Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker, Bundesinnung

Berufsumfang Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechnik

Welche Tätigkeiten können laut Gewerbeordnung ausgeübt werden?

Lesedauer: 3 Minuten

21.09.2023

Berufsumfang Gas- und Sanitärtechnik (§ 94 Z 25 GewO, Gewerbe)

Der positive Abschluss der Befähigungsprüfung gemäß der Befähigungsprüfungsordnung für das Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von: 

  1. Trink-, Nutz- und Abwasseranlagen sowie Feuerlöschanlagen,
  2. Wasseranlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, medizinische Zwecke und Versorgungs- und Sonderanlagen,
  3. Entwässerungsanlagen für Wohnbau, Industrie, Gewerbe, für medizinische Zwecke, für Regenwasser und Sonderanlagen,
  4. Nassräumen, Schwimmbädern und medizinische Bädern in Kur-, Heil- und Krankenanstalten (Wellness),
  5. sanitäre Einrichtungen, sanitäre Einrichtungsgegenstände und Anlagen,
  6. Abwasserhebeanlagen, Kläranlagen und Abscheideinrichtungen,
  7. Wasseraufbereitungsanlagen und Regenwassernutzungsanlagen, Druck-erhöhungsanlagen,
  8. Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung erneuerbarer Energie wie z.B. Solar oder Wärmepumpen,
  9. Gasanlagen und Abgasanlagen,
  10. Umweltschutz und Hygiene im Bereich der Wasser-, Abwasser- und Gasinstallation, sowie

(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich vom Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik umfasst sind, wie 

  1. Verlegung von Rohren  und Anschluss für Tankstellen
  2. Reinigungsarbeiten an verbrennungsgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung
  3. Wartung, Einregulierung und Verbrennungsgasmessung an Feuerstätten
  4. Zentrale Staubsaugeanlagen
  5. Dämmung und Korrosionsschutz von Gas-Wasser-Abflussinstallationen
  6. Anpassen von Heizungsanschlüssen und  Lüftungsanschlüssen
  7. Montage von Ausstattung, Badezimmermöbel und Saunakabinen
  8. Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen
  9. Erstellung von Energieausweisen
  10. Energiewirtschaftliche Beurteilung von Bauwerken
  11. Einzug von Rohren in vorhandenen Fangsystemen, sofern die Statik des Fangs nicht beeinflusst wird
  12. Sanitärraum – Einzel- und Zentralentlüftungsanlagen mit Herstellung und Installation der Lüftungsleitungen,
  13. Kontrollierte Wohnraumlüftung und zu 

(3) fachübergreifenden Leistungen (gem. § 32 GewO), wie z.B. 

  1. Verlegung von Fliesen,
  2. Abdichtung und Isolierung,
  3. Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Pumpen, Motoren, Heizpatronen, Heizthermen und Wärmeerzeugungsanlagen, allen sanitärtechnischen Geräten,
  4. Malerarbeiten und Tapezieren,
  5. Ausbesserungen am Estrich und Verputz und Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm.

Berufsumfang Heizungstechnik (§ 94 Z 31 GewO, verbundenes Handwerk)

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Heizungstechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von: 

  1. Warmwasser-Heizungsanlagen und Heißwasseranlagen,
  2. Niederdruck- und Hochdruckdampfanlagen,
  3. Wärmeträgerölanlagen,
  4. Warmwasserbereitungsanlagen,
  5. Feuerungsanlagen für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe und Einbau der dazugehörigen Abgasanlagen,
  6. Nutzung erneuerbarer Energieformen z.B. Solarwärmesysteme, Wärmepumpen und oberflächennahe geothermische Systeme und Biomassekessel und -öfen u.a.,
  7. Einbau von Kraft-Wärmekoppelungen,
  8. Brennstoffzellentechnologie,
  9. Sicherheitsarmaturen, Regel- und Messeinrichtungen,
  10. Rohrleitungssystemen und sonstigen Einrichtungen für sämtliche Heizungsanlagen,
  11. Umweltschutz und Hygiene im Bereich von Heizungsanlagen, sowie

(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich das Handwerk Heizungstechnik umfassen, zu

  1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten,
  2. Reinigungsarbeiten an verbrennungsgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung,
  3. Wartung, Einregulierung und Verbrennungsgasmessung an Feuerstätten,
  4. Verlegung von Rohren und Anschluss für Tankstellen,
  5. Zentrale Staubsaugeranlagen,
  6. Wasser-, Ablauf-, Abgasanschluss für die Feuerungsanlagen,
  7. Isolierung von Heizungsinstallationen und deren Systemen,
  8. Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
  9. Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen,
  10. Wärmetechnische und baubiologische Beurteilung von Gebäuden und Anlagen,
  11. Einzug von Rohren in vorhandenen Fangsystemen, sofern die Statik des Fangs nicht beeinflusst wird,
  12. kontrollierte Wohnraumlüftung, und zu

(3) fachübergreifenden Leistungen (gemäß § 32 GewO 1994), solang es sich um wirtschaftlich sinnvolle Ergänzungsarbeiten handelt, wie z.B. 

  1. Verlegen von Fliesen,   
  2. Abdichtung und Isolierung,
  3. Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Pumpen, Motoren, Heizpatronen, Heizthermen und Wärmeerzeugungsanlagen, allen sanitärtechnischen Geräten
  4. Malerarbeiten und Tapezieren,
  5. Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
  6. Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125cm.

Berufsumfang Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO, verbundenes Handwerk) 

Der positive Abschluss der Meisterprüfung gemäß der Meisterprüfungsordnung für das Handwerk Lüftungstechnik berechtigt zur Durchführung der Planung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Überprüfung, Montage, Reparatur und Instandsetzung von 

  1. Lüftungsanlagen, Be- und Entlüftungen und Luftaufbereitungen,
  2. Klimaanlagen, Klimaeinzelgeräte und deren Kälteanlagenteile und Systeme,
  3. Luftheizungen und Luftkühlungen,
  4. Wärmerückgewinnung,
  5. Nutzung erneuerbarer Energieformen  für Lüftungs- und Klimaanlagen,
  6. Herstellen und Einbau der Lüftungsgeräte, Luftleitungen, Luftsysteme und Abgasanlagen für Luftheizungen,
  7. Umweltschutz und Hygiene im Bereich der Lüftungs- und Klimaanlagen,
  8. Entstaubungsanlagen und Absauganlagen, sowie  

(2) in Kernbereichen, die nicht ausschließlich vom Handwerk Lüftungstechnik umfasst sind, wie z.B.

  1. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im Rahmen ihres Gewerbes,
  2. Reinigungsarbeiten an rauchgasseitigen Flächen von Feuerstätten im Zuge der Wartung,
  3. Schall-, Wärme- und Branddämmung der lufttechnischen Systeme,
  4. Wasser- und Abflussleitungen für lufttechnische Geräte,
  5. Ausübung der Tätigkeit des Gewerbes der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994),
  6. Energiemanagement, Energieberatung und Energieberechnungen,
  7. Erstellung von Energieausweisen,
  8. Energiewirtschaftliche Beurteilung von Bauwerken,
  9. Wärmetechnische und baubiologische Beurteilung von Gebäuden und Anlagen,
  10. kontrollierte Wohnraumlüftung und weiters zu 

(3) fachübergreifenden Leistungen (gemäß § 32 GewO), wie z.B. 

  1. Abdichtung und Isolierung,
  2. Elektrische Anschlussarbeiten von Sicherheits-, Mess- und Regeleinrichtungen, Motoren und Pumpen,
  3. Malerarbeiten und Tapezieren,
  4. Ausbesserungen am Estrich und Verputz,
  5. Verlegen von Fliesen oder
  6. Erdaushubarbeiten bis zu einer Tiefe von 125 cm u.a.