th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Merkblatt zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungs-Verordnung

Änderungen bei der Verrechnung der Umsatzsteuer gemäß UStBBKV

Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall der Unternehmer, der die Leistung erbringt. Er muss die Umsatzsteuer für seine Leistungen an das Finanzamt selbst abführen. Der Leistungsempfänger kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Seit 1.1.2014 ist u.a. bei bestimmten Metallen (siehe beiliegende Liste) ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (= z. B. metallverarbeitender Betrieb, der Material von seinem Händler geliefert bekommt) vorgesehen. 

Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht wie im Regelfall vom Leistungserbringer (Lieferant der von der Verordnung erfassten Metalle) an sein Finanzamt abzuführen ist, sondern vom Leistungsempfänger geschuldet wird.

Was müssen metallverarbeitende Betriebe beachten?

Neu ist, dass der Leistungsempfänger (u.a. metallverarbeitender Betrieb) muss die für den Leistungserbringer geschuldete Umsatzsteuer SELBST BERECHNEN und abführen bzw. in seine Umsatzsteuervoranmeldung aufnehmen und die Vorsteuer geltend machen.

Stand: