Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Audiovisuelle Abrufdienste

Wichtige Informationen für die Film- und Musikwirtschaft

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In den vergangenen Wochen hatte die  Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde RTR, an rund 250 Unternehmen der Wirtschaft ein Schreiben gerichtet, in welchen auf die Bestimmungen des Audiovisuellen Mediendienstegesetzes und über die wesentlichen Regelungen für sogenannte Abrufdienste im Internet hingewiesen wird.

Dies bedeutet, dass auch gewerbliche Firmen – insbesondere auch unseres Bereichs -, die Videos auf ihrer Website oder auf einem anderen Online-Kanal (z.B.: YouTube oder Vimeo) hochladen, unter Umständen in die Definition als audiovisueller Abrufdienst fallen können.

Dies hat z.B.: die Rechtsfolge, dass diese Unternehmen zusätzlich zur bestehenden WK-Zuordnung organisationsrechtlich beim Fachverband der Telekom-Unternehmen eingeordnet werden.

Es kann aber auch bedeuten, dass Personen, die Videos als Künstler- oder als Privatperson hochladen, unter die hier genannten Definitionen fallen und daher sozialversicherungspflichtig werden bzw. unter eine Wirtschaftskammer-Mitgliedschaft fallen.

Die Kriterien des audiovisuellen Mediengesetzes sind diesbezüglich leider vage, da Online-Angebote wie beispielsweise ein YouTube-Channel sich immer an die allgemeine Öffentlichkeit richten und natürlich in irgendeiner Form der redaktionellen Verantwortung jener Person unterliegen, die die audiovisuellen Bewegtbildmedien hochgeladen haben. Und inwieweit die Inhalte des Dienstes „fernseh-ähnlich“ sind, unterliegt der subjektiven Betrachtung.

Wer ist bei der RTR meldepflichtig bzw. wann liegt ein Audiovisueller Abrufdienst vor:

  1. Der Dienst muss eine Dienstleistung darstellen.
  2. Der Anbieter muss die Kontrolle über die Auswahl der Inhalte des Dienstes haben (sog. redaktionelle Verantwortung).
  3. Vorliegen eines eigenständigen Video-Angebots.
  4. Der Dienst muss über ein elektronisches Kommunikationsnetz angeboten werden (z. B. Internet).
  5. Der Dienst muss an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet sein.
  6. Die Inhalte des Dienstes müssen fernsehähnlich sein.

Ich mache darauf aufmerksam, dass die Einordnung als audiovisueller Abrufdienst theoretisch eine Vielzahl von Personen/Unternehmen treffen könnte. Die Konsequenzen sind jedenfalls vielfältig (Aufzeichnungspflichten, allgemeine Anforderungen udgl. mehr); vor allem muss aber auch ein Finanzierungsbetrag geleistet werden, dessen Höhe aufgrund der beiliegenden Orientierungshilfe (s.u.) aber hier nicht abschätzbar ist, da im Einzelfall ermittelt wird.

Der Fachverband ist zusammen, mit dem ebenfalls betroffenen Fachverband der Telekommunikations-Unternehmen derzeit dabei, in Gesprächen mit der Rundfunk- und Telekom-Regulierung die Kriterien weiter zu konkretisieren sowie werden die Gewerbe- und organisationsrechtlichen Voraussetzungen bei den vielfältigen Gestaltungsformen von Bereitstellung audiovisueller Inhalte im Netz, einer gründlichen Prüfung unterzogen.

Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie den Kriterien entsprechen, empfehlen wir eine entsprechende Feststellungsanfrage an die RTR zu leisten. Alle weiter gehenden Informationen finden Sie auch auf der Seite der RTR.

Stand: 19.11.2018