EKÁER: Steuer-Update Ungarn 2015
Seit Jahresbeginn 2015 besteht in Ungarn eine Meldepflicht für bestimmte Güter bei deren Transport im Straßengüterverkehr. Diese Maßnahme sollte zur Vermeidung oder Reduzierung des Mehrwertsteuerbetruges dienen. Die EKAER Nummer bezeichnet die Wareneinheit (Fracht), die
- im gleichen Fahrzeug transportiert wird,
- zu einem bestimmten Übernahmeort transportiert wird,
- für einen Auftraggeber (wenn eigene Produkte bewegt werden, dann der Eigentümer der Produkte, im Falle von Leiharbeit der Adressat) transportiert wird,
- während einer Bewegung des Fahrzeuges auf dieser Strecke transportiert wird.
Das ungarische EKAER-System wurde mit 01.01.2021 geändert.
>>Die vollständige Liste der riskanten Güter ist der Verordnung zu entnehmen.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind nach wie vor an und für sich meldepflichtige Gütern bis zu einem Wert von einer Million HUF (ca. 2.800 EUR) und bis zu einer Bruttomasse von 500 Kilogramm, die vom selben Absender an denselben Empfänger mit demselben Fahrzeug transportiert werden.
Über die früheren Befreiungen hinaus müssen die in Ungarn laut Steuerverfahrensordnung als zuverlässig eingestuften Steuerzahler keine Risikosicherheit zahlen bzw. erlischt die Pflicht zur Sicherheitsleistung auch bei der Beförderung von Gütern mit einem Steuersatz von 5 %.
Eine wichtige Änderung ist jedoch, dass die neue EKAER-Verordnung auch auf Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen ausgedehnt wird.
Der ungarische Meldepflichtige ist verpflichtet, die EKAER Nummer dem Spediteur oder der Person, welche den Transport organisiert, zur Verfügung zu stellen, damit im Falle behördlicher Kontrollen auch diese Person über die EKAER-Nummer verfügt. Diese Übergabe hat keine festgelegte Form, es kann durch jegliche Art der Benachrichtigung des Spediteurs verwirklicht werden.