Tierpensionen und Tiersitter: Klarstellung – Ausnahme vom verordneten Betretungsverbot
Der Fachverband der persönlichen Dienstleister erlaubt sich, nachstehende Klarstellung betreffend die Tätigkeitsbereiche der Tierpensionen und Tiersitter zu übermitteln.
Die zur Begutachtung gelangten Tätigkeitsbereiche der Tierpensionen und Tiersitter umfassen insbesondere die vorübergehende Haltung und Betreuung fremder Tiere in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers sowie die Beaufsichtigung und Betreuung von Tieren im Freien (zB „Gassi-gehen“).
Nach ho Rechtsansicht handelt es sich bei den gegenständlichen Tätigkeitsbereichen um notwendige und unverzichtbare Dienstleistungen, die der Unterstützung und Hilfestellung – mitunter durch die aktuelle Situation – verhinderter Personen sowie der Bewahrung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen dienen.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebots durch die UnternehmerInnen, ist jedoch die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Dienstleistung durch den Auftraggeber. Folgende Konstellationen sind sohin denkbar (beispielhafte Auflistung)
- Das Gassi-gehen oder
- die vorsorgliche Betreuung der Tiere oder
- die Übernahme der Tiere in die Betreuung und Pflege in den Räumlichkeiten des Auftragnehmer
soweit es sich bei den Auftraggebern um
- ältere oder erkrankte oder in Quarantäne befindliche Personen oder
- Personen welche derzeit ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen müssen,
handelt.
Im Rahmen der Dienstleistungserbringung ist der (physische) Kundenkontakt bis auf das Notwendigste zu reduzieren sowie die deklarierten Hygienebestimmungen explizit einzuhalten. Der Auftragnehmer ist sohin angehalten, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine Ansteckung hintanhalten (zB.: Gebrauch von Desinfektionsmittel, Handschuhe etc.), bei unerlässlichem Kundenkotakt ist ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
Klargestellt wird weiters, dass es sich bei den Tätigkeitsbereichen der Tiertrainer, Tiermasseure und Bewegungslehrer/-trainer, der Tierschönheitspfleger sowie der Tierernährungsberater um keine die Notwendigkeit der Inanspruchnahme begründete Dienstleistung handelt, weshalb das diesbezügliche Dienstleistungsangebot, nach Maßgabe des verordneten Betretungsverbotes vorübergehen einzustellen ist.