Sparte Handel

Elektrofahrräder: Steuerliche Regelungen

Worauf Unternehmer bei Einkommen-, Umsatz- und Lohnsteuer achten müssen

Lesedauer: 4 Minuten

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde mit Wirkung 1.1.2020 aus ökologischen Erwägungen ein Vorsteuerabzug und eine Sachbezugsbefreiung für Krafträder (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischen Antrieb) mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer eingeführt.

Die rechtliche Grundlage dafür wurde im Umsatzsteuergesetz (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG) und in der Sachbezugswerteverordnung (§ 4 b SB-VO) geschaffen. Aufgrund der zahlreichen Sonderbestimmungen und Verweistechniken im Steuerrecht ist eine fallbezogene Beurteilung nach dem Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und der Lohnsteuer notwendig. 


Wichtiger Hinweis:
Wir möchten darauf hinweisen, dass dieser Artikel aufgrund der Änderung der Sachbezugsverordnung aktualisiert wird und die Fallbeispiele noch angepasst werden.



Fall 1


Ein Arbeitgeber schafft für betriebliche Zwecke Elektrofahrräder an. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Überlassungsvertrag erstellt. Die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung.

Die Überlassung an den Arbeitnehmer erfolgt unentgeltlich, d.h. der Arbeitnehmer hat für die private Nutzung keine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber zu zahlen. 


1. Einkommensteuergesetz

Während bei einem Firmen-PKW die Anschaffungskosten für Steuerzwecke bis zu EUR 40.000 gedeckelt sind, unterliegen Elektrofahrräder keiner steuerlichen Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten von betrieblichen Elektrofahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzuschreiben (auch bei einer gänzlichen Privatnutzung durch den Arbeitnehmer). Die Betriebsausgaben werden gewinnmindernd berücksichtigt. Zu den Betriebsausgaben zählen auch die laufenden Instandhaltungskosten (z.B. Wartung, Reparatur), die im Jahr des Entstehens voll abzugsfähig sind.

Im Unterschied zu einem herkömmlichen Firmen-PKW beträgt auch die Abschreibdauer nicht zwingend 8 Jahre, sondern richtet sich vielmehr nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Zu beachten ist aber, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand die ertragsteuerlichen Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung kürzen.

2. Umsatzsteuergesetz

Der Unternehmer kann nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder samt Betriebskosten (z.B. Wartung, Reparatur) geltend machen. Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang insbesondere das betreffende Elektrofahrrad zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt werden muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das dem Arbeitnehmer überlassene Rad mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Bei einer unentgeltlichen Überlassung an den Arbeitnehmer muss die betriebliche Nutzung nachgewiesen werden (z.B. Fahrtenbuch).

3. Lohnsteuer

Im vorliegenden Fall erfolgt die Überlassung von einem Elektrofahrrad an den Arbeitnehmer unentgeltlich, sprich gegen Arbeitsleistung. Während bei einem klassischen PKW-Sachbezug ein entsprechender Lohnsteuerabzug beim Arbeitnehmer erfolgt, unterliegen emissionsfreie Elektrofahrräder ab dem Kalenderjahr 2020 nicht der Lohnsteuer. Emissionsfreie Elektrofahrräder unterliegen auch nicht der Sozialversicherung. Damit kommt bei Verwendung eines Elektrofahrrades kein Sachbezug zum Ansatz.

Im Ergebnis kommt es auf Unternehmensebene bei der unentgeltlichen Überlassung an den Arbeitnehmer zu einer effektiven (gesetzlich gewollten) Nichtbesteuerung der Sachbezugsgewährung.

Zu beachten ist aber, dass bei einem späteren Verkauf des Elektrofahrrades an den Arbeitnehmer der Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das Entgelt muss dem Normalwert entsprechen.


Fall 2 


Ein Arbeitgeber schafft für betriebliche Zwecke Elektrofahrräder an. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird ein Überlassungsvertrag erstellt. Die Nutzung erfolgt in unterschiedlichem Ausmaß, teils betrieblich und teils privat bis hin zur gänzlichen Privatnutzung.

Die Überlassung an den Arbeitnehmer erfolgt entgeltlich, d.h. der Arbeitnehmer hat für die private Nutzung eine monatliche Nutzungsgebühr an den Arbeitgeber zu zahlen. Die Bezahlung erfolgt im Rahmen der Lohnverrechnung durch Abzug vom Nettolohn.


1. Einkommensteuergesetz

Während bei einem Firmen-PKW die Anschaffungskosten für Steuerzwecke bis zu EUR 40.000 gedeckelt sind, unterliegen Elektrofahrräder keiner steuerlichen Angemessenheitsprüfung. Die Anschaffungskosten von betrieblichen Elektrofahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und über die Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgabe abzuschreiben (auch bei einer gänzlichen Privatnutzung durch den Arbeitnehmer). Die Betriebsausgaben werden gewinnmindernd berücksichtigt. Zu den Betriebsausgaben zählen auch die laufenden Instandhaltungskosten (z.B. Wartung, Reparatur), die im Jahr des Entstehens voll abzugsfähig sind.

Im Unterschied zu einem herkömmlichen Firmen-PKW beträgt auch die Abschreibdauer nicht zwingend 8 Jahre, sondern richtet sich vielmehr nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Zu beachten ist aber, dass Zuschüsse der öffentlichen Hand die ertragsteuerlichen Anschaffungskosten und damit die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung kürzen.

2. Umsatzsteuergesetz

Der Unternehmer kann nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder samt Betriebskosten (z.B. Wartung, Reparatur) geltend machen. Zu beachten ist, dass in diesem Zusammenhang insbesondere das betreffende Elektrofahrrad zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt werden muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das dem Arbeitnehmer vermietete Rad mindestens 10% betrieblich genutzt wird. Bei einer entgeltlichen Überlassung an den Arbeitnehmer muss die betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden.

In dieser Fallkonstellation leistet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt. Das monatliche Nutzungsentgelt kann entweder direkt vom Nettolohn in Abzug gebracht werden oder der Arbeitnehmer zahlt direkt an den Arbeitgeber ein Entgelt. Erfolgt die Nutzungsüberlassung nicht gegen ausschließliche Arbeitsleistung, sondern gegen ausschließliche Geldleistung bzw. gegen teilweise Zuzahlung des Arbeitnehmers, unterliegt das Nutzungsentgelt der Umsatzsteuer. Es kommt daher zu einer (teilweisen) Umsatzsteuerbelastung.

3. Lohnsteuer

Im vorliegenden Fall erfolgt die Überlassung von einem Elektrofahrrad an den Arbeitnehmer entgeltlich. Die Bezahlung der Nutzungsgebühr aus dem Gehalt (in Form eines Gehaltsabzugs) stellt Einkommensverwendung dar und ist in ungekürzter Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Im Ergebnis würde es zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu einer Überlassung gegen bloße Arbeitsleistung (Fall 1) kommen.

Zu beachten ist auch, dass bei einem späteren Verkauf des Elektrofahrrades an den Arbeitnehmer der Verkaufspreis der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Das Entgelt muss dem Normalwert entsprechen.


Beispiel:

Ein Unternehmer stellt seinen Mitarbeiter X ein für das Unternehmen erworbenes Elektrofahrrad zur Verfügung. Die Bruttoanschaffungskosten betragen EUR 3.000. Der Unternehmer macht den vollen Vorsteuerabzug iHv EUR 500 geltend. 

Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Elektrofahrrad auch privat zu nutzen. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird vertraglich vereinbart, dass für die Privatnutzung ein monatliches Nutzungsentgelt von EUR 300 an den Unternehmer zu leisten ist. Die Bezahlung erfolgt im Rahmen der Lohnverrechnung durch Abzug vom Nettolohn. 

Der im Rahmen der Lohnverrechnung vom Nettolohn einbehaltene Betrag unterliegt der Umsatzsteuer iHv 20b %. Der Mitarbeiter wird daher mit der Umsatzsteuer wirtschaftlich belastet. Der Unternehmer muss somit monatlich eine Umsatzsteuer iHv 50 abführen. Im Ergebnis kann der Umsatzsteuervorteil aus dem Vorsteuerabzug der Anschaffungskosten iHv. EUR 500 nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben werden.



Stand: 19.01.2023