Gewerbliche Dienstleister, Fachverband

Arbeitsvermittlung gemäß § 4 Abs. 8 AMFG - Erlass des BMA

Information für Gewerbliche Dienstleister

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13.03.2023

Gewerbliche Arbeitsvermittler dürfen gemäß § 4 Abs 8 AMFG Arbeitsuchende, die keine EWR-Staatsbürgerschaft besitzen und auch keine Künstler sind, nur dann an Arbeitgeber mit Betriebssitz in Österreich vermitteln, wenn die vermittelten Drittstaatsausländer entweder bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder wenn das AMS der Vermittlung zugestimmt hat (Einvernehmen).

Im gegenständlichen Erlass des Bundesministeriums für Arbeit vom 15. Juni 2021 (PDF) werden Bedingungen festgelegt, um die Vermittlung von Drittstaatsausländern durch gewerbliche Arbeitsvermittler (AV), die auf die Vermittlung von qualifizierten Arbeitskräften spezialisiert sind, künftig leichter zu ermöglichen:

  • Der Arbeitsvermittler muss über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung verfügen und hat dies mittels Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) nachzuweisen
  • Der AV hat für die Herstellung des Einvernehmens ein formloses schriftliches Ersuchen an die für seinen Betriebssitz bzw. Betriebsstandort zuständige, regionale AMS-Geschäftsstelle (RGS) zu richten, welche die Berechtigung des AV zur Arbeitsvermittlung prüft.
  • Die zuständige RGS hat vor der Herstellung des Einvernehmens den Ausländerausschuss des AMS-Landesdirektoriums zu befassen (§ 23 Abs. 1 AuslBG iVm § 14 Abs. 2 Z 6 AMSG; Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland) und dessen gutachterliche Beurteilung bei der Erledigung des Ersuchens zu berücksichtigen.
  • Eine positive Beurteilung, d.h. ein Einvernehmen zur Vermittlung, ist dem AV formlos, jedoch schriftlich zu bestätigen.
  • Eine negative Beurteilung, d.h. eine Ablehnung des Einvernehmens, ist mittels Bescheid vorzunehmen.
  • Die Vermittlung hat sich auf qualifizierte Arbeitskräfte (keine Anlernberufe, keine Saisoniers, keine Praktikanten) zu beschränken. Dies ist seitens des AV gemeinsam mit dem Ersuchen um Herstellung des Einvernehmens durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  • Durch die Vermittlung entsteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung – hierfür sind uneingeschränkt die Regeln des AuslBG bzw. NAG anwendbar.