Gewerbliche Dienstleister, Fachverband

Abgrenzung gewerbliche landwirtschaftliche Dienstleistungen zum Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft(bäuerliche Nachbarschaftshilfe)

Merkblatt

Lesedauer: 3 Minuten

Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zählen, wie schon ihr Name sagt, nicht zur Land- und Forstwirtschaft, sondern stellen Gewerbe dar, die deshalb vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind, weil sie in einem engen Zusammenhang zu einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und in wirtschaftlicher Unterordnung zu dieser erbracht werden.

Dementsprechend zählt zu diesen, aus dem Begriff „Nebengewerbe“ abzuleitenden Voraussetzungen, nach der ständigen VwGH-Judikatur– zuletzt VwGH 28.5.2019, Ra 2017/05/0040 -  insbesondere die Unterordnung des Nebengewerbes unter die (eigentliche) Land- und Forstwirtschaft und die organisatorisch enge Verflechtung mit dieser zählen.

Aus dieser VwGH-Judikatur ergibt sich, dass immer dann, wenn das äußere Erscheinungsbild (Auftreten im geschäftlichen Verkehr, Firmenbezeichnung, Leistungsangebot etc.) eines Landwirtes dem Erscheinungsbild eines gewerblichen Agrarservicedienstleisters oder Forstunternehmers entspricht, es für die Ausübung der Dienstleistungen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung bedarf.

Dienstleistungen, die von Land- und Forstwirten mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln erbracht werden, sind daher unter folgenden Voraussetzungen von der Gewerbeordnung ausgenommen:

  1. Der Kunde ist ein anderer land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
  2. Die eingesetzten land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel werden im eigenen Betrieb verwendet. 
    Zu den land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln zählen insbesondere Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Motorkarren, Transportkarren, Anhänger und land- und fortwirtschaftliches Arbeitsgerät wie z.B. Motorsägen, Mähmaschinen o.ä..
  3. Der Kunde (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) befindet sich in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk.
    Achtung: Mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen dürfen nur für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde vorgenommen werden.
  4. Die Dienstleistung kann in einem engen Zusammenhang und organisatorischer Verbundenheit zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit erbracht werden, ohne dass eine eigene Organisation erforderlich ist.
  5. Die Dienstleistung wird in wirtschaftlicher Unterordnung zur Land- und Forstwirtschaft erbracht.
    In den Einkommenssteuerrichtlinien 2000 zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb werden folgende Kriterien für die wirtschaftlichen Unterordnung genannt:
    1. Vorhandensein von nur einem Betriebsmittel einer bestimmten Art (zB Mähdrescher, Rundballenpresse) im Betrieb. Sind mehrere Betriebsmittel derselben Art vorhanden, ist glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.
    2. Die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein.
    3. Beträgt das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen mindestens ein Hektar ist eine wirtschaftliche Unterordnung jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 45.000 Euro betragen bzw. unter 25% der Gesamteinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes liegen;
    4. Beträgt das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen weniger als fünf Hektar oder der weinbaulich oder gärtnerisch genutzten Grundflächen weniger als ein Hektar, kann von einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb noch ausgegangen werden, wenn die Einnahmen aus dem Nebenerwerb nicht mehr als 25% des geschätzten land- und forstwirtschaftlichen Umsatzes einschließlich des Umsatzes aus dem Nebenerwerb betragen (VwGH 19.2.1985, 84/14/0125).
  6. Der Charakter als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb muss gewahrt bleiben.
    Die absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- oder Forstwirtschaft" besteht wie eingangs erwähnt jedenfalls dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes entspricht. 


Zusammenfassung:

I. Mehr als 1 Maschine -> Gewerbe Agrarservice
Nur 1 Maschine gleicher Verwendungsart gilt als Grundlage für bäuerliche Nachbarschaftshilfe.
Wer mit 2 oder mehr Maschinen gleicher Verwendungsart tätig ist, ist im Regelfall mit einer gewerblichen Ertragsabsicht unterwegs und daher ist die Anmeldung des Gewerbes Agrarservice erforderlich.
Dies gilt für die Verwendung von 2 Mähdreschern, 2 Ballenpressen, 2 Feldhäckslern, 2 Ladewägen etc.

II. Einnahmen von mehr als EUR 45.000,-- -> Gewerbe Agrarservice
Wer über EUR 45.000 inkl. USt. Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen erzielt (bzw. diese 25% der Gesamteinnahmen übersteigen), dazu zählen bare und unbare Einnahmen, überschreitet die wirtschaftliche Unterordnung und benötigt gegenüber der Finanz eine steuerlich gewerbliche Verrechnung (USt.-/Vorsteuerverrechnung) und ist im Regelfall gewerblich tätig (benötigt die Anmeldung des Gewerbes Agrarservice).


» Merkblatt als PDF zum Download


 

Stand: 27.02.2023