach dieser allfälligen Urheberrechtsänderung die entsprechenden inhaltlichen Anpassungen vorzunehmen. Dies bezieht sich insbesondere auf § 21, Abs. 2 und 5.

Allerdings wurden auf Grund des Vorbringens der Gewerkschaft und rechtlicher Prüfung die Abs. 3 und 11 des § 21 im Lichte des geltenden Urheberrechtsgesetzes konkretisiert und kommen die Sozialpartner überein, bei allfälligen Urheberrechtsänderungen 2014 im Wege einer Arbeitsgruppe den § 21 auf seine Übereinstimmung mit den rechtlichen Bestimmungen zu prüfen.

Ziffer 3 neu stellt eindeutig klar, dass das Übertragungsverbot urheberrechtlicher Verwertungsrechte sich natürlich nicht auf die gesetzlichen unverzichtbaren Vergütungs- und Beteiligungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beziehen kann.

Bei Ziffer 11 neu ist festzustellen, dass dieser ursprünglich der Klarstellung gedient hat, da der zugrundeliegende § 39/1 des Österreichischen Urheberrechtsgesetzes beim Namensnennungsrecht der Filmurheber darauf verzichtet, verbindlich festzustellen, wer als Filmurheber tatsächlich anzusehen ist. Im Sinne dieses deklaratorischen Charakters der Ziffer 11 hat die alte Bestimmung daher auch bestimmte Filmberufe enthalten, die eigentlich dem Geltungsbereich des KV Filmschaffende nicht unterliegen.Im Sinne der Anregungen der Arbeitsgruppe haben die Sozialpartner daher die Ziffer 11urheberrechtskonform formuliert und darüber hinaus eine Klausel aufgenommen, wonach die Nennungsrechte allfälliger anderer Dienstnehmer gem. § 39 Urheberrechtsgesetz ohnehin von dieser Regelung unbeschadet bleiben.

Stand: 02.12.2015