Elektro- und Einrichtungsfachhandel, Bundesgremium

Urheberrechtsabgabe: Rahmenvertrag Speichermedien vor 1.10.2015 - Einigung erzielt

Rechtssicherheit für Unternehmen

Lesedauer: 2 Minuten

Das Thema „Urheberrechtsabgaben“ hat uns in den letzten Monaten intensiv beschäftigt und größten Einsatz abverlangt, geht es hier doch um viel Geld.

Gesamtvertrag ab 1.Oktober 2015

Durch eine Gesetzesänderung sind folgende Produkte ab 1.Oktober 2015 abgabenpflichtig:

  • Integrierte Speicher in Mobiltelefonen: € 2,50
  • Integrierte Speicher in Tablets: € 3,75
  • Integrierte Speicher in PC, Desktop Computer, Notebook, SubNotebook, Ultrabook, Netbook, Laptop: € 5,00
  • Festplatten als Einzelspeichermedium: € 4,50
  • externe Speicherkarten: € 0,35 
  • Digitale Bilderrahmen: € 2,00
  • Smartwatches: € 1,00 

Bezieht Ihr Betrieb diese Produkte aus dem Ausland und nicht von einem österreichischen Unternehmen, Sie gelten dann als „Inverkehrbringer“, sind an die Verwertungsgesellschaften Urheberrechtsabgaben zu entrichten, die im sogenannten Gesamtvertrag festgehalten sind. Hier gelten auch keine Bagatellgrenzen!  Diesen Gesamtvertrag finden Sie als Link in der Überschrift nochmals zu Ihrer Information. 

Neu: Rahmenvertrag für Inverkehrbringungen bis 30. September 2015

Bisher ungeklärt war die Situation für Inverkehrbringungen, die vor dem 1.Oktober 2015 stattfanden. Dazu laufen verschiedene Streitverfahren vor Gericht, wobei unsere Branche ursprünglich mit Forderungen konfrontiert wurde, die viele, viele Jahre zurückgereicht hätten.

Nach zahlreichen und äußerst intensiven Verhandlungen ist es nun gelungen, dazu einen „Rahmenvertrag“ mit den Verwertungsgesellschaften zu annehmbaren Bedingungen abzuschließen. Dieser Rahmenvertrag ist für Unternehmen gedacht, die Produkte laut nachfolgender Liste vor dem 1.Oktober 2015 in Verkehr gebracht haben.

Mit der Bereinigung nach diesem Rahmenvertrag soll den Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ungeklärte bzw. strittige Forderungen der Verwertungsgesellschaften in Zusammenhang mit Urheberrechtsabgaben (Leerkassettenvergütung bzw. Speichermedienvergütung) für die Zeit vor dem 1.10.2015 endgültig zu bereinigen.

Auch diesen Rahmenvertrag finden Sie als Link in der Überschrift, die wichtigsten Eckpunkte finden Sie nachfolgend:

Die Tarife sind gleich wie jene, welche auch im Gesamtvertrag ab 1.10.2015 vereinbart wurden.

Speichermedien, Vergütungssätze pro Stück und zzgl. USt, Vergütungszeiträume

  • Integrierte Speicher in Mobiltelefonen mit Musik- und/oder Videoabspielfunktion gemäß Pkt 2.4.1 GV SMV
    • Vergütungssatz:  € 2,50
    • Vergütungszeitraum: 1.1.2012 bis 30.9.2015
  • Integrierte Speicher in PC, Desktop Computer, Notebook, SubNotebook, Ultrabook, Netbook, Laptop gemäß Pkt 2.4.3 GV SMV
    • Vergütungssatz:  € 5,00
    • Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015
  • Festplatten als Einzelspeichermedien gemäß Pkt 2.4.4 GV SMV
    • Vergütungssatz:  € 4,50
    • Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015
  • Integrierte Speicher in Tablets gemäß Pkt 2.4.2 GV SMV
    • Vergütungssatz:  € 3,75
    • Vergütungszeitraum: 1.1.2013 bis 30.9.2015

Das Angebot kann bis spätestens 31.7.2016 angenommen werden. Die Rechnungslegung - darunter versteht man die  Stückzahlmeldung - hat ebenso bis 31.7.2016 zu erfolgen, die Zahlung (einlangend) bis 31.8.2016. Details entnehmen Sie bitte dem Rahmenvertrag. Eine Terminerstreckung ist nicht möglich.  

Bei vollständiger und fristgerechter Rechnungslegung und Zahlung ist die Vergangenheit für beide Seiten bereinigt, in anhängigen Verfahren tritt Ruhen ein.

Bei bereits geleisteten Zahlungen ist eine aliquote Rückerstattung möglich (Achtung: Unternehmen muss AuMe bis 31.7.2016 dazu auffordern).

Wir weisen darauf hin, dass unter Umständen Rechtsgeschäftsgebühren anfallen können. Wir raten daher vor Setzung jeglicher Handlungen zur Konsultation Ihres Steuerberaters.

Wir glauben, dass dieser Rahmenvertrag zu den hier genannten Konditionen für unsere betroffenen Unternehmen annehmbar ist und vor allem die extrem wichtige Rechtssicherheit schafft. Jedes Unternehmen wird jedoch selbst entscheiden müssen, ob es die im Rahmenvertrag angebotene Bereinigung herbeiführen möchte oder jahrelange Rechtsauseinandersetzungen mit höchst ungewissem Ausgang in Kauf nimmt.

Stand: 02.07.2018