Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Bundesgremium

ACHTUNG! AKM-Vergütungspflicht bei Musikwiedergabe in Ihrem Geschäft!

Allgemeine Grundsätze - Infos für den Elektro- und Einrichtungsfachhandel

Lesedauer: 2 Minuten

Aus gegebenem Anlass wollen wir Sie über die aktuelle Rechtslage informieren, wann bei einer Musikwiedergabe in Ihren Verkaufsräumen eine Abgabe an die AKM austro mechana zu zahlen ist.

Aufgrund eines einschlägigen OGH-Urteils aus dem Jahre 1997 (4 OB 210/97d) sowie entsprechenden nachfolgenden Urteilen konnten gewisse allgemeine Grundsätze herausgearbeitet werden, an denen sich die Betriebe orientieren können: 

Allgemeine Grundsätze

  1. Wiedergabe von Tonträgern auf individuellen Kundenwunsch über Kopfhörer – nicht vergütungspflichtig!
  2. Wiedergabe von Tonträgern ohne individuellen Kundenwunsch über ständig verfügbare Kopfhörer, aus denen auch ein vorbeigehender Kunde Musik hören kann, die ihn dann unter Umständen dazu animiert, den Hörer zur Probe aufzunehmen. Es muss jedoch für den Kunden klar erkennbar sein, welcher Tonträger gerade vorgeführt wird. – nicht vergütungspflichtig!
  3. Wiedergabe von Tonträgern mit oder ohne individuellen Kundenwunsch über Lautsprecher im Bereich der Tonträgerabteilung (bzw. des Tonträgergeschäftes). Auch hier sollte deutlich erkennbar gemacht werden, welcher Tonträger gerade abgespielt wird (z. B. durch einen Aufsteller mit dem Hinweis "Sie hören jetzt“) – nicht vergütungspflichtig!
  4. Die Tonträgerwiedergabe darf jedoch nicht zur Musikberieselung für andere Abteilungen führen. Dabei wird man die Tonträgerabteilung mit der "Fernseh-, Stereo-, Radio- und Henkelwaren"-Abteilung als Einheit ansehen können. Nach Ansicht des OGH ist es Sache des Gewerbetreibenden, "geeignete Vorkehrungen, z. B. durch entsprechende Positionierung der Lautsprecher, zu treffen, um eine Musikberieselung anderer Abteilungen zu verhindern“. Trotz dieser Maßnahmen kann es zu einem ungewollten "Übergreifen" der Musik kommen. Um hier eine Abgrenzung zu schaffen, würden wir meinen, dass die Gebührenpflicht für andere Abteilungen in solchen Fällen erst dann greifen sollte, wenn die Musik weiter als 5 Meter von der Tonträgerabteilung entfernt hörbar und als "Musikberieselung“ wirksam ist.
  5. Die selben Erwägungen gelten für die Fernseh-, Stereo-, Radio- und Henkelwarenabteilung. Mit und ohne individuellen Kundenwunsch wird es ohne Vergütung zulässig sein, Geräte spielen zu lassen, um die in dieser Abteilung befindlichen Kunden anzusprechen. Auch hier muss aber eine "Musikberieselung“ anderer Abteilungen vermieden werden. Bei einem Übergreifen der Musik gelten die oben dargestellten Grundsätze für die Vergütungspflicht.

Diese Grundsätze können - unseres Erachtens nach - auch auf die Wiedergabe von Bildmaterial z. B. bei Fernsehgeräten angewendet werden: So wird das Vorführen eines Fernsehgerätes auf individuellen Kundenwunsch ebenso wenig vergütungspflichtig sein wie der Fall, wenn ein Fernsehgerät den ganzen Tag ohne Ton demonstriert wird – allerdings nur in den Verkaufsräumen, in denen Fernsehgeräte auch tatsächlich verkauft werden.

Sollte ein Fernsehgerät mit Ton ununterbrochen eingeschaltet sein, so gilt unseres Erachtens hier wieder die 5-Meter-Faustregel: eine Gebührenpflicht greift erst dann, wenn der Ton weiter als 5 Meter entfernt von der Fernsehabteilung gut hörbar ist. Dann gilt dies als (Musik-)Berieselung anderer Abteilungen.

Musikwiedergaben in Passagen, am Gehsteig vor dem Geschäft, in Warte-/Kassazonen etc. sind jedenfalls vergütungspflichtig. Die aktuellen Tarife dazu finden Sie auf der Homepage der AKM austro mechana.

Sollten Sie Probleme mit der AKM bzw. AKM-Gebühr haben, bitten wir Sie, das Bundesgremium umgehend zu informieren.

Stand: 03.04.2019