Kleinunternehmerpauschalierung im Direktvertrieb
Nach langem Vorlauf wurde die konkretisierende Dienstleistungsbetriebe-Verordnung zur Kleinunternehmerpauschalierung aus dem Steuerreformgesetz 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
Diese Verordnung regelt, ob eine Branche in den Dienstleistungsbereich (im Sinne des § 17 Abs. 3a Z 4 EstG) fällt und damit ein Betriebsausgabensatz von 20 % zur Anwendung kommt, oder ob 45 % abgesetzt werden können. Diese Unterscheidung richtet sich nach den in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung genannten Branchenkennzahlen. Der Direktvertrieb mit der ÖNACE-Nr. 47.99 scheint in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung nicht auf, sodass daraus abgeleitet werden kann, dass für Unternehmen, die dem Direktvertrieb angehören, der Betriebsausgabensatz von 45 % zur Anwendung kommt.
Konkret heißt das, dass Direktberater, die als Kleinunternehmer gelten (Netto-Umsatz bis € 35.000.- im Jahr), ab dem Kalenderjahr 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung wählen können, die ihnen erlaubt, ohne Führung von Wareneingangsbüchern und Einnahmen-/Ausgabenrechnung 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Für viele Direktberater ist dies eine wesentliche Arbeitserleichterung und Vereinfachung der Buchhaltung und mit der Absetzbarkeit von 45 % auch finanziell interessant.