Fahrzeughandel, Landesgremium

Mautvignettenregelung bei Probefahrten

Merkblatt: Das wichtigste zur Maut-Vignette

Lesedauer: 1 Minute

Auch für Fahrzeuge, die mit einem Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen ausgerüstet sind, gilt auf mautpflichtigen Autobahnen und Schnellstraßen die Vignettenpflicht. Die Mautordnung sieht hier folgende Regelungen vor: 

Klebevignette

Ordnungsgemäß angeklebte Jahres-, 2-Monats- oder 10-Tages-Vignette; anstelle des direkten Anklebens ist auch das getrennte Mitführen einer ordnungsgemäß entwerteten 2-Monats-Vignette gestattet.

Wird eine Vignette mitgeführt, so ist beim Abstellen und Verlassen des Kraftfahrzeugs (so im Bereich von am mautpflichtigen Straßennetz befindlichen Raststätten) die Vignette von außen leicht sicht- und kontrollierbar im Kraftfahrzeug zu hinterlegen.

Die Nichtbeachtung kommt einer Mautprellerei gleich. 

Achtung:
Das getrennte Mitführen einer Jahresvignette oder 10-Tages-Vignette ist nicht gestattet. 

Digitale Vignette

Mit 2018 gibt es in Österreich (zusätzlich zur Klebevignette) auch eine digitale Autobahnvignette für Pkw und Motorräder.

Wählt man die digitale Vignette, so besteht nunmehr auch bei einem Probefahrtkennzeichen (und auch Überstellungskennzeichen) die Möglichkeit, sich für eine Jahresvignette zu entscheiden.

Die digitale Vignette ist an das Kennzeichen gebunden. Weitere Informationen zum Erwerb der digitalen Vignette erhalten Sie unter https://shop.asfinag.at/.

Achtung:
Die Verwendung einer digitalen 2-Monats- oder 10-Tages-Vignette ist für Probe- oder Überstellungskennzeichen nicht gestattet. Hier bleibt - wie schon bisher - die oben angeführte Regelung aufrecht.

Für Wechselkennzeichen ist ebenso eine digitale Vignette möglich, wobei hier die Einschränkung auf 3 Fahrzeuge besteht.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter https://www.asfinag.at/maut-vignette/vignette/digitale-vignette/.

Wichtige Hinweise

Bei Fahrten mit Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen ist eine Kopie des Typenscheines bzw. eine Bestätigung des Erzeugers oder dessen gemäß § 29 Abs. 2 KFG Bevollmächtigten über das Eigengewicht des Kraftfahrzeuges mitzuführen, die über Verlangen vorzuweisen ist.

Wird aufgrund dieses Verlangens kein ordnungsgemäßer Nachweis erbracht, gilt das kontrollierte mehrspurige Kraftfahrzeug als ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 t.

Weitere Informationen betreffend Maut  und Vignette sowie die aktuelle Mautordnung finden Sie unter https://www.asfinag.at/maut-vignette/.

Stand: 27.03.2018