Detailansicht von grünen Weizenähren, im Hintergrund verschwommen Bäume unter blauem Himmel
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Landesproduktehandel

Saatgut

Rechtliche Rahmenbedingungen

Lesedauer: 2 Minuten

Der Handel und das Inverkehrbringen von Saatgut unterliegt wesentlicher rechtlicher Rahmenbedingungen sowie Kontrollen. Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es amtlich anerkannt oder zugelassen ist.

Nationale und europäische Rechtsvorschriften

Das Saatgutrecht befasst sich vor allem mit der Saatgutanerkennung, dem Inverkehrbringen von Saatgut oder der Zulassung von Saatgut.

Inverkehrbringen von Saatgut, Zulassung, Kennzeichnung

  • Saatgutgesetz 1997,  Bundesgesetz über die Saatgutanerkennung, die Saatgutzulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut sowie die Sortenzulassung
  • Saatgut-Beiz-Verordnung, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Inverkehrbringen von chemisch behandeltem Saatgut
  • Pflanzgutverordnung, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten
  • Saatgut-Anbaugebiete-Verordnung, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Bestimmungen über Anbaugebiete bei der Saatguterzeugung erlassen werden

Genetisch Veränderte Organismen (GVO)

  • Saatgut-Gentechnik-Verordnung, Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verunreinigung von Saatgut mit gentechnisch veränderten Organismen und die Kennzeichnung von GVO-Sorten und Saatgut von GVO-Sorten
    Die österreichische Saatgut-Gentechnik-Verordnung regelt die Kennzeichnung von GVO-Sorten sowie das Verbot des Inverkehrbringens von Saatgut, welches mit GVO verunreinigt ist. Das Verbot richtet sich an die Inverkehrbringer sowie Händler von Saatgut.
  • Gentechnikgesetz – GTG, Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden
  • Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz, Vorschriften über die Untersagung des Anbaus von gentechnisch veränderten Organismen
  • Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten
  • Gentechnik-Registerverordnung, Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über das Gentechnikregister
  • Freisetzungsverordnung 2005, Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Inhalt, Umfang und Form von Anträgen auf Genehmigung einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen, die Sicherheitsbewertung und den Überwachungsplan

Meldepflicht nach dem Saatgutgesetz

Gemäß § 9 des Saatgutgesetzes ist eine Meldung vorgesehen, wenn beabsichtigt wird, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen. Vor Beginn der Tätigkeit ist dies dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden.

Überwachung und Kontrolle

Saatgut und Kartoffelpflanzgut

Das Inverkehrbringen (bspw. das Verkaufen, Feilhalten, Vorrätighalten zum Verkauf, Überlassen im geschäftlichen Verkehr,...) von Saatgut und Kartoffelpflanzgut unterliegt der amtlichen Kontrolle. Überprüft wird die Einhaltung der Bestimmungen des Saatgutgesetzes des in Verkehr befindlichen Saatguts sowie Kartoffelpflanzgut in Österreich.

GVO-Monitoring

Zur Umsetzung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung und Überwachung der Gentechnikfreiheit bei Saatgut wird in Österreich durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ein Monitoring durchgeführt.

Stand: 25.01.2024