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Rechtliche Infos Heilmassage

Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseur:innen

Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseur:innen umgesetzt

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Seit Inkrafttreten des Heilmasseurgesetztes strebt die Bundesinnung eine Gleichbehandlung der Heilmasseur:innen hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung mit den anderen Gesundheitsberufen an. Die sogenannte "unechte Umsatzsteuerbefreiung“ bedeutet, dass der/die Heilmasseur:in seinen Kund:innen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss, andererseits hat er aber auch aus den Vorleistungen und eingesetzten Betriebsmitteln keinen Vorsteuerabzug.

Im Zuge eines Musterprozesses, welcher von der Bundesinnung mit Unterstützung der Landesinnung Steiermark betrieben wurde, hat der Unabhängige Finanzsenat (Außenstelle Graz) in einer Berufungsentscheidung (Einzelfallentscheidung!) die steuerliche Gleichbehandlung von Heilmasseur:innen und Physiotherapeut:innen bejaht. Dies nahm die Bundesinnung nochmals zum Anlass eine Änderung des Umsatzsteuergesetztes zu fordern.

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes und damit die Aufnahme der Tätigkeiten der Heilmasseur:innen in die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 19 des UStG wurde am 13.11.2012 im Nationalrat und am 29.11.2012 im Bundesrat beschlossen.

Das Abgabenänderungsgesetz 2012, welches die Novelle zum Umsatzsteuergesetz beinhaltet wurde mit Bundesgesetzblatt I / 112 / 2012 am 14.12.2012 veröffentlicht. Die Regelung trat mit 15.12.2012 in Kraft.

Das bedeutet, dass Heilmasseur:innen die die Kleinunternehmergrenze von € 30.000,- Umsatz pro Jahr überschritten hatten und demzufolge für Ihre Leistung 20% Umsatz verrechnen mussten, dies ab sofort nicht mehr tun müssen. Demzufolge sind die Heilmasseur:innen wettbewerbsfähiger mit anderen Gesundheitsberufen, wie zum Beispiel Physiotherapeuten, geworden.

» Gesetzestext (auf Seite 26 gelb markiert)

Aktuelles zur Umsatzsteuerbefreiung für Heilmasseur:innen

Folgender Sachverhalt: 

Üblicherweise verschreiben Ärzte Heilmassagen im „10er Block“, es passiert nun immer wieder, dass die GKK nur mehr 3 Heilmassagen chefärztlich bewilligt, da in diesem Bereich Einsparungen getroffen werden.

Heilmasseur:innen sind nun unsicher, ob die restlichen 7 vom Arzt verordneten Heilmassagen auch als solche zu bewerten sind und steuerfrei behandelt werden können.

Hier die einschlägige Bestimmung, die die unechte Steuerbefreiung für Heilmasseur:innen ermöglicht, § 6 UStG. Diese Regelung ist unabhängig von einer allfälligen chefärztlichen Bewilligung der GKK, die nur für einen Kostenzuschuss der GKK maßgeblich ist. 

§ 6 UStG
§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
19.

die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992 sowie § 45 Z 1 in Verbindung mit § 29 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, durchgeführt werden; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern;

Also können die Heilmasseur:innen auf Basis dieser Regelung im UStG die restlichen (nicht chefärztlich bewilligten) Heilmassagen auch als solche steuerfrei erfassen.

Immer berücksichtigend, dass ein:e Heilmasseur:in ausschließlich auf Verordnung eines Arztes tätig werden darf.

Stand: 14.12.2022