Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Mustervereinbarung

Mustervereinbarung eines Arbeitsvertrages gemäß § 5 Punkt 2

Lesedauer: 2 Minuten

 

Arbeitsvertrag für Filmschaffende gemäß § 5 Punkt 2 des KV für Filmschaffende vom ....................................................... (Gilt nicht für SchauspielerInnen)

Zwischen ........................................... als ArbeitgeberIn und ..............................................Sozialversicherungs-Nr. ..................*), wohnhaft in ............................................ als ArbeitnehmerIn wird der nachstehende Arbeitsvertrag abgeschlossen.

 

1. Tätigkeit

Der/Die ArbeitnehmerIn wird vom/von der ArbeitgeberIn für die Tätigkeit als ............................... bei der Filmproduktion...................................mit dem Arbeitstitel*) ........................................................................verpflichtet.

 

2. Vertragsdauer, Ausschließlichkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort

Das Arbeitsverhältnis beginnt am ............ und endet am..................*) und  wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, wobei die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe gelten, dass eine Kündigung durch den/die ArbeitgeberIn jeweils zum 15. od. letzten eines Monats möglich ist *)...................

Entsprechend den Bestimmungen des AngG kann das Arbeitsverhältnis  von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ...... Wochen (Monaten) jeweils zu letzten eines Monats aufgelöst werden.  Das Projekt wird in mehreren Arbeitsperioden hergestellt, und zwar zu folgenden Terminen:*)..........................................................................................

Der/Die ArbeitnehmerIn steht dem/der ArbeitgeberIn

- nicht*) ausschließlich

- an mindestens/höchstens ...................... Tagen*)

- an folgenden

Tagen ...........................................................................................zur Verfügung.

Der/Die ArbeitnehmerIn erklärt seine/ihre Bereitschaft zur zeitlichen Verschiebung der vereinbarten Drehtage.

Aufgrund der Mitteilungspflicht des/der ArbeitnehmerIn (§§ 6 u. 9 Kollektivvertrag) werden bezüglich einer anderwärtigen Tätigkeit vor, während und nach der Vertragsdauer nachfolgende Vereinbarungen getroffen:

..............................................................................................................................

Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit wird wie folgt vereinbart: ...........................................................................................................................*)

Als Arbeitsort bzw. Drehort sind vorgesehen:...................................................*)

 

3. Entgelt

Der/Die ArbeitnehmerIn erhält für die vereinbarte Tätigkeit als Entgelt

- eine Tagesgage von EUR ................... brutto, (i.W...........................................)

  zahlbar jeweils nach Ende der Tätigkeit, mindestens aber wöchentlich;

- eine Wochen- bzw. Monatsgage von EUR .............. brutto,(i.W......................)

  zahlbar am Ende der Arbeitswoche bzw. am Monatsende bzw. am................*)

- eine Wochenpauschale (§7 Kollektivvertrag) von EUR .....brutto  (i.W...........)

  zahlbar am Ende der Arbeitswoche bzw. am Monatsende bzw. am .................)

 

In der vereinbarten Gage sind die aliquoten Teile der Sonderzahlungen  und die Urlaubsabfindung nicht *) enthalten, diese werden spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Wird der Urlaubsanspruch in natura konsumiert, ist er auf die Urlaubsabfindung entsprechend anzurechnen.

 

4. Aufwandersatz

Ergänzend zu den geltenden Bestimmungen des Kollektivvertrages  werden folgende Vereinbarungen getroffen:

- Taggeld..............................................................................................................

- Nächtigung.........................................................................................................

- Kilometergeld.....................................................................................................

 

5. Ausländerbeschäftigung

Gemäß § 3 des Kollektivvertrages stellen die VertragspartnerInnen einvernehmlich fest, dass dieser Arbeitsvertrag, soweit erforderlich, erst mit Erteilung der Beschäftigungsbewilligung bzw. mit Vorlage des Befreiungsscheines gültig wird.

 

6. Schiedsgericht

Die VertragspartnerInnen unterwerfen sich dem gemäß § 23 des Kollektivvertrages errichteten Schiedsgericht und anerkennen dessen Schiedsspruch, welcher endgültig ist.

 

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen

 

7. Sonstige Vereinbarungen *)

 

8. Änderungen, Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Briefwechsel genügt.

 

9. Vertragsausfertigung

Je eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages erhält der/die ArbeitnehmerIn und der/die ArbeitgeberIn.

 

10. Anwendbare Vorschriften

Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des zwischen dem Fachverband der Film- und Musikindustrie Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Gemeindebediensteten-Kunst, Medien, Sport,  freie Berufe abgeschlossenen Kollektivvertrages für Filmschaffende in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit aber dieser nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes anzuwenden.

 

.........................., am ..............................................

 

ArbeitgeberIn                                            ArbeitnehmerIn

 

................................                                ..............................

Stand: 28.12.2015