Eine junge Instrumentenbauerin arbeitet an der Werkbank an einem Blechinstrument
© Christian Vorhofer | WKO
Kunsthandwerke, Bundesinnung

Kollektivvertrag für Musikinstrumentenerzeuger

Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen

Lesedauer: 1 Minute

Übersicht der gültigen Kollektivvertragsvereinbarungen, Lohn- und Gehaltstabellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Berufen Klavier- und Orgelbau,  Streich- und Saiteninstrumentenbau, Blechblasinstrumenteerzeugung, Holzblasinstrumenteerzeugung sowie Harmonikamacher. 

Aktuell

Die Gespräche über eine neue Lohnordnung für den Berufszweig der Musikinstrumentenerzeuger wurden am 23.1.2024  ohne einen neuen Abschluss einvernehmlich mit der Gewerkschaft Bau Holz beendet.

Damit ergibt sich für die Branche der Musikinstrumentenerzeuger im Bereich der Arbeiter folgende Konstellation:

  • Die Lohnordnung ist mit 30.9.2023 aufgrund einer Bestimmung in der Lohnordnung über die Geltungsdauer außer Kraft getreten.
  • Der Rahmenkollektivvertrag gilt unverändert weiter.
  • Mit neu aufgenommenen Mitarbeiter:innen wird der Lohn individuell vereinbart und orientiert sich an der angemessenen und üblichen Höhe, die wohl zur Zeit mit der ausgelaufenen Lohnordnung angenommen werden kann.

(Für Angestellte in Mitgliedsbetrieben des Berufszweiges der Musikinstrumentenerzeuger gibt es eine mit 1.1.2024 gültige Gehaltsordnung sowie einen Rahmenkollektivvertrag.)

Für Unternehmen, die eine freiwillige Erhöhung der Löhne (Kollektivvertragslöhne oder Istlöhne) in ihren Unternehmen durchführen möchten, empfehlen wir mit der/dem Mitarbeiter:in zu vereinbaren, dass diese Erhöhung auf eine spätere kollektivvertragliche Lohnerhöhung in Anrechnung gebracht wird.


Textbaustein:

Die mit xx.xx.2024 freiwillig durchgeführte Lohnerhöhung von xx,xx % wird in vollem Umfang auf eine allenfalls spätere kollektivvertragliche Lohnerhöhung angerechnet, wodurch sich diese dann um den freiwillig erhöhten Prozentsatz entsprechend reduziert.


Ebenso wird bei einem späteren Kollektivvertragsabschluss eine solche Bestimmungen in den Kollektivvertrag aufgenommen werden.

Für freiwillige Mitarbeiterprämien (bisher Teuerungsprämie) gilt für 2024, dass solche nur dann steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden können, wenn diese aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift, das bedeutet aufgrund eines Kollektivvertrages, erfolgen.

Zur Zeit wird abgeklärt, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, diese Bestimmung in einem Sonderkollektivvertrag für die Branche der Musikinstrumentenerzeuger mit der Gewerkschaft Bau Holz zu vereinbaren. Informationen folgen.

Unternehmen, die solche Mitarbeiterprämien 2024 monatlich auszahlen wollen, wird empfohlen, die Auszahlungen bis zur Abklärung mit dem Ministerium und einer kollektivvertraglichen Lösung mit der Gewerkschaft auszusetzen.

Kollektivverträge

Lohn / Gehalt

Zusatzinformationen

Stand: 25.01.2024