Coronavirus: Informationen für Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure und Heilmasseure
Stand: 27.1.2021
Informationen darüber, wann der Lockdown für Mitgliedsbetriebe aus dem Bereich Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen, Tätowieren und Nagelstudios endet sowie welche Auflagen mit der Wiederöffnung verbunden werden, sind noch nicht bekannt. Nach Vorliegen offizieller Informationen finden Sie diese sowohl unter wko.at als auch an dieser Stelle.
Infos mit Gültigkeit ab 25.1.2020
Die aktuellen Regelungen für die Zeit ab dem 25.1.2021 sind auf der Homepage des Sozialministeriums nachzulesen.
Eine aktuelle Übersicht finden Sie auch auf den Coronavirus-FAQ: WKÖ-Informationen für Unternehmen.
Am 25.1.2021 tritt die die 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft.
- Für die Berufsgruppe der Heilmasseure als freiberuflicher Gesundheitsberuf besteht aufgrund der ab 25.1. gültigen 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung ebenfalls eine Verpflichtung zur wöchentlichen Testung (Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR- oder LAMP-Test)).
oder falls dieser Nachweis eines Tests nicht möglich ist, muss bei Patientenkontakt durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder Maske mit äquivalentem bzw. höherem Schutzniveau getragen werden.
Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:
- Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern
- grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer eng anliegenden MNS-Maske in geschlossenen Räumen (Ausnahmen: keine Interaktion mit anderen Personen, Vorhandensein sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen)
- Die Möglichkeit zu den Tests besteht z.B. bei den von den Ländern angebotenen Teststraßen.
- Patienten von Heilmasseuren sind verpflichtet eine FFP2 Maske zu tragen.
Auf der Homepage des Sozialministeriums findet sich eine am 22.12.2020 aktualisierte Handlungsempfehlung für nicht medizinische Gesundheitsberufe, die die Vorgaben für die Berufsgruppe der Heilmasseure trifft. Die ist aber nicht mehr am letzten Stand, insb. was den Abstand von 2 Metern und FFP2 Masken betrifft. Es ist also eine Aktualisierung zu erwarten. - Betriebe, die körpernahe Dienstleistungen anbieten, bleiben geschlossen (z.B. Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen, Tätowieren, Nagelstudios – Ausnahme: „medizinische Zwecke“).
Ausnahmen für Pflege- und Gesundheitsdienstleistungen (z.B. diabetische Fußpflege, Fußpflege bei akuten Beschwerden, Heilmassage) sind möglich.
Beim zulässigen Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten aufgrund der Ausnahmen ist folgendes zu beachten:- Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von zwei Meter einzuhalten.
- Betreiber/Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt, müssen spätestens alle sieben Tage einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 (PCR- oder LAMP-Test) durchführen, dessen Ergebnis negativ ist; oder falls dieser Nachweis eines Tests nicht möglich ist, muss bei Kundenkontakt durchgehend eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder Maske mit äquivalentem bzw. höherem Schutzniveau getragen werden.
- Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 ist eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten.
Auch bei einem negativen Testergebnis sind die allgemeinen Hygienemaßnahmen einzuhalten:- Einhaltung des Mindestabstands von 2 Metern
- grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer eng anliegenden MNS-Maske in geschlossenen Räumen (Ausnahmen: keine Interaktion mit anderen Personen, Vorhandensein sonstiger geeigneter Schutzmaßnahmen)
- Kunden müssen eine FFP2-Maske ohne Ventil tragen.
- Pro Kunde müssen 10 m2 zur Verfügung stehen. Bei Kundenbereichen, die kleiner als 10 m2 sind, darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.
- Eine Unterschreitung des Mindestabstandes und/oder das Weglassen der FFP2-Maske aufgrund der Eigenart der Dienstleistung ist nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Mobile Dienstleistungen durch Mitgliedsbetriebe aus den Gewerben Fußpflege, Kosmetik, Massage, Piercen, Tätowieren und Nagelstudios sind nicht zulässig.
Die Untersagung von mobilen körpernahen Dienstleistungen gilt nicht für die „medizinisch“ notwendigen körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Heilmasseur und diabetische Fußpflege oder jene bei akuten Beschwerden.
Das Verbot auf mobile Dienstleistung ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, sondern erfasst auch alle Selbständigen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen. - Das Verbot gilt nicht für den B2B-Bereich (§ 5 Abs. 1, zweiter Satz). In die Ausnahme für den B2B-Bereich fallen z.B. Visagisten-Dienstleistungen am Set einer Filmproduktion oder für eine TV-Show udgl.
- Die Abholung vorbestellter Waren (Click & Collect bzw. telefonisch) ist für alle Betriebe möglich.
Zusatzkollektivvertrag: Gewährung der Corona-Zulage
Der Zusatzkollektivvertrag wurde am 18.12.2020 abgeschlossen.
» Handlungsempfehlungen der Bundesinnung
- Alle ArbeitnehmerInnen, welche dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen und im Monat November 2020 und/oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten in Kurzarbeit beschäftigt sind, haben in den jeweiligen Monaten, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, Anspruch auf eine Corona-Zulage.
- Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November 2020 beträgt 50 Euro netto.
- Die Höhe der Corona-Zulage im Monat Dezember 2020 beträgt 40 Euro netto.
- Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 31.12.2020 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können.
- Für ArbeitnehmerInnen, die nicht in Kurzarbeit sind, empfehlen die Sozialpartner die Corona - Zulagen ebenfalls zu gewähren, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dies ermöglichen.
Alle Informationen zum Umsatzersatz finden Sie unter Umsatzersatz - Corona Hilfs-Fonds
Informationen zum erweiterten Umsatzersatz finden sich auch auf der Website des BMF.
Informationen zum Thema Verlustersatz
Alle Infos zum Ö3-Lockdown-Countdown
Aktuelle Regelung im Zusammenhang mit Veranstaltungen finden Sie so rasch wie möglich aktualisiert in den FAQs der Wirtschaftskammer aufbereitet.
Neuerungen für die Berufsgruppe der Heilmasseure
Durch eine Novelle des Epidemiegesetz 1950 (EpiG) wurde für folgende Berufsgruppen in § 28 d eine entsprechende Ermächtigungen zur Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) getroffen: Angehörige eines Gesundheitsberufs gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Hebammengesetz, Kardiotechnikergesetz, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, MTD-Gesetz, Zahnärztegesetz sowie Angehörige eines Sozialbetreuungsberufs nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe.
Voraussetzungen sind:
- Die Durchführung erfolgt auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht.
- Vor der erstmaligen Durchführung einer Abstrichnahme hat eine entsprechende Einschulung durch einen Arzt zu erfolgen.
Weitere Informationen
Weitere Infos zum Thema Verdachtsfall im Betrieb findet ihr hier:
- Umgang mit Corona-Kontaktpersonen
- Umgang mit Corona-Kontaktpersonen (Pdf)
- Corona-FAQ
- Weitere Informationen am Corona-Infopoint für Unternehmen
Handlungsempfehlungen für Heilmasseure
Auf der Homepage des Sozialministeriums finden Sie auf der Übersichtsseite die Handlungsempfehlungen für niedergelassene nichtärztliche Gesundheitsberufe, zu denen auch die freiberuflichen Heilmasseure zählen.
Musteraushang
Zur Information der KundInnen und PatientInnen über die Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen in unseren Betrieben stellen wir entsprechende Aushänge zur Verfügung:
- Heilmasseure: A4 (jpg) | A4 (pdf) | A3 (jpg) | A3 (pdf)
- Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure, Nagelstudios, Piercer, Tätowierer, Permanent Make-up, Visagisten: A4 (jpg) | A4 (pdf) | A3 (jpg) | A3 (pdf)
Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Wann dürfen Ihre Geschäfte für die Erbringung von Dienstleistungen offenhalten? Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden und wie werden die Arbeitszeiten entlohnt?
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf an Feiertagen / an Wochenenden
Ob Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, liegt allein in der Überlegung des jeweiligen Betriebes.
- Mustervereinbarungen für Betriebe mit Betriebsrat
- Mustervereinbarungen für Betriebe ohne Betriebsrat
Bestellmöglichkeiten für Schutzausrüstung
Sicherstellung der Versorgung: MNS-Masken über WKÖ beziehbar
Im WKO Firmen A-Z finden Sie eine Auflistung der österreichischen Bezugsquellen. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie Produzent oder Händler von solchen Produkten sein, können Sie sich gerne eintragen.
Sollten Sie weiterhin zertifizierte Masken über die WKÖ beziehen wollen, wenden Sie sich bitte an webshop.service@wko.at (Ansprechperson: Mag. Martin Wachter). Ein Mitarbeiter der WKÖ wird sich bei Ihnen zeitnah melden um Ihre Bestellung abzuwickeln.
Eine Auflistung regionaler Anbieter ist finden sie hier:
Infopoint der Wirtschaftskammer
Info-Service zu Covid-19/Corona für betroffene Firmen
Finden Sie die wichtigsten Updates für Unternehmen rund um Corona: Hier laufen sämtliche Informationen aus dem In- und Ausland zusammen.
Coronavirus: Wirtschaftskammer als Anlaufstelle für Unternehmen
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Infoline Coronavirus: 0800 555 621 (7 Tage in der Woche, 0 bis 24 Uhr)
Sozialministerium
Aktuelle Informationen zum Coronavirus (Bezeichnung der Erkrankung: COVID-19 / Bezeichnung des Erregers: SARS-CoV-2) finden Sie auf der Homepage des Sozialministeriums.