Coronavirus: Informationen für den Handel
Info-Service zu Covid-19 für betroffene Firmen
4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – gültig ab 08.02.2021
3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – gültig bis 07.02.2021
Tipp: Adaptierter Maßnahmenplan für "Sicheres Aufsperren im Handel"
Informationen für Handelsunternehmungen im Überblick
Das Betreten des Kundenbereiches im Handel ist ab 8.2. generell erlaubt.
Voraussetzungen für das Betreten von Betriebsstätten des Handels, die unter die obigen Ausnahmen fallen:
- Abstand von mindestens 2 Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Kunden haben eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen (offene Faceshields sind unzulässig!).
- Auch Mitarbeiter haben einen Abstand von mind. 2 Metern einzuhalten. Sie müssen nur dann eine FFP2-Maske tragen, wenn sie dem Arbeitgeber nicht spätestens alle sieben Tage einen negativen Test vorweisen. Negativ Getestete brauchen nur eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen (offene Faceshields sind unzulässig!), sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen ausgeschlossen ist, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, oder durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich, dass pro Kunde 20m² zur Verfügung stehen. Wenn Kundenbereich kleiner als 20m², 1 Kunde. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise darauf hinzuweisen.
- Für Einkaufszentren bezieht sich die 20m²-Regelung zusätzlich auf die gesamte Kundenfläche ohne Berücksichtigung des Verbindungsbauwerks (im ganzen Einkaufszentrum dürfen nur so viele Kunden gleichzeitig anwesend sein, wie es einem 1/20 der Quadratmeteranzahl entspricht).
- Für Markthallen bezieht sich die 20m²-Regelung zusätzlich auf die gesamte Kundenfläche samt Verbindungsbauwerk (in der ganzen Markthalle dürfen nur so viele Kunden gleichzeitig anwesend sein, wie es einem 1/20 der Quadratmeteranzahl entspricht).
- Betretung der Verbindungsbauwerke (einschließlich Gang-, Aufzugs-, Stiegen- und sonstiger allgemein zugänglicher Bereiche) ausschließlich zum Zweck des Durchgangs zu den Kundenbereichen der Betriebsstätten zulässig.
- Konsumation von Speisen und Getränken verboten.
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten nur zwischen 6:00 und 19:00 Uhr (am Samstag bis 18:00 Uhr).
Ausnahme: Warenabgabe aus Automaten
Sonderregelung wegen Eigenart der Dienstleistung
Falls der Mindestabstand von 2 Metern oder vom Kunden das Tragen einer FFP2-Maske nicht eingehalten werden, ist die Dienstleistung nur zulässig, wenn das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
- Mehr Details: Corona-FAQ der WKÖ
- Bezugsquellen für FFP2-Masken (Excel)
Anmerkung: Die Liste wird laufend aktualisiert. Vertreiben Sie FFP2-Masken und wollen auf die Liste aufgenommen werden, senden Sie bitte eine Nachricht an bsh@wko.at. - Bestätigung Schlüsselarbeitskraft
- Corona-Kurzarbeit:
- #HANDELdigital Wissensplattform: Initiativen und Plattformen zur Unterstützung des österreichischen Handels