Direktvertrieb, Bundesgremium

Die wichtigsten Regeln für Direktberater

Der Schritt in die Selbständigkeit

Lesedauer: 5 Minuten

Der Schritt in die Selbstständigkeit ist heute weder bürokratisch noch teuer. In der Selbstständigkeit muss der Direktberater dann einige Regeln beachten, die einerseits jeden Gewerbetreibenden und andererseits bestimmte Materien im Direktvertrieb betreffen. Verstößt der Direktberater gegen die Regeln und verschafft er sich hierdurch einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, kann der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb tätig werden.

Die wichtigsten Regeln sind:

1. Gewerbeberechtigung 

Die Vermittlung von Waren (aber auch von Dienstleistungen) ist dann eine gewerbliche Tätigkeit, die eine Gewerbeberechtigung erfordert, wenn sie folgenden Merkmalen betrieben wird (§ 1 Abs. 2 GewO):

  • selbstständig (der Direktberater ist kein Dienstnehmer);
  • regelmäßig (mehr als einmalige Vermittlung - Beratervertrag spricht für Regelmäßigkeit) und
  • mit der Absicht, einen Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (davon ist bei einem Direktberater auszugehen).  

Die Gewerbeberechtigung „Handel“ oder „Direktberater“ berechtigt zur Vermittlung von Waren an Endverbraucher. Mit anderen Gewerbeberechtigungen können nur in geringem Ausmaß Tätigkeiten des Direktvertriebs mit ausgeübt werden.

2. Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden (§ 32 GewO)

Allen Gewerbetreibenden stehen über den Umfang des ausgeübten Gewerbes hinaus weitere Rechte zu, wie insbesondere Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind.

Bei der Ausübung der sonstigen Rechte müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.

3. Kein Aufsuchen von Privatpersonen in Bezug auf bestimmte Waren (§ 57 GewO)

Das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten (§ 57 Abs. 1 GewO).

Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugutekommt.

Dies gilt auch für Werbeveranstaltungen, die sich an Privatpersonen richten. Vom Verbot nicht erfasst ist die Vermittlung am Gewerbestandort und auf Messen. Werbeveranstaltungen bezüglich nicht in § 57 Abs. 1 GewO angeführter Waren, die außerhalb des Gewerbestandorts oder der weiteren Betriebsstätte stattfinden sollen (zB im Restaurant), sind zulässig, müssen der Gewerbebehörde aber angezeigt werden.

4. Namensführung im Geschäftsverkehr (§ 63 GewO)

  • Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben im Firmennamen den Vor- und Zunamen zu führen (siehe Firmenname und Geschäftsbezeichnungen)
  • Nach der Gewerbeordnung (§ 63) müssen nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmer zur äußeren Bezeichnung ihrer Betriebsstätte sowie auf den Geschäftsurkunden (z.B. Geschäftsbriefen oder Bestellscheinen) und auf der Website ihren Namen verwenden. 

    Auf den Geschäftsurkunden sowie auf der Website ist überdies auch der Standort der Gewerbeberechtigung anzuführen.

    Im übrigen Geschäftsverkehr, insbesondere in Ankündigungen (zB Werbung, Inserate) dürfen Namensabkürzungen verwendet werden, wenn sie das Unternehmen eindeutig kennzeichnen und nicht irreführend sind. Telefonnummer und Postfach oder eine Mailadresse reichen allein nicht aus (Angaben auf Geschäfts­papieren).

  • Nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG) haben alle Anbieter von Diensten im Internet (zB Online-Vertrieb von Waren) die Informationspflichten nach dem ECG zu beachten (Informations­­pflichten nach dem E-Commerce-Gesetz (ECG)).

    Nicht im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer haben demnach den Familiennamen mit zumindest einem ausgeschriebenen Vornamen zu führen.

5. E-Commerce/Fernabsatz (Webshops und M-Commerce)

Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie hat in den Mitgliedstaaten der EU harmonisierte Bestimmungen gebracht. Betroffen sind im Wesentlichen Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) im Fernabsatz (nicht nur Webshops).

Inhaltlich gelten vor allem spezielle Informationspflichten, eine Bestell-Button-Regelung (Bestätigung, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist) und eine Rücktrittsfrist von 14 Kalendertagen.

→Zu den wesentlichen Regelungen

6. Keine unerwünschten Emails/Faxe und Telefonanrufe zu Werbezwecken an Konsumenten

Aufgrund des Telekommunikationsgesetzes (§ 174 TKG) bedürfen Anrufe, Telefaxe und elektronische Post (und somit auch E-Mails und SMS) zu Werbezwecken immer der vorherigen, jederzeit widerruflichen, Einwilligung des Empfängers. Dies gilt grundsätzlich auch für Social Media. Der Begriff „Werbung“ ist weit gefasst. So gilt etwa ein bloßes Angebot schon als Werbung und fällt unter das Werbeverbot.

Eine vorherige Einwilligung für elektronische Post ist ausnahmsweise nicht notwendig, wenn alle der folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Absender hat die Kontaktinformation (z.B. E-Mail-Adresse) für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und
  2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und
  3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und
  4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt. Insbesondere ist hierbei auf die sog „ECG-Liste“ zu achten. Diese Liste wird bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Rundfunk (RTR-GmbH) geführt und ist vom Absender jedenfalls zu beachten. Daher darf auch bei Vorliegen der oben unter a) – d) genannten Voraussetzungen an eine in der ECG-Liste enthaltene E-Mail-Adresse keine elektronische Post gesendet werden.

→Zu den wesentlichen Regelungen 

7. Kein Pyramidenspiel/Schneeballsystem

Das im Direktvertrieb vorkommende zulässige Multi-Level-Marketing-System unterscheidet sich klar von rechtswidrigen Vertriebssystemen wie Schneeball- oder Pyramidenspielen.

→weitere Informationen dazu

8. Besonderheiten beim Vertrieb von Nahrungs­ergänzungsmitteln (NEM)

Für NEM gelten besondere Regeln, die in erster Linie für das

Direktvertriebsunternehmen, letztlich aber auch für den Direktberater als dessen

Erfüllungsgehilfen, gelten. Diese sind unter anderem:

  1. Verboten sind gesundheitsbezogene Aussagen, die vermitteln, dass das NEM Krankheiten vorbeugen, heilen oder lindern könne (Verbot "heilender Aussagen"). Wahrheitsgemäße Aussagen über den Zweck einer Diät sind zulässig.
  2. NEM dürfen ausschließlich verpackt abgegeben werden und nur bestimmte Vitamine und Mineralstoffe enthalten.
  3. Aussagen, mit denen der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist.
  4. Privatpersonen dürfen in Bezug auf den Vertrieb von NEM nicht aufgesucht werden. Auch Werbeveranstaltungen in Privathaushalten sind nicht zulässig. Der Versandhandel ist zulässig.

Der Versandhandel von Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (~ Medizinprodukte,

ausgenommen Kontaktlinsen), Waffen, Munition sowie pyrotechnischen Artikeln ist gemäß § 50 Abs 2 GewO unzulässig. Der Versandhandel von Nahrungsergänzungsmitteln hingegen ist zulässig. Dazu zählen auch Angebot und Versand via Internet.

9. Vertrieb von Medizinprodukten (zB Magnetfeld­therapiegeräten)

Nach dem Medizinproduktegesetz darf nur ein Medizinproduktehändler mit entsprechender Gewerbeberechtigung Medizinprodukte verkaufen. Nach Ansicht der Wirtschaftskammer dürfen aber Direktberater Medizinprodukte als Erfüllungsgehilfen für einen berechtigten Händler vermitteln. Magnetfeldtherapiegeräte, die dem Medizinproduktegesetz unterliegen, dürfen nur mit ärztlicher Verschreibung abgegeben werden. Der Abgeber muss die Verschreibung einfordern und 3 Jahre aufbewahren. Die Pflichten treffen vor allem die Direktvertriebsunternehmen als Abgeber solcher Geräte, aber auch Direktberater können betroffen sein.

Stand: 09.01.2024